Diesen Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Instruktionsrüge (Z 8) nimmt nämlich nicht auf die Gesamtheit der - im Übrigen ohnehin an der gesetzlichen Definition bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) orientierten - Rechtsbelehrung, sondern bloß auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile derselben Bezug und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0100695).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) nimmt nämlich nicht auf die Gesamtheit der - im Übrigen ohnehin an der gesetzlichen Definition bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) orientierten - Rechtsbelehrung, sondern bloß auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile derselben Bezug und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0100695).
Davon abgesehen macht die Rüge mit dem unter diesem Aspekt verfehlten (RIS-Justiz RS0100947; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56 und 71) Verweis auf Wahrspruch und Niederschrift der Geschworenen - die den Willen des Angeklagten, einen dem gesetzlichen Tatbild des Mordes entsprechenden Sachverhalt herbeizuführen, übrigens ohnehin verneinten (ON 54 S 99) - nicht klar, weshalb sich die kritisierte Belehrungspassage („entschließt sich der Täter dennoch zur Tat, weil er einen das Tatbild herstellenden Ereignisablauf hinnehmen will, sich also damit abfindet, dann handelt er bedingt vorsätzlich“ - Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin, die das Wort „weil“ durch „obwohl“ ersetzt haben will) für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nachteilig auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll (RIS-Justiz RS0122334; Ratz, WK-StPO § 282 Rz 24 und § 345 Rz 62).Davon abgesehen macht die Rüge mit dem unter diesem Aspekt verfehlten (RIS-Justiz RS0100947; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 56 und 71) Verweis auf Wahrspruch und Niederschrift der Geschworenen - die den Willen des Angeklagten, einen dem gesetzlichen Tatbild des Mordes entsprechenden Sachverhalt herbeizuführen, übrigens ohnehin verneinten (ON 54 S 99) - nicht klar, weshalb sich die kritisierte Belehrungspassage („entschließt sich der Täter dennoch zur Tat, weil er einen das Tatbild herstellenden Ereignisablauf hinnehmen will, sich also damit abfindet, dann handelt er bedingt vorsätzlich“ - Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin, die das Wort „weil“ durch „obwohl“ ersetzt haben will) für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nachteilig auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll (RIS-Justiz RS0122334; Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 24 und Paragraph 345, Rz 62).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit betreffend das Einziehungserkenntnis (§ 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO):Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit betreffend das Einziehungserkenntnis (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO):
Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298; Ratz in WK2 § 26 Rz 6 und 12), von der in Ansehung des eingezogenen Klappmessers - ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften - nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0082031
; Ratz in WK2 § 26 Rz 13). Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht, das die Maßnahme bloß mit der „bezogenen Gesetzesstelle“ begründet hat, allerdings nicht getroffen (Ratz, WK-StPO § 285i Rz 4).Einziehung setzt nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298; Ratz in WK2 Paragraph 26, Rz 6 und 12), von der in Ansehung des eingezogenen Klappmessers - ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften - nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann vergleiche RIS-Justiz
RS0082031; Ratz in WK2 Paragraph 26, Rz 13). Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht, das die Maßnahme bloß mit der „bezogenen Gesetzesstelle“ begründet hat, allerdings nicht getroffen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 i, Rz 4).
Diese Nichtigkeit war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (§§ 285e erster Fall, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 344 StPO), weil die Staatsanwaltschaft Berufung zum Nachteil des Angeklagten erhoben hat und sich dessen Berufung bloß gegen den Strafausspruch richtet. Dem Berufungsgericht ist in einem solchen Fall zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung einer die vorbeugende Maßnahme betreffenden Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO zugunsten des Angeklagten nicht möglich (vgl 14 Os 59/10y; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 295 Rz 7 und 14).Diese Nichtigkeit war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (Paragraphen 285 e, erster Fall, 290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 344 StPO), weil die Staatsanwaltschaft Berufung zum Nachteil des Angeklagten erhoben hat und sich dessen Berufung bloß gegen den Strafausspruch richtet. Dem Berufungsgericht ist in einem solchen Fall zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung einer die vorbeugende Maßnahme betreffenden Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO zugunsten des Angeklagten nicht möglich vergleiche 14 Os 59/10y; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 295, Rz 7 und 14).
In Anbetracht der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Feldkirch für die demgemäß vorbehaltene (vgl § 443 Abs 2 StPO), gesondert zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Einziehung (§§ 445 Abs 3, 445a StPO), war mit Delegierung an dieses Gericht vorzugehen (§§ 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz, 344 zweiter Satz StPO; Tipold, WK-StPO § 443 Rz 98 ff; vgl RIS-Justiz RS0101479, RS0100318, RS0100271).In Anbetracht der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Feldkirch für die demgemäß vorbehaltene vergleiche Paragraph 443, Absatz 2, StPO), gesondert zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Einziehung (Paragraphen 445, Absatz 3, 445 a, StPO), war mit Delegierung an dieses Gericht vorzugehen (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz, 344 zweiter Satz StPO; Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 98 ff; vergleiche RIS-Justiz RS0101479, RS0100318, RS0100271).