Die Revisionen und Rekurse der Beklagten und der Zweitnebenintervenientin sind zulässig; sie sind auch im Sinn der gestellten Aufhebungsanträge berechtigt.
Die von der Zweitnebenintervenientin erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wurde vom Senat geprüft, sie ist aber nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es genügt der Hinweis, dass in erster Instanz weder die Berechtigung der Klägerin, den Kühlschrank zu öffnen, in Frage gestellt, noch ein allfälliges Mitverschulden eingewendet wurde. Der Schwerpunkt des Verfahrens lag auf der Klärung der Ursache der Explosion der gegenständliche Mineralwasserflasche. Dabei ergab sich nicht, dass es „wesentlich wahrscheinlicher“ sei, dass die Flasche beim Herunterfallen explodierte.Die von der Zweitnebenintervenientin erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) wurde vom Senat geprüft, sie ist aber nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es genügt der Hinweis, dass in erster Instanz weder die Berechtigung der Klägerin, den Kühlschrank zu öffnen, in Frage gestellt, noch ein allfälliges Mitverschulden eingewendet wurde. Der Schwerpunkt des Verfahrens lag auf der Klärung der Ursache der Explosion der gegenständliche Mineralwasserflasche. Dabei ergab sich nicht, dass es „wesentlich wahrscheinlicher“ sei, dass die Flasche beim Herunterfallen explodierte.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach mit Unfällen infolge explodierender Getränkeflaschen oder explosionsartig abschleudernder Verschlusskappen befasst war (vgl 6 Ob 560/93; 4 Ob 87/97s; 10 Ob 19/01v; 9 Ob 238/01t; 7 Ob 125/03p ua; für Deutschland: BGH VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353; VI ZR 24/92, NJW 1993, 528; VI ZR 91/87, BGHZ 104, 323 ua). Derartige Unfälle waren für die Betroffenen häufig - so auch im vorliegenden Fall - mit schweren Augenverletzungen verbunden. Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Produkthaftungsgesetz (PHG), BGBl 1988/99, für den Ersatz des Schadens. Hersteller im Sinn dieser Bestimmung ist gemäß § 3 PHG derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Produkt ist gemäß § 4 PHG jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie. Ein Produkt ist gemäß § 5 Abs 1 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach mit Unfällen infolge explodierender Getränkeflaschen oder explosionsartig abschleudernder Verschlusskappen befasst war vergleiche 6 Ob 560/93; 4 Ob 87/97s; 10 Ob 19/01v; 9 Ob 238/01t; 7 Ob 125/03p ua; für Deutschland: BGH römisch sechs ZR 158/94, BGHZ 129, 353; römisch sechs ZR 24/92, NJW 1993, 528; römisch sechs ZR 91/87, BGHZ 104, 323 ua). Derartige Unfälle waren für die Betroffenen häufig - so auch im vorliegenden Fall - mit schweren Augenverletzungen verbunden. Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Produkthaftungsgesetz (PHG), BGBl 1988/99, für den Ersatz des Schadens. Hersteller im Sinn dieser Bestimmung ist gemäß Paragraph 3, PHG derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Produkt ist gemäß Paragraph 4, PHG jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie. Ein Produkt ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch ein Produkt iSd § 4 PHG - eine 1 Liter-Flasche „F*****“ - am Körper verletzt wurde, und dass die Beklagte Hersteller dieses Produkts iSd § 3 PHG war. Strittig ist die Fehlerhaftigkeit dieser Mineralwasserflasche nach § 5 Abs 1 PHG. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff des Fehlers im PHG von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht nach diesem Gesetz ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (4 Ob 87/97s; 10 Ob 19/01v; RIS-Justiz RS0107605 ua). Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des § 5 PHG, die sich nahezu wörtlich an Art 6 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte anlehnt. Schutzauslösendes Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist (jedenfalls auch) eine Rechtsfrage (4 Ob 87/97s mwN; 10 Ob 19/01v ua).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch ein Produkt iSd Paragraph 4, PHG - eine 1 Liter-Flasche „F*****“ - am Körper verletzt wurde, und dass die Beklagte Hersteller dieses Produkts iSd Paragraph 3, PHG war. Strittig ist die Fehlerhaftigkeit dieser Mineralwasserflasche nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff des Fehlers im PHG von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht nach diesem Gesetz ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (4 Ob 87/97s; 10 Ob 19/01v; RIS-Justiz RS0107605 ua). Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des Paragraph 5, PHG, die sich nahezu wörtlich an Artikel 6, der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte anlehnt. Schutzauslösendes Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist (jedenfalls auch) eine Rechtsfrage (4 Ob 87/97s mwN; 10 Ob 19/01v ua).
Dass eine beim Öffnen des Kühlschranks explodierende Mineralwasserflasche nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen der Verbraucher erfüllt, bedarf keiner besonderen Erörterung (vgl 9 Ob 238/01t ua). Umstritten ist jedoch im vorliegenden Fall, ob die der Explosion vorhergehende Verwendung der Mineralwasserflasche - nämlich das Einfrieren der Flasche in teilentleertem Zustand in einem Gefrierfach und das anschließende Einstellen der Flasche in den normalen Kühlbereich des Kühlschranks durch eine nicht näher bekannte Person - auch noch einen Gebrauch des Produkts iSd § 5 Abs 1 Z 2 PHG darstellt, mit dem billigerweise gerechnet werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nämlich nicht einzustehen (Welser/Rabl, PHG² § 5 Rz 24; RIS-Justiz RS0107610 ua).Dass eine beim Öffnen des Kühlschranks explodierende Mineralwasserflasche nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen der Verbraucher erfüllt, bedarf keiner besonderen Erörterung vergleiche 9 Ob 238/01t ua). Umstritten ist jedoch im vorliegenden Fall, ob die der Explosion vorhergehende Verwendung der Mineralwasserflasche - nämlich das Einfrieren der Flasche in teilentleertem Zustand in einem Gefrierfach und das anschließende Einstellen der Flasche in den normalen Kühlbereich des Kühlschranks durch eine nicht näher bekannte Person - auch noch einen Gebrauch des Produkts iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG darstellt, mit dem billigerweise gerechnet werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nämlich nicht einzustehen (Welser/Rabl, PHG² Paragraph 5, Rz 24; RIS-Justiz RS0107610 ua).
Das Berufungsgericht hat die vorstehende Frage bejaht und zutreffend darauf hingewiesen, dass es üblich sei, dass Mineralwasser gekühlt getrunken werde. 1 Liter-Mineralwasserflaschen sind zufolge ihrer Füllmenge und des vorhandenen Schraubverschlusses dazu prädestiniert, nicht unbedingt auf einmal, sondern auch auf Raten ausgetrunken zu werden. Häufig werden daher 1 Liter-Flaschen nach einer ersten Teilentleerung wieder eingekühlt. Generell werden Mineralwasserflaschen entweder außerhalb eines Kühlschranks gelagert oder nach Maßgabe des vorhandenen, meist aber beschränkten Platzes in Kühlschränken gekühlt, bis sie benötigt werden. In der Praxis kommt es vor, dass zwecks rascheren Erreichens der gewünschten (kühlen) Trinktemperatur sowohl volle als auch teilentleerte Mineralwasserflaschen (aber auch sonstige Getränke) von Verbrauchern vorübergehend in das Tiefkühlfach eines Kühlschranks oder gleich in einen Tiefkühlschrank gegeben werden. Im Winter kann bei entsprechend tiefen Temperaturen auch beobachtet werden, dass Mineralwasserflaschen (und sonstige Getränke) für einige Zeit in das Freie (zB Balkon, Terrasse etc) gestellt werden, um eine raschere Kühlung als im Kühlschrank zu erreichen. Kurzfristiges Tiefkühlen - zum rascheren Erreichen der gewünschten Trinktemperatur, nicht zum Frieren - liegt daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, im Gewohnheitsbereich von Verbrauchern.
Der vermutlich vielen Verbrauchern, wie schon das Erstgericht ausführte, aus dem Physikunterricht in der Schule oder aus sonstigen Quellen bekannte Effekt, dass Wasser bei Minustemperaturen gefriert, sich beim Gefriervorgang ausdehnt und eine Glasflasche zum Platzen bringen kann, dürfte viele Verbraucher davon abhalten, Mineralwasserflaschen gezielt einzufrieren. Er hält aber erfahrungsgemäß nicht vom vorstehend erwähnten kurzfristigen Tiefkühlen ab, bei dem ja gerade kein Gefrieren des Getränks beabsichtigt ist, sondern lediglich ein möglichst rasches Kühlen erreicht werden soll; dies beispielsweise dann, wenn auf das Einkühlen eines Getränks vergessen oder der Getränkebedarf für Gäste unterschätzt wurde. Gelegentlich wird allerdings beim als kurzfristig geplanten Tiefkühlen auf die rechtzeitige Beendigung dieses Vorgangs vergessen. Dies kann dann dazu führen, dass solcherart eingekühlte Getränkeflaschen letztlich doch gefrieren und in der Folge je nach Dauer des Vergessens Schaden nehmen. Dies räumt nun auch die Beklagte in ihrer Revision ein, und gibt Ratschläge, dass man das Vergessen etwa durch Einstellen einer Erinnerung am Mobiltelefon verhindern könne. Hier geht es aber zunächst nur darum, ob das nicht beabsichtigte Einfrieren einer Mineralwasserflasche in teilentleertem Zustand in einem Gefrierfach und ihr anschließendes Einstellen in einen Kühlschrank zum Wiederauftauen noch einen Gebrauch des Produkts iSd § 5 Abs 1 Z 2 PHG darstellt, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und der nicht geradezu absurd ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen, denn selbst unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit hat der Hersteller mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (10 Ob 19/01v ua). Zutreffend nannte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch den Transport von vollen oder teilentleerten Mineralwasserflaschen im Winter im Auto. Auch dabei kann es, wenn die Flaschen im Auto vergessen werden, zum vorbeschriebenen unbeabsichtigten Gefrieren der Flaschen kommen. Auch das spricht dafür, dass das Gefrieren von Mineralwasserflaschen (voll oder teilentleert) beim Verbraucher keineswegs eine Situation ist, die für den Mineralwasserhersteller unvorhersehbar ist oder einen geradezu absurden Produktgebrauch darstellt (vgl 10 Ob 19/01v zur Explosion einer teilentleerten Fruchtsaftflasche zufolge Gärung infolge hochsommerlicher Temperaturen im Auto).Der vermutlich vielen Verbrauchern, wie schon das Erstgericht ausführte, aus dem Physikunterricht in der Schule oder aus sonstigen Quellen bekannte Effekt, dass Wasser bei Minustemperaturen gefriert, sich beim Gefriervorgang ausdehnt und eine Glasflasche zum Platzen bringen kann, dürfte viele Verbraucher davon abhalten, Mineralwasserflaschen gezielt einzufrieren. Er hält aber erfahrungsgemäß nicht vom vorstehend erwähnten kurzfristigen Tiefkühlen ab, bei dem ja gerade kein Gefrieren des Getränks beabsichtigt ist, sondern lediglich ein möglichst rasches Kühlen erreicht werden soll; dies beispielsweise dann, wenn auf das Einkühlen eines Getränks vergessen oder der Getränkebedarf für Gäste unterschätzt wurde. Gelegentlich wird allerdings beim als kurzfristig geplanten Tiefkühlen auf die rechtzeitige Beendigung dieses Vorgangs vergessen. Dies kann dann dazu führen, dass solcherart eingekühlte Getränkeflaschen letztlich doch gefrieren und in der Folge je nach Dauer des Vergessens Schaden nehmen. Dies räumt nun auch die Beklagte in ihrer Revision ein, und gibt Ratschläge, dass man das Vergessen etwa durch Einstellen einer Erinnerung am Mobiltelefon verhindern könne. Hier geht es aber zunächst nur darum, ob das nicht beabsichtigte Einfrieren einer Mineralwasserflasche in teilentleertem Zustand in einem Gefrierfach und ihr anschließendes Einstellen in einen Kühlschrank zum Wiederauftauen noch einen Gebrauch des Produkts iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG darstellt, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und der nicht geradezu absurd ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen, denn selbst unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit hat der Hersteller mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (10 Ob 19/01v ua). Zutreffend nannte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch den Transport von vollen oder teilentleerten Mineralwasserflaschen im Winter im Auto. Auch dabei kann es, wenn die Flaschen im Auto vergessen werden, zum vorbeschriebenen unbeabsichtigten Gefrieren der Flaschen kommen. Auch das spricht dafür, dass das Gefrieren von Mineralwasserflaschen (voll oder teilentleert) beim Verbraucher keineswegs eine Situation ist, die für den Mineralwasserhersteller unvorhersehbar ist oder einen geradezu absurden Produktgebrauch darstellt vergleiche 10 Ob 19/01v zur Explosion einer teilentleerten Fruchtsaftflasche zufolge Gärung infolge hochsommerlicher Temperaturen im Auto).
Die Klägerin hat damit einen Produktfehler - nämlich den im Zeitpunkt des Öffnens des Kühlschranks bestehenden Überdruck in der gegenständlichen Mineralwasserflasche, der durch ein leichtes Zusammenstoßen dieser Flasche mit einer anderen Flasche oder durch ein Herausfallen der Flasche aus dem Kühlschrank, zur Explosion führte - nachgewiesen. Darauf, dass das Produkt nicht fehlerhaft sei, weil die Verbraucher vom Hersteller vor der gegenständlichen Verwendung gewarnt worden wären, Mineralwasserflaschen unter keinen Umständen einzufrieren, und überdies besonders instruiert worden wären, wie sie sich im Fall eines allfälligen versehentlichen Gefrierens von Mineralwasserflaschen zu verhalten haben, hat sich die Beklagte nicht berufen. Dass ein solcher Druck (wie er am 10. 3. 2006 beim Öffnen des Kühlschranks tatsächlich aufgetreten ist) beim Inverkehrbringen der Flasche durch die Beklagte noch nicht bestanden haben mag, beweist die Fehlerfreiheit des Produkts solange nicht, als der Hersteller nicht beweist, dass in der Flasche bei der von ihm als Erzeuger einzukalkulierenden Möglichkeit physikalischer und sonstiger Einwirkungen von außen während des Transports und der Lagerung bis zum Endverbraucher ein solcher Druck (wie er am 10. 3. 2006 beim Öffnen des Kühlschranks tatsächlich aufgetreten ist) nicht entstehen und erhalten bleiben könnte. Dieser Beweis wurde nicht erbracht.
Für den Fall, dass das Vorliegen eines fehlerhaften Produkts bejaht wird, berufen sich die Beklagte und die Zweitnebenintervenientin in ihren Revisionen auf den Haftungsausschluss gemäß § 8 Z 2 PHG. Nach dieser Bestimmung, die dem Art 7 lit e der Richtlinie 85/374/EWG entspricht (RV 272 BlgNR 17. GP 11), kann die Haftung zwar nicht durch den Mangel eines Verschuldens ausgeschlossen werden, wohl aber durch den Nachweis, dass die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten. Damit wird die Haftung für typische Entwicklungsrisiken ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0071562 ua), deren Kernelement darin liegt, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (RIS-Justiz RS0107611 ua).Für den Fall, dass das Vorliegen eines fehlerhaften Produkts bejaht wird, berufen sich die Beklagte und die Zweitnebenintervenientin in ihren Revisionen auf den Haftungsausschluss gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, PHG. Nach dieser Bestimmung, die dem Artikel 7, Litera e, der Richtlinie 85/374/EWG entspricht Regierungsvorlage 272 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11), kann die Haftung zwar nicht durch den Mangel eines Verschuldens ausgeschlossen werden, wohl aber durch den Nachweis, dass die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten. Damit wird die Haftung für typische Entwicklungsrisiken ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0071562 ua), deren Kernelement darin liegt, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (RIS-Justiz RS0107611 ua).
Soll dieser Haftungsausschluss zum Tragen kommen, dann müssen dessen Voraussetzungen vom Hersteller nachgewiesen werden. Es gilt ein strenger Maßstab (vgl Welser/Rabl, PHG² § 8 Rz 12 ua); andernfalls könnte der Zweck der Produkthaftung - nämlich die Wahrung des sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassenden Integritätsinteresses jeder durch das Produkt geschädigten Person - unterlaufen werden. Vom Hersteller ist jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt zu beachten. Entscheidendes Kriterium für diesen Entlastungsgrund ist daher - wie der Wortlaut der Bestimmung deutlich macht („nicht als Fehler erkannt werden konnte“) - die mangelnde Erkennbarkeit des Fehlers, nicht schon das bloße Nichterkennen des Fehlers. Keinesfalls maßgebend sind „nur“ die Kenntnisse, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker nach allgemeiner Auffassung haben muss. Es kommt auch nicht darauf an, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat oder ob er - etwa durch Beauftragung von Experten - alle Anstrengungen unternommen hat, um diesem Stand zu entsprechen. Ausschlaggebend ist allein, ob die Eigenschaften des Produkts in abstracto als fehlerhaft erkennbar gewesen wären (RV 272 BlgNR 17. GP 12 mwN).Soll dieser Haftungsausschluss zum Tragen kommen, dann müssen dessen Voraussetzungen vom Hersteller nachgewiesen werden. Es gilt ein strenger Maßstab vergleiche Welser/Rabl, PHG² Paragraph 8, Rz 12 ua); andernfalls könnte der Zweck der Produkthaftung - nämlich die Wahrung des sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassenden Integritätsinteresses jeder durch das Produkt geschädigten Person - unterlaufen werden. Vom Hersteller ist jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt zu beachten. Entscheidendes Kriterium für diesen Entlastungsgrund ist daher - wie der Wortlaut der Bestimmung deutlich macht („nicht als Fehler erkannt werden konnte“) - die mangelnde Erkennbarkeit des Fehlers, nicht schon das bloße Nichterkennen des Fehlers. Keinesfalls maßgebend sind „nur“ die Kenntnisse, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker nach allgemeiner Auffassung haben muss. Es kommt auch nicht darauf an, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat oder ob er - etwa durch Beauftragung von Experten - alle Anstrengungen unternommen hat, um diesem Stand zu entsprechen. Ausschlaggebend ist allein, ob die Eigenschaften des Produkts in abstracto als fehlerhaft erkennbar gewesen wären Regierungsvorlage 272 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 12 mwN).
Es wird also nicht speziell auf die üblichen Sicherheitspraktiken und -standards in dem Industriesektor, in dem der Hersteller tätig ist, abgestellt, sondern ohne jede Einschränkung auf den Stand der Wissenschaft und Technik - der den höchsten Stand einschließt -, wie er zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte. Die Haftungsbefreiungsklausel berücksichtigt also nicht den Kenntnisstand, über den der jeweilige Hersteller konkret oder subjektiv informiert war oder informiert sein konnte, sondern den objektiven Stand der Wissenschaft und Technik, über den der Hersteller als informiert gilt (EuGH 29. 5. 1997, Rs C-300/95, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg 1997, I-2649, Rn 26 f). Die relevanten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse müssen nur zugänglich gewesen sein (EuGH 29. 5. 1997, Rs C-300/95, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg 1997, I-2649, Rn 28 f; RV 272 BlgNR 17. GP 12 mwN ua). Nur die Unmöglichkeit, eine bekannte Eigenschaft der Sache als Fehler zu beurteilen, soll die Haftung ausschließen (RV 272 BlgNR 17. GP 12).Es wird also nicht speziell auf die üblichen Sicherheitspraktiken und -standards in dem Industriesektor, in dem der Hersteller tätig ist, abgestellt, sondern ohne jede Einschränkung auf den Stand der Wissenschaft und Technik - der den höchsten Stand einschließt -, wie er zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte. Die Haftungsbefreiungsklausel berücksichtigt also nicht den Kenntnisstand, über den der jeweilige Hersteller konkret oder subjektiv informiert war oder informiert sein konnte, sondern den objektiven Stand der Wissenschaft und Technik, über den der Hersteller als informiert gilt (EuGH 29. 5. 1997, Rs C-300/95, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg 1997, I-2649, Rn 26 f). Die relevanten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse müssen nur zugänglich gewesen sein (EuGH 29. 5. 1997, Rs C-300/95, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg 1997, I-2649, Rn 28 f; Regierungsvorlage 272, BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 12, mwN ua). Nur die Unmöglichkeit, eine bekannte Eigenschaft der Sache als Fehler zu beurteilen, soll die Haftung ausschließen Regierungsvorlage 272 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 12).
„F*****“ ist ein natürliches, mit Kohlensäure versetztes Mineralwasser (Beil ./T; siehe auch die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl II 1999/309; Ternes/Täufel/Tunger/Zobel, Lexikon der Lebensmittel und der Lebensmittelchemie4 1204 f ua). Das vorliegende Verfahren ergab, dass - neben der Reinheit des Mineralwassers und der konstanten Zusammensetzung in Bezug auf Mineralstoffe, Spurenelemente und sonstige Bestandteile (siehe § 2 Mineralwasser- und Quellwasserverordnung) - vor allem das unter entsprechend hohem Vorspanndruck der Flaschen herbeigeführte Mischungsverhältnis von Wasser und zugeführtem Kohlendioxid das wesentliche Kriterium der Mineralwasserherstellung ist. Bei Kohlendioxid handelt es sich um ein farbloses und geruchloses Gas (Ternes/Täufel/Tunger/Zobel, Lexikon der Lebensmittel und der Lebensmittelchemie4 967 f ua), von dem im Mineralwasser „F*****“ 6 g pro Liter enthalten sind. Kohlendioxid löst sich im Wasser umso weniger, je höher die Temperatur des Wassers ist, womit gleichzeitig der Innendruck bei Erwärmung von Mineralwasser in einer geschlossenen Glasflasche ansteigt. Im kalten Wasser löst sich somit Kohlendioxid besser als im warmen Wasser. Gefriert allerdings Wasser zu Eis, dann tritt eine ähnliche Situation wie bei der Erwärmung des Wassers ein; das Kohlendioxid wird aus dem Wasser getrieben, womit der Innendruck einer Flasche - in Abhängigkeit vom wasserfreien Raum in der Flasche - ebenfalls ansteigt. Von der Beklagten wurde nicht geltend gemacht, dass sie beim Produkt „F*****“ gegenüber den Verbrauchern besondere Vorgaben bezüglich der Temperatur und der Entleerungsmenge des Mineralwassers gemacht habe. Damit liegt es - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund früherer schwerer Unfälle mit kohlensäurehaltigen Getränken (vgl 4 Ob 87/97s; 9 Ob 238/01t ua) - auf der Hand, dass die Beherrschung des Drucks des Kohlendioxids, sobald dieses innerhalb der verschlossenen Flasche wieder aus dem Wasser entweicht (zB durch Schütteln oder Temperaturveränderungen), eine wesentliche technische Herausforderung für den Mineralwasserhersteller ist.„F*****“ ist ein natürliches, mit Kohlensäure versetztes Mineralwasser (Beil ./T; siehe auch die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl II 1999/309; Ternes/Täufel/Tunger/Zobel, Lexikon der Lebensmittel und der Lebensmittelchemie4 1204 f ua). Das vorliegende Verfahren ergab, dass - neben der Reinheit des Mineralwassers und der konstanten Zusammensetzung in Bezug auf Mineralstoffe, Spurenelemente und sonstige Bestandteile (siehe Paragraph 2, Mineralwasser- und Quellwasserverordnung) - vor allem das unter entsprechend hohem Vorspanndruck der Flaschen herbeigeführte Mischungsverhältnis von Wasser und zugeführtem Kohlendioxid das wesentliche Kriterium der Mineralwasserherstellung ist. Bei Kohlendioxid handelt es sich um ein farbloses und geruchloses Gas (Ternes/Täufel/Tunger/Zobel, Lexikon der Lebensmittel und der Lebensmittelchemie4 967 f ua), von dem im Mineralwasser „F*****“ 6 g pro Liter enthalten sind. Kohlendioxid löst sich im Wasser umso weniger, je höher die Temperatur des Wassers ist, womit gleichzeitig der Innendruck bei Erwärmung von Mineralwasser in einer geschlossenen Glasflasche ansteigt. Im kalten Wasser löst sich somit Kohlendioxid besser als im warmen Wasser. Gefriert allerdings Wasser zu Eis, dann tritt eine ähnliche Situation wie bei der Erwärmung des Wassers ein; das Kohlendioxid wird aus dem Wasser getrieben, womit der Innendruck einer Flasche - in Abhängigkeit vom wasserfreien Raum in der Flasche - ebenfalls ansteigt. Von der Beklagten wurde nicht geltend gemacht, dass sie beim Produkt „F*****“ gegenüber den Verbrauchern besondere Vorgaben bezüglich der Temperatur und der Entleerungsmenge des Mineralwassers gemacht habe. Damit liegt es - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund früherer schwerer Unfälle mit kohlensäurehaltigen Getränken vergleiche 4 Ob 87/97s; 9 Ob 238/01t ua) - auf der Hand, dass die Beherrschung des Drucks des Kohlendioxids, sobald dieses innerhalb der verschlossenen Flasche wieder aus dem Wasser entweicht (zB durch Schütteln oder Temperaturveränderungen), eine wesentliche technische Herausforderung für den Mineralwasserhersteller ist.
Das erstinstanzliche Vorbringen auf Beklagtenseite zur Frage des Haftungsausschlusses dürfte die Voraussetzungen des § 8 Z 2 PHG unterschätzt haben. Es kommt nämlich, wie schon ausgeführt, nicht auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss. Insoweit ging daher der Verweis auf die fehlenden Kenntnisse in einschlägigen Produzentenkreisen ins Leere. Es kommt auch nicht darauf an, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Entscheidend ist entgegen der Annahme des Erstgerichts auch nicht, ob bestimmte Produkteigenschaften „allgemein“ bekannt waren; es kommt nämlich beim Haftungsausschluss nicht auf die fehlenden Kenntnisse der Allgemeinheit an. Es wird vielmehr - losgelöst vom konkreten Hersteller - auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abgestellt, wie er zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte.Das erstinstanzliche Vorbringen auf Beklagtenseite zur Frage des Haftungsausschlusses dürfte die Voraussetzungen des Paragraph 8, Ziffer 2, PHG unterschätzt haben. Es kommt nämlich, wie schon ausgeführt, nicht auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss. Insoweit ging daher der Verweis auf die fehlenden Kenntnisse in einschlägigen Produzentenkreisen ins Leere. Es kommt auch nicht darauf an, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Entscheidend ist entgegen der Annahme des Erstgerichts auch nicht, ob bestimmte Produkteigenschaften „allgemein“ bekannt waren; es kommt nämlich beim Haftungsausschluss nicht auf die fehlenden Kenntnisse der Allgemeinheit an. Es wird vielmehr - losgelöst vom konkreten Hersteller - auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abgestellt, wie er zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte.
Wasser und Kohlendioxid kommen bei der Produktion verschiedenster Produkte zum Einsatz, besitzen daher ein breites Anwendungsspektrum. Es erscheint nun, wie schon das Berufungsgericht zum Ausdruck brachte, kaum vorstellbar, dass dem höchsten Stand der Wissenschaft und Technik bisher verborgen geblieben oder nicht zugänglich gewesen sein soll, dass Kohlendioxid in einem geschlossenen Behältnis in Abhängigkeit vom jeweiligen Lösungsmedium und der Temperatur so enormen Druck entfalten kann, dass das jeweilige Behältnis explodiert. So war etwa schon im Jahr 1988 in einem vom deutschen Bundesgerichtshof zu VI ZR 91/87 (BGHGZ 104, 323) zu beurteilenden Fall im Zusammenhang mit einem kohlensäurehaltigen Getränk von einem zu hohen Innendruck infolge zu geringer Befüllung als zumindest einer von mehreren Schadensursachen die Rede. Die Beklagte und die Zweitnebenintervenientin beharren aber dennoch in ihren Revisionen darauf, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik bisher nicht bekannt gewesen sei, dass sich bei teilentleerten tiefgefrorenen kohlensäurehaltigen Getränken solche Überdrücke aufbauen, dass es zur Explosion kommen könne, somit der gerichtliche Sachverständige im vorliegenden Fall etwas gänzliches Neues herausgefunden habe. Welche Sachkunde im wissenschaftlichen und technischen Bereich vorhanden ist, kann nicht auf der Basis der Vermutungslage der Gerichte beurteilt, sondern muss in der Regel durch Sachverständige geklärt werden. Es handelt sich um eine Angelegenheit der Tatsachenfeststellung (vgl Grau, Produktfehler 154 mwN ua). Auf die von der Klägerin erst in ihren Revisionsbeantwortungen aufgrund einer Internet-Recherche vorgelegten Urkunden, die dartun sollen, dass die gegenständliche Problematik seit Jahren bekannt sei, kann zufolge des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht eingegangen werden (§ 504 Abs 2 ZPO). Da die Frage, ob die Eigenschaften des gegenständlichen Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Beklagte in Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten, in erster Instanz weder hinreichend erörtert noch durch ein Sachverständigengutachten umfassend geklärt wurde, ist eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unumgänglich. Der in erster Instanz beigezogene Sachverständige für Warenverpackung legte den Schwerpunkt seiner Untersuchung auf die Rekonstruktion des Unfalls und die Beschaffenheit der Abfüllanlage der Beklagten. Mit der nun gegenständlichen Frage befasste er sich eher nur am Rande und in erster Linie auf den konkreten Hersteller und dessen Anlage bezogen.Wasser und Kohlendioxid kommen bei der Produktion verschiedenster Produkte zum Einsatz, besitzen daher ein breites Anwendungsspektrum. Es erscheint nun, wie schon das Berufungsgericht zum Ausdruck brachte, kaum vorstellbar, dass dem höchsten Stand der Wissenschaft und Technik bisher verborgen geblieben oder nicht zugänglich gewesen sein soll, dass Kohlendioxid in einem geschlossenen Behältnis in Abhängigkeit vom jeweiligen Lösungsmedium und der Temperatur so enormen Druck entfalten kann, dass das jeweilige Behältnis explodiert. So war etwa schon im Jahr 1988 in einem vom deutschen Bundesgerichtshof zu VI ZR 91/87 (BGHGZ 104, 323) zu beurteilenden Fall im Zusammenhang mit einem kohlensäurehaltigen Getränk von einem zu hohen Innendruck infolge zu geringer Befüllung als zumindest einer von mehreren Schadensursachen die Rede. Die Beklagte und die Zweitnebenintervenientin beharren aber dennoch in ihren Revisionen darauf, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik bisher nicht bekannt gewesen sei, dass sich bei teilentleerten tiefgefrorenen kohlensäurehaltigen Getränken solche Überdrücke aufbauen, dass es zur Explosion kommen könne, somit der gerichtliche Sachverständige im vorliegenden Fall etwas gänzliches Neues herausgefunden habe. Welche Sachkunde im wissenschaftlichen und technischen Bereich vorhanden ist, kann nicht auf der Basis der Vermutungslage der Gerichte beurteilt, sondern muss in der Regel durch Sachverständige geklärt werden. Es handelt sich um eine Angelegenheit der Tatsachenfeststellung vergleiche Grau, Produktfehler 154 mwN ua). Auf die von der Klägerin erst in ihren Revisionsbeantwortungen aufgrund einer Internet-Recherche vorgelegten Urkunden, die dartun sollen, dass die gegenständliche Problematik seit Jahren bekannt sei, kann zufolge des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht eingegangen werden (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Da die Frage, ob die Eigenschaften des gegenständlichen Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Beklagte in Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten, in erster Instanz weder hinreichend erörtert noch durch ein Sachverständigengutachten umfassend geklärt wurde, ist eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unumgänglich. Der in erster Instanz beigezogene Sachverständige für Warenverpackung legte den Schwerpunkt seiner Untersuchung auf die Rekonstruktion des Unfalls und die Beschaffenheit der Abfüllanlage der Beklagten. Mit der nun gegenständlichen Frage befasste er sich eher nur am Rande und in erster Linie auf den konkreten Hersteller und dessen Anlage bezogen.
Dahingestellt bleiben kann die vom Sachverständigen zuerst aufgeworfene und dann wieder abgeschwächte Problematik der Höhe des Vorspanndrucks nach der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl II 2002/202. Ein diesbezüglicher Fehler bei der Mineralwasserherstellung wurde von Beklagtenseite ausführlich bestritten. Die Klägerin erstattete dazu kein substantiiertes Vorbringen, sondern beschränkte sich auf eine schlichte Bestreitung des Beklagtenvorbringens. Dazu kommt, dass vom Erstgericht festgestellt wurde, dass es zur gegenständlichen Explosion auch bei Einhaltung eines höheren Vorspanndrucks von 6,4 bar gekommen wäre. Auf die Überlegungen zur VBV 2002 muss daher nach Lage des Falls nicht näher eingegangen werden (vgl 9 Ob 238/01t ua).Dahingestellt bleiben kann die vom Sachverständigen zuerst aufgeworfene und dann wieder abgeschwächte Problematik der Höhe des Vorspanndrucks nach der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl II 2002/202. Ein diesbezüglicher Fehler bei der Mineralwasserherstellung wurde von Beklagtenseite ausführlich bestritten. Die Klägerin erstattete dazu kein substantiiertes Vorbringen, sondern beschränkte sich auf eine schlichte Bestreitung des Beklagtenvorbringens. Dazu kommt, dass vom Erstgericht festgestellt wurde, dass es zur gegenständlichen Explosion auch bei Einhaltung eines höheren Vorspanndrucks von 6,4 bar gekommen wäre. Auf die Überlegungen zur VBV 2002 muss daher nach Lage des Falls nicht näher eingegangen werden vergleiche 9 Ob 238/01t ua).
Soweit die Zweitnebenintervenientin nach der Mängelrüge auch in der Rechtsrüge wiederholt, dass die Klägerin nicht befugt gewesen wäre, den Kühlschrank zu öffnen, wird sie, wie schon zur Mängelrüge, darauf verwiesen, dass ein entsprechender Einwand in erster Instanz nicht erhoben wurde. Eine nähere Auseinandersetzung mit der rechtlichen Relevanz dieses Einwands ist daher entbehrlich. In erster Instanz wurde auch kein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden eingewendet. Es ist auch nicht ersichtlich, worin dieses liegen sollte. Die diesbezüglichen Überlegungen der Zweitnebenintervenientin gehen daher ins Leere.
Die Beklagte und die Zweitnebenintervenientin bekämpfen mit ihren Rekursen auch die Teil-Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht hinsichtlich des Rentenbegehrens und verweisen auf ihre Revisionsausführungen, wonach eine Produkthaftung der Beklagten schon dem Grunde nach zu verneinen sei. Dem kommt jedenfalls im Augenblick Berechtigung zu, solange der Haftungsausschluss nach § 8 Z 2 PHG nicht verlässlich geklärt ist. Daher ist auch das Rentenbegehren von der vorliegenden Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen mitumfasst.Die Beklagte und die Zweitnebenintervenientin bekämpfen mit ihren Rekursen auch die Teil-Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht hinsichtlich des Rentenbegehrens und verweisen auf ihre Revisionsausführungen, wonach eine Produkthaftung der Beklagten schon dem Grunde nach zu verneinen sei. Dem kommt jedenfalls im Augenblick Berechtigung zu, solange der Haftungsausschluss nach Paragraph 8, Ziffer 2, PHG nicht verlässlich geklärt ist. Daher ist auch das Rentenbegehren von der vorliegenden Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen mitumfasst.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.