Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin jedoch nicht berufen:
Nach neuerer und inzwischen ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der sich auch der erkennende Senat anschließt, fallen Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, jedenfalls dann nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind (vgl 1 Ob 271/05t; 1 Ob 57/07z; auch 9 Ob 88/09d; RIS-Justiz RS0044093). Diese Ansicht wird auch in der Lehre vertreten (vgl Simotta in Fasching/Konecny2 § 49 JN Rz 40, 48; Mayr in Rechberger3 § 49 JN Rz 7; zur älteren Rechtsprechung: vgl RIS-Justiz RS0046387; 1 Ob 160/01b; 2 Ob 227/03a).
Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konflikts muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben, zumindest muss das Eheverhältnis dafür mitbestimmend sein. Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (vgl Fucik in Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO10 Anm zu § 49 JN; RIS-Justiz RS0121843; RS0110918; RS0044093).
In der vorliegenden Klage wird kein Bezug zu unterhaltsrechtlichen Fragen hergestellt, es geht vielmehr (ausschließlich) darum, ob die getroffene Vereinbarung über den Bezug aus einem Lebensversicherungsvertrag des Beklagten die Klägerin im Erlebensfall oder erst im Ablebensfall berechtigt. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt daher keine familienrechtliche Streitigkeit vor.
Das Erstgericht wird daher den Antrag nach § 508 Abs 2 ZPO neuerlich dem Berufungsgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen haben. Die weitere Vorgangsweise ergibt sich aus dieser Gesetzesstelle (Abs 3 bis 6 leg cit).
Damit erweist sich die unmittelbare Vorlage der (ordentlichen) Revision an den Obersten Gerichtshof als verfehlt.