Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Zum Anspruch auf Zahlung der Prämie von 5.000 EUR:
In dem von einem anderen Spieler gegen den beklagten Verein angestrengten Parallel-Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt hat der 8. Senat in seiner Entscheidung vom 23. März 2010, 8 ObA 30/09h, ausgesprochen:
„Die unter Hinweis auf § 914 ABGB vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wonach der objektive Erklärungswert der Äußerung des Obmanns unter Beachtung des Empfängerhorizonts nur als Zusage im Namen des Beklagten gewertet werden könne, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Allein daher verbleibt kein Anwendungsbereich für die nur subsidiär zu § 914 ABGB heranzuziehende Regel des § 915 ABGB. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass von der vereinbarten Schriftform einverständlich sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit abgegangen werden kann (RIS-Justiz RS0014378
). Dies ist nach den Feststellungen hier der Fall. Wenn sich der Revisionswerber nunmehr auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des schriftlichen Spielervertrags beruft, so widerspricht dies den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (9 ObA 30/93 mH auf SZ 58/208).“„Die unter Hinweis auf Paragraph 914, ABGB vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wonach der objektive Erklärungswert der Äußerung des Obmanns unter Beachtung des Empfängerhorizonts nur als Zusage im Namen des Beklagten gewertet werden könne, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Allein daher verbleibt kein Anwendungsbereich für die nur subsidiär zu Paragraph 914, ABGB heranzuziehende Regel des Paragraph 915, ABGB. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass von der vereinbarten Schriftform einverständlich sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit abgegangen werden kann (RIS-Justiz
RS0014378). Dies ist nach den Feststellungen hier der Fall. Wenn sich der Revisionswerber nunmehr auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des schriftlichen Spielervertrags beruft, so widerspricht dies den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (9 ObA 30/93 mH auf SZ 58/208).“
Der Beklagte hat in der Rechtsrüge seiner Berufung den Einwand nicht mehr aufrecht erhalten, dass die Vertretungsbefugnis des Obmanns beschränkt gewesen sei, sondern nur damit argumentiert, dass aus den äußeren Umständen, insbesondere der bekannten finanziell prekären Situation des Beklagten, für die Erklärungsadressaten nur eine private Verpflichtungserklärung des Obmanns, nicht aber eine solche des Beklagten ableitbar gewesen sei. Durch diese Eingrenzung der Rechtsrüge lag aber den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Vertretungsregelung des Beklagten (die sich überdies nur auf einen Vereinsregisterauszug stützen) kein aktuelles Vorbringen des Beklagten mehr zu Grunde. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil die vom Beklagten in der Revision wieder erhobene Behauptung, dass der Obmann infolge der Beschränkung seiner Vertretungsmacht gar keine wirksame Zusage für den Beklagten hätte machen können, eine gemäß § 504 Abs 2 ZPO unbeachtliche Neuerung darstellt.Der Beklagte hat in der Rechtsrüge seiner Berufung den Einwand nicht mehr aufrecht erhalten, dass die Vertretungsbefugnis des Obmanns beschränkt gewesen sei, sondern nur damit argumentiert, dass aus den äußeren Umständen, insbesondere der bekannten finanziell prekären Situation des Beklagten, für die Erklärungsadressaten nur eine private Verpflichtungserklärung des Obmanns, nicht aber eine solche des Beklagten ableitbar gewesen sei. Durch diese Eingrenzung der Rechtsrüge lag aber den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Vertretungsregelung des Beklagten (die sich überdies nur auf einen Vereinsregisterauszug stützen) kein aktuelles Vorbringen des Beklagten mehr zu Grunde. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil die vom Beklagten in der Revision wieder erhobene Behauptung, dass der Obmann infolge der Beschränkung seiner Vertretungsmacht gar keine wirksame Zusage für den Beklagten hätte machen können, eine gemäß Paragraph 504, Absatz 2, ZPO unbeachtliche Neuerung darstellt.
Zutreffend wendet sich der Revisionswerber allerdings gegen die rechtliche Beurteilung des Zinsenbegehrens durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die begehrten Zinsen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, sodass in diesem Umfang eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. An dieser Stelle kann wieder auf die - beiden Parteienvertretern bekannten - Erwägungen in 8 ObA 30/09h verwiesen werden:Zutreffend wendet sich der Revisionswerber allerdings gegen die rechtliche Beurteilung des Zinsenbegehrens durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die begehrten Zinsen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, sodass in diesem Umfang eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. An dieser Stelle kann wieder auf die - beiden Parteienvertretern bekannten - Erwägungen in 8 ObA 30/09h verwiesen werden:
„Es trifft zwar zu, dass auf die Tatsache der Konkursaufhebung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen und das bis zur Aufhebung des Konkurses gegen den Masseverwalter gerichtete Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren umzustellen ist.
Hier wurde ein Zwangsausgleich abgeschlossen, dessen rechtskräftige Bestätigung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte. Dementsprechend erfolgte die Aufhebung des Konkurses gemäß § 152b KO mit rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs.Hier wurde ein Zwangsausgleich abgeschlossen, dessen rechtskräftige Bestätigung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte. Dementsprechend erfolgte die Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 152 b, KO mit rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs.
Der Zwangsausgleich wird nicht durch seinen Abschluss, sondern gemäß § 152 Abs 1 KO erst durch seine gerichtliche Bestätigung wirksam. Die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs hat nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die betroffenen Forderungen, er kann selbst dann, wenn er dem Gericht bekannt ist, aufgrund der Dispositionsmaxime nur über Einwand des Schuldners wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0001231; 7 Ob 42/09s = ZIK 2010/40, 29). Weil hier die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs erst nach dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz erfolgte, konnte ein solcher Einwand nicht erhoben werden (und wurde auch nicht erhoben). Der Zwangsausgleich wäre daher im Hinblick auf das hier geltende Neuerungsverbot (ein Fall des § 63 ASGG liegt nicht vor) im Erkenntnisverfahren unbeachtlich und das Urteil gegen den Schuldner ohne Rücksicht auf das Zwangsausgleichsverfahren zu fällen gewesen (RIS-Justiz RS0051437; zur Möglichkeit der Geltendmachung im Oppositionsverfahren vgl RIS-Justiz RS0001838; Lovrek in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 156 KO Rz 126 mwH).Der Zwangsausgleich wird nicht durch seinen Abschluss, sondern gemäß Paragraph 152, Absatz eins, KO erst durch seine gerichtliche Bestätigung wirksam. Die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs hat nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die betroffenen Forderungen, er kann selbst dann, wenn er dem Gericht bekannt ist, aufgrund der Dispositionsmaxime nur über Einwand des Schuldners wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0001231; 7 Ob 42/09s = ZIK 2010/40, 29). Weil hier die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs erst nach dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz erfolgte, konnte ein solcher Einwand nicht erhoben werden (und wurde auch nicht erhoben). Der Zwangsausgleich wäre daher im Hinblick auf das hier geltende Neuerungsverbot (ein Fall des Paragraph 63, ASGG liegt nicht vor) im Erkenntnisverfahren unbeachtlich und das Urteil gegen den Schuldner ohne Rücksicht auf das Zwangsausgleichsverfahren zu fällen gewesen (RIS-Justiz RS0051437; zur Möglichkeit der Geltendmachung im Oppositionsverfahren vergleiche RIS-Justiz RS0001838; Lovrek in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 156, KO Rz 126 mwH).
Hier schränkte aber der Kläger - unter Hinweis auf die Folgen des Zwangsausgleichs - seine Klage ein. Er hat daher seinen Anspruch von sich aus den Wirkungen des Zwangsausgleichs unterworfen. Die Aufhebung des Konkurses macht zwar eine Umstellung des Klagebegehrens auf ein Leistungsbegehren gegen den ehemaligen Gemeinschuldner erforderlich. Infolge der Einschränkung der Klage kam es jedoch gerade nicht zu einem Wiederaufleben des früheren Leistungsbegehrens. ...
Die Einschränkung einer Klage im Rechtsmittelverfahren ist nach der Rechtsprechung unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig, solange eine gänzliche Klagerücknahme möglich ist (RIS-Justiz RS0039644; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 483 Rz 20, 21; krit E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 483 Rz 4; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 504 Rz 28 ff, 32). Im konkreten Fall hatte das Berufungsgericht daher nur mehr über das eingeschränkte Klagebegehren zu entscheiden.Die Einschränkung einer Klage im Rechtsmittelverfahren ist nach der Rechtsprechung unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig, solange eine gänzliche Klagerücknahme möglich ist (RIS-Justiz RS0039644; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 483, Rz 20, 21; krit E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 483, Rz 4; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 504, Rz 28 ff, 32). Im konkreten Fall hatte das Berufungsgericht daher nur mehr über das eingeschränkte Klagebegehren zu entscheiden.
Grundsätzlich richtig weist aber der Revisionswerber darauf hin, dass bei Geldleistungsklagen das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens zu wahren ist (RIS-Justiz RS0037874; RS0037469). Geldleistungsklagen müssen, sofern nicht eine gesetzlich geregelte Ausnahme vorliegt, immer ziffernmäßig bestimmt sein (Fasching in Fasching/Konecny² III § 226 Rz 52). Die mangelnde Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende zwingende Inhaltsvoraussetzung (Fasching aaO § 226 Rz 42).Grundsätzlich richtig weist aber der Revisionswerber darauf hin, dass bei Geldleistungsklagen das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens zu wahren ist (RIS-Justiz RS0037874; RS0037469). Geldleistungsklagen müssen, sofern nicht eine gesetzlich geregelte Ausnahme vorliegt, immer ziffernmäßig bestimmt sein (Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 226, Rz 52). Die mangelnde Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende zwingende Inhaltsvoraussetzung (Fasching aaO Paragraph 226, Rz 42).
Dem Revisionswerber ist beizupflichten, dass die Einschränkung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer 20%igen Zwangsausgleichsquote den Anforderungen des § 226 ZPO nicht genügt, weil sie vor dem Hintergrund des Zwangsausgleichs nicht ausreichend spezifiziert ist (Lovrek aaO § 156 Rz 128 zu einem Begehren „nach Maßgabe des Zwangsausgleichs“; G. Kodek in Konecny, Insolvenz-Forum 2004, 100). So ist etwa auch eine Verurteilung eines Schuldners zur Zahlung noch nicht fälliger Ausgleichsraten „nach Maßgabe der Bestimmungen des Ausgleichs“ nicht zulässig (RIS-Justiz RS0041227).Dem Revisionswerber ist beizupflichten, dass die Einschränkung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer 20%igen Zwangsausgleichsquote den Anforderungen des Paragraph 226, ZPO nicht genügt, weil sie vor dem Hintergrund des Zwangsausgleichs nicht ausreichend spezifiziert ist (Lovrek aaO Paragraph 156, Rz 128 zu einem Begehren „nach Maßgabe des Zwangsausgleichs“; G. Kodek in Konecny, Insolvenz-Forum 2004, 100). So ist etwa auch eine Verurteilung eines Schuldners zur Zahlung noch nicht fälliger Ausgleichsraten „nach Maßgabe der Bestimmungen des Ausgleichs“ nicht zulässig (RIS-Justiz RS0041227).
Es trifft daher grundsätzlich zu, dass das Berufungsgericht das eingeschränkte Begehren nicht einfach seiner Entscheidung hätte zugrunde legen dürfen, sondern den Kläger hätte auffordern müssen, seinem Begehren eine ausreichend bestimmte Fassung zu geben und Vorbringen zum Inhalt des Zwangsausgleichs - insbesondere zur Beurteilung der Fälligkeit der Forderung - zu erstatten. Der Revisionswerber zeigt aber nicht auf, worin die Erheblichkeit dieses Mangels des Berufungsverfahrens liegen sollte. Er wendet sich in der Revision mit keinem Wort gegen eine allfällige Missachtung der Bedingungen des Zwangsausgleichs (wie etwa die Höhe der Quote oder die Fälligkeit der Forderung etc).“
Wie im Parallelverfahren hat daher das Berufungsgericht auch hier kein unzulässiges „Plus“ zuerkannt, sondern nur das vorweggenommen, was der Kläger nach entsprechender Anleitung hätte vorbringen müssen.
Weiter heißt es im Urteil des Obersten Gerichtshofs im Parallelverfahren: „Der Kläger bekämpft im Kern lediglich die Entscheidung des Berufungsgerichts, Zinsen unbefristet zuzuerkennen. Damit zeigt er aber keine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf, die weitere Erörterungen des Begehrens erforderlich machen würde, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden kann.
Werden Zinsen aus einem vermögensrechtlichen Anspruch, den ein Gläubiger zur Zeit der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner hatte, begehrt, sind sie als Konkursforderung geltend zu machen (§ 51 KO). Zinsen aus Konkursforderungen, die seit der Konkurseröffnung laufen, können gemäß § 58 Z 1 KO nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Solche Zinsen können zwar in der Regel nach Konkursaufhebung gegen den früheren Gemeinschuldner geltend gemacht werden (Reckenzaun/Isola, Die Geltendmachung von Zinsen im Konkursverfahren, ZIK 1996, 109 [110]). Im Fall einer Konkursaufhebung nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleichs ist aber § 156 Abs 7 KO zu beachten, wonach solche Zinsen nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn, es tritt Wiederaufleben ein (8 Ob 53/08i).Werden Zinsen aus einem vermögensrechtlichen Anspruch, den ein Gläubiger zur Zeit der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner hatte, begehrt, sind sie als Konkursforderung geltend zu machen (Paragraph 51, KO). Zinsen aus Konkursforderungen, die seit der Konkurseröffnung laufen, können gemäß Paragraph 58, Ziffer eins, KO nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Solche Zinsen können zwar in der Regel nach Konkursaufhebung gegen den früheren Gemeinschuldner geltend gemacht werden (Reckenzaun/Isola, Die Geltendmachung von Zinsen im Konkursverfahren, ZIK 1996, 109 [110]). Im Fall einer Konkursaufhebung nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleichs ist aber Paragraph 156, Absatz 7, KO zu beachten, wonach solche Zinsen nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn, es tritt Wiederaufleben ein (8 Ob 53/08i).
Ein Wiederaufleben des Anspruchs wurde aber im Berufungsverfahren nicht behauptet: Vielmehr wurde die Klage unter Hinweis auf den Zwangsausgleich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund begehrt der Kläger unzweifelhaft die Zuerkennung von Zinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Folgen des Zwangsausgleichs. Dies entspricht auch seinem nach Konkurseröffnung umgestellten Zinsenbegehren im Verfahren erster Instanz. Daraus folgt, dass dem Kläger Zinsen nur für den Zeitraum ab Fälligkeit bis zur Konkurseröffnung (hier entsprechend der in diesem Punkt unangefochtenen Entscheidung des Erstgerichts bis 27. 11. 2007) zuerkannt werden können, nicht aber für die Zeit danach (vgl zum Ausgleich 1 Ob 122/99v). (Anmerkung: Im vorliegenden Fall ist ein Zinsenlauf bis 28. 11. 2007 unbestritten.)Ein Wiederaufleben des Anspruchs wurde aber im Berufungsverfahren nicht behauptet: Vielmehr wurde die Klage unter Hinweis auf den Zwangsausgleich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund begehrt der Kläger unzweifelhaft die Zuerkennung von Zinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Folgen des Zwangsausgleichs. Dies entspricht auch seinem nach Konkurseröffnung umgestellten Zinsenbegehren im Verfahren erster Instanz. Daraus folgt, dass dem Kläger Zinsen nur für den Zeitraum ab Fälligkeit bis zur Konkurseröffnung (hier entsprechend der in diesem Punkt unangefochtenen Entscheidung des Erstgerichts bis 27. 11. 2007) zuerkannt werden können, nicht aber für die Zeit danach vergleiche zum Ausgleich 1 Ob 122/99v). (Anmerkung: Im vorliegenden Fall ist ein Zinsenlauf bis 28. 11. 2007 unbestritten.)
Zinsen ab Fälligkeit der begehrten Quotenzahlung (8 Ob 53/08i) können dem Kläger nicht zugesprochen werden, da er keinerlei Vorbringen über den dafür maßgebenden Zeitpunkt erstattet hat.“
Der Revision war daher in der Hauptsache nicht, jedoch teilweise betreffend den Zuspruch von Zinsen Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens war daher insgesamt neu treffen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den §§ 41, 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger obsiegte mit rund 83 % seiner Ansprüche, sodass er Anspruch auf Ersatz von 76 % der Kosten gegenüber dem Kläger hat. Die im Revisionsverfahren getroffene Entscheidung über das Zinsenbegehren des Klägers entspricht - weil ja die vorgenommene Abänderung der Entscheidung nur einen geringen Teil der Nebengebühren betrifft - im Ergebnis der Entscheidung des Erstgerichts vor Einschränkung der Klage.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz eins, ZPO. Der Kläger obsiegte mit rund 83 % seiner Ansprüche, sodass er Anspruch auf Ersatz von 76 % der Kosten gegenüber dem Kläger hat. Die im Revisionsverfahren getroffene Entscheidung über das Zinsenbegehren des Klägers entspricht - weil ja die vorgenommene Abänderung der Entscheidung nur einen geringen Teil der Nebengebühren betrifft - im Ergebnis der Entscheidung des Erstgerichts vor Einschränkung der Klage.
Der Revisionswerber weist aber (wenn auch mit dem unrichtigen Hinweis, es liege kein Fall des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vor, vgl nur Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 136) in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Kläger die bis zur Konkurseröffnung entstandenen (auch vorprozessualen) Kosten zwar im Konkursverfahren angemeldet, nicht jedoch in sein Klagebegehren auf Feststellung einer Konkursforderung aufgenommen hat. Diese Kosten könnten daher, weil sie nur in der Kostennote geltend gemacht worden seien, nicht zuerkannt werden, weil sie im Zwangsausgleich mitverglichen worden seien. Auch zu diesem Punkt kann auf die Erwägungen in der Entscheidung 8ObA 30/09h verwiesen werden:Der Revisionswerber weist aber (wenn auch mit dem unrichtigen Hinweis, es liege kein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vor, vergleiche nur Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, Rz 136) in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Kläger die bis zur Konkurseröffnung entstandenen (auch vorprozessualen) Kosten zwar im Konkursverfahren angemeldet, nicht jedoch in sein Klagebegehren auf Feststellung einer Konkursforderung aufgenommen hat. Diese Kosten könnten daher, weil sie nur in der Kostennote geltend gemacht worden seien, nicht zuerkannt werden, weil sie im Zwangsausgleich mitverglichen worden seien. Auch zu diesem Punkt kann auf die Erwägungen in der Entscheidung 8ObA 30/09h verwiesen werden:
„Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Prozesskosten sind eine Konkursforderung gemäß § 51 KO (RIS-Justiz RS0064270). Die Klärung des Bestands und der Höhe der Konkursforderung ist Gegenstand des Prüfungsverfahrens im Sinn des § 110 Abs 1 KO, bzw hier des gemäß § 113 KO fortgesetzten Prozesses (G. Kodek aaO § 110 Rz 68). Eine feststellende Kostenentscheidung (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 52 Rz 9 mwH) konnte hier in erster Instanz aber schon deshalb nicht erfolgen, weil die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten zwar vom Kläger im Konkurs angemeldet, aber im Zuge der Umstellung des Klagebegehrens nach Fortsetzung des Verfahrens als Prüfungsprozess nicht in das Feststellungsbegehren aufgenommen wurden. Die bloße Verzeichnung solcher Kosten im Kostenverzeichnis genügt in diesem Fall nicht, weil eine Haftung der Masse für Prozesskosten nur nach Maßgabe des § 112 Abs 2 und 3 KO, daher nur für Masseforderungen in Betracht kommt (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 112 KO Rz 8 ff). Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einerseits vor diesem Zeitpunkt lag. Andererseits sind vor Konkurseröffnung entstandene Verfahrenskosten von den Wirkungen eines Zwangsausgleichs erfasst (3 Ob 2434/96d = ZIK 1998, 174; Lovrek aaO § 156 Rz 4), ein Wiederaufleben der Forderung trat aber, wie ausgeführt, nicht ein. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Klagebegehren lediglich eingeschränkt, die vom bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Klagebegehren aber nicht umfassten Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht begehrt.“„Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Prozesskosten sind eine Konkursforderung gemäß Paragraph 51, KO (RIS-Justiz RS0064270). Die Klärung des Bestands und der Höhe der Konkursforderung ist Gegenstand des Prüfungsverfahrens im Sinn des Paragraph 110, Absatz eins, KO, bzw hier des gemäß Paragraph 113, KO fortgesetzten Prozesses (G. Kodek aaO Paragraph 110, Rz 68). Eine feststellende Kostenentscheidung (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 52, Rz 9 mwH) konnte hier in erster Instanz aber schon deshalb nicht erfolgen, weil die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten zwar vom Kläger im Konkurs angemeldet, aber im Zuge der Umstellung des Klagebegehrens nach Fortsetzung des Verfahrens als Prüfungsprozess nicht in das Feststellungsbegehren aufgenommen wurden. Die bloße Verzeichnung solcher Kosten im Kostenverzeichnis genügt in diesem Fall nicht, weil eine Haftung der Masse für Prozesskosten nur nach Maßgabe des Paragraph 112, Absatz 2 und 3 KO, daher nur für Masseforderungen in Betracht kommt (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 112, KO Rz 8 ff). Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einerseits vor diesem Zeitpunkt lag. Andererseits sind vor Konkurseröffnung entstandene Verfahrenskosten von den Wirkungen eines Zwangsausgleichs erfasst (3 Ob 2434/96d = ZIK 1998, 174; Lovrek aaO Paragraph 156, Rz 4), ein Wiederaufleben der Forderung trat aber, wie ausgeführt, nicht ein. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Klagebegehren lediglich eingeschränkt, die vom bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Klagebegehren aber nicht umfassten Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht begehrt.“
Dem Kläger waren daher nur die ab dem Fortsetzungsantrag entstandenen Verfahrenskosten anteilig zuzuerkennen, deren Verzeichnung, wie sich aus der Berufung im Kostenpunkt ergibt, vom Beklagten nicht bestritten wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 Fall 1 und 50 ZPO. Das Berufungsinteresse betrug bei Einbringung der Berufung noch 5.000 EUR, sodass dem Kläger die mit 650,16 EUR richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten 108,36 EUR USt, Kosten der Berufungsverhandlung wurden nicht verzeichnet) grundsätzlich zuzuerkennen wären, denn er unterliegt mit einem Teil des Zinsenbegehrens lediglich geringfügig.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz 2, Fall 1 und 50 ZPO. Das Berufungsinteresse betrug bei Einbringung der Berufung noch 5.000 EUR, sodass dem Kläger die mit 650,16 EUR richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten 108,36 EUR USt, Kosten der Berufungsverhandlung wurden nicht verzeichnet) grundsätzlich zuzuerkennen wären, denn er unterliegt mit einem Teil des Zinsenbegehrens lediglich geringfügig.
Allerdings hat der Beklagte in seine Berufung ausdrücklich eine Anfechtung im Kostenpunkt gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts aufgenommen. Darin rügt er die Zuerkennung von vor der Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten an den Kläger, die dieser zwar angemeldet, nicht jedoch als Teil des Feststellungsbegehrens im Verfahren geltend gemacht habe. Diese Ausführungen sind wie bereits dargestellt zutreffend, sodass die Berufung im Kostenpunkt berechtigt war. Bleibt die Berufung einer Partei in der Hauptsache erfolglos, erlangen aber ihre Ausführungen in einer Berufung zum Kostenpunkt Bedeutung, weil es - wie hier - in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht, so darf sie nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die von der ihr zustehenden Möglichkeit der Erhebung eines Kostenrekurses Gebrauch machen hätte können (8 ObA 30/09h mw Judikaturhinweisen). Dem Beklagten waren daher die - von ihm auch als solche verzeichneten - Kosten eines Kostenrekurses nach TP 3A RATG ungeachtet seines nahezu gänzlichen Unterliegens in der Hauptsache zuzuerkennen. Diese betragen ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 3.601,85 EUR gemäß § 11 Abs 1 Satz 2 RATG 248,06 EUR (darin enthalten 41,34 EUR USt). Wird dieser Betrag vom ermittelten Saldo zugunsten des Klägers abgezogen, so verbleibt ein Restbetrag von 402,10 EUR (darin enthalten 67,02 EUR USt).Allerdings hat der Beklagte in seine Berufung ausdrücklich eine Anfechtung im Kostenpunkt gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts aufgenommen. Darin rügt er die Zuerkennung von vor der Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten an den Kläger, die dieser zwar angemeldet, nicht jedoch als Teil des Feststellungsbegehrens im Verfahren geltend gemacht habe. Diese Ausführungen sind wie bereits dargestellt zutreffend, sodass die Berufung im Kostenpunkt berechtigt war. Bleibt die Berufung einer Partei in der Hauptsache erfolglos, erlangen aber ihre Ausführungen in einer Berufung zum Kostenpunkt Bedeutung, weil es - wie hier - in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht, so darf sie nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die von der ihr zustehenden Möglichkeit der Erhebung eines Kostenrekurses Gebrauch machen hätte können (8 ObA 30/09h mw Judikaturhinweisen). Dem Beklagten waren daher die - von ihm auch als solche verzeichneten - Kosten eines Kostenrekurses nach TP 3A RATG ungeachtet seines nahezu gänzlichen Unterliegens in der Hauptsache zuzuerkennen. Diese betragen ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 3.601,85 EUR gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 RATG 248,06 EUR (darin enthalten 41,34 EUR USt). Wird dieser Betrag vom ermittelten Saldo zugunsten des Klägers abgezogen, so verbleibt ein Restbetrag von 402,10 EUR (darin enthalten 67,02 EUR USt).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht, weil auch hier der Kläger nur geringfügig unterlag, auf den §§ 41, 43 Abs 2 Fall 1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht, weil auch hier der Kläger nur geringfügig unterlag, auf den Paragraphen 41, 43, Absatz 2, Fall 1 und 50 ZPO.