Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulässigkeitsausspruch nicht zulässig.
1. Nach § 508 Abs 3 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn es einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO für stichhältig hält, seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist. Nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes ist nicht zweifelhaft, dass das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags prüfen muss (Zechner in Fasching/Konecny2 § 508 ZPO Rz 9). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision darf daher nur dann abgeändert werden, wenn der Rechtsmittelwerber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, die jedoch bei der ersten Beurteilung der Zulässigkeitsfrage übergangen wurde. Die Möglichkeit zur nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision soll daher als Notventil dienen, um auf diesem Weg den - nach der späteren Überzeugung der zweiten Instanz - versehentlich ergangenen fehlerhaften Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu korrigieren. Dieser Stichhältigkeitsprüfung wird nicht entsprochen, wenn das Berufungsgericht ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung die bloße Behauptung des Abänderungswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zur Begründung für die Zulassung der Revision heranzieht (vgl 1 Ob 46/04b; Zechner aaO), haben doch - neben der vom Gesetzgeber beabsichtigten Entlastung des Obersten Gerichtshofs - beide Parteien einen Anspruch auf effizienten Rechtsschutz unter Vermeidung unnötiger Kosten (1 Ob 8/99d; Zechner aaO). Das bloße Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidungen reicht für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dann nicht aus, wenn die Lösung der maßgebenden Rechtsfrage selbstverständlich ist bzw sich schon aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt (4 Ob 45/95; 3 Ob 20/04v; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 47), sodass nur die in der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz erstmals vorgenommene Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, soweit demnach gar keine Zweifel entstehen können (Zechner aaO; RIS-Justiz RS0042656).1.Nach § 508 Abs 3 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn es einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO für stichhältig hält, seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist. Nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes ist nicht zweifelhaft, dass das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags prüfen muss (Zechner in Fasching/Konecny2 § 508 ZPO Rz 9). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision darf daher nur dann abgeändert werden, wenn der Rechtsmittelwerber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, die jedoch bei der ersten Beurteilung der Zulässigkeitsfrage übergangen wurde. Die Möglichkeit zur nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision soll daher als Notventil dienen, um auf diesem Weg den - nach der späteren Überzeugung der zweiten Instanz - versehentlich ergangenen fehlerhaften Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu korrigieren. Dieser Stichhältigkeitsprüfung wird nicht entsprochen, wenn das Berufungsgericht ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung die bloße Behauptung des Abänderungswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zur Begründung für die Zulassung der Revision heranzieht vergleiche 1 Ob 46/04b; Zechner aaO), haben doch - neben der vom Gesetzgeber beabsichtigten Entlastung des Obersten Gerichtshofs - beide Parteien einen Anspruch auf effizienten Rechtsschutz unter Vermeidung unnötiger Kosten (1 Ob 8/99d; Zechner aaO). Das bloße Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidungen reicht für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dann nicht aus, wenn die Lösung der maßgebenden Rechtsfrage selbstverständlich ist bzw sich schon aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt (4 Ob 45/95; 3 Ob 20/04v; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 47), sodass nur die in der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz erstmals vorgenommene Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, soweit demnach gar keine Zweifel entstehen können (Zechner aaO; RIS-Justiz RS0042656).
2.1. Nach der durch das HaRÄG eingefügten Bestimmung des § 466a ABGB kann der Pfandgläubiger sich aus einer beweglichen körperlichen Sache auch durch den Verkauf der Sache befriedigen. Nach § 466a Abs 2 ABGB hat der Pfandgläubiger bei der Verwertung der Sache angemessen auf die Interessen des Pfandgebers Bedacht zu nehmen.
Diese Bestimmung ist als Grundregel für die Durchführung der Verwertung zu verstehen; die folgenden Bestimmungen stellen eine Konkretisierung dar (ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 69; Schauer in Krejci, Reformkommentar UGB § 466a ABGB Rz 4). Dazu gehört auch die in § 466b ABGB angeordnete Verpflichtung zur vorherigen Androhung des Verkaufs. Durch die Pflicht zur Verständigung des Pfandbestellers von der Verwertung soll diesem Gelegenheit eröffnet werden, die Schuld zu begleichen und eine Pfandverwertung abzuwehren (ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 69).
2.2. § 466a Abs 2 ABGB trägt dem Interessenkonflikt Rechnung, dass der Pfandgläubiger in der Regel nur daran interessiert ist, einen die gesicherte Forderung deckenden Erlös zu erzielen, während das Interesse des Pfandgebers wegen der Chance auf eine Hyperocha auf einen möglichst hohen Erlös gerichtet ist (Schauer aaO; vgl auch ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 69).2.2.§ 466a Abs 2 ABGB trägt dem Interessenkonflikt Rechnung, dass der Pfandgläubiger in der Regel nur daran interessiert ist, einen die gesicherte Forderung deckenden Erlös zu erzielen, während das Interesse des Pfandgebers wegen der Chance auf eine Hyperocha auf einen möglichst hohen Erlös gerichtet ist (Schauer aaO; vergleiche auch ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 69).
2.3. Bei der Interessenabwägung zugunsten des Gläubigers sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen (Schauer aaO), weil die Pfandverwertung dem Befriedigungsinteresse des Gläubigers nach der Fälligkeit der Forderung dient. Die Prävalenz der Gläubigerinteressen findet auch im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag: § 466a Abs 1 ABGB geht offenkundig vom Verwertungsinteresse des Gläubigers aus und verpflichtet diesen nur, angemessen auf die Interessen des Pfandgebers Bedacht zu nehmen (Schauer aaO).
3. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verwertung ist dem Gläubiger weitgehende Freiheit einzuräumen, weil er nach Fälligkeit der Forderung berechtigt ist, sich zu jeder Zeit von der Pfandsache zu befriedigen (Schauer aaO Rz 4, 5). Eine Schadenersatzpflicht des Gläubigers käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Gläubiger rechtsmissbräuchlich einen ungünstigen Zeitpunkt auswählt (Schauer aaO; vgl auch Wiegand in Staudinger, BGB § 235 Rz 4).3.Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verwertung ist dem Gläubiger weitgehende Freiheit einzuräumen, weil er nach Fälligkeit der Forderung berechtigt ist, sich zu jeder Zeit von der Pfandsache zu befriedigen (Schauer aaO Rz 4, 5). Eine Schadenersatzpflicht des Gläubigers käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Gläubiger rechtsmissbräuchlich einen ungünstigen Zeitpunkt auswählt (Schauer aaO; vergleiche auch Wiegand in Staudinger, BGB § 235 Rz 4).
4.1. Von einer Verletzung der Interessenwahrungspflicht durch die Klägerin kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin den Beklagten unter Angabe der ausstehenden Forderung vor dem Rückkauf seiner Lebensversicherung sogar mehrmals verständigt. Allenfalls könnte dem Gläubiger im Rahmen der Interessenwahrungspflicht ein kurzfristiges Zuwarten dann zugemutet werden, wenn dadurch ein wesentlich größerer Erlös erzielt werden könnte. Dies wurde im vorliegenden Fall aber nicht einmal behauptet; die Feststellungen der Vorinstanzen bieten dafür auch nicht den geringsten Anhaltspunkt. Vielmehr wäre es am Beklagten gelegen, durch Bezahlung des entsprechenden Betrags die Verwertung zu verhindern.
4.2. Nicht stichhältig ist auch der Einwand des Beklagten, dass die Klägerin zunächst lediglich die von M***** U***** verpfändete Lebensversicherung hätte verwerten sollen, weil der fällige Betrag von ca 3.000 EUR darin bereits Deckung gefunden hätte. Einerseits kann der Gläubiger, dem für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, grundsätzlich frei entscheiden, welche Sicherheit er verwertet und ob er auf mehrere Sicherheiten gleichzeitig greifen will (RIS-Justiz RS0003455, RS0003648). Eine Verpflichtung, zuerst die ausreichende Pfandhaftung geltend zu machen, bedürfte einer besonderen Vereinbarung (Hinteregger in Schwimann, ABGB3 § 465 Rz 1). Andererseits hat das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Feststellung nachgetragen, dass es sich beim Obligo des Beklagen um eine täglich fällige Schuld handelte. Damit sind die zwischen den Streitteilen vereinbarten Zahlungsziele aber als reine Stundungen, welche die Fälligkeit unberührt lassen (RIS-Justiz RS0017597), zu verstehen. Es wäre dem Beklagten freigestanden, vom Angebot der klagenden Partei Gebrauch zu machen, durch Zahlung von ca 3.000 EUR die Verwertung der Lebensversicherungen abzuwenden. Durch Nichtannahme dieses Angebots wurde jedoch die Verwertungsbefugnis der klagenden Partei nicht auf diesen Betrag beschränkt.
5. Der Einwand, dass das Erstgericht nicht über die eingewendete Gegenforderung ausdrücklich abgesprochen hat, geht ins Leere. Das Unterlassen der ausdrücklichen Entscheidung über die Gegenforderung hat der Beklagte nämlich in seiner Berufung nicht gerügt, sodass dieser Formalfehler vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl 6 Ob 110/02y).5.Der Einwand, dass das Erstgericht nicht über die eingewendete Gegenforderung ausdrücklich abgesprochen hat, geht ins Leere. Das Unterlassen der ausdrücklichen Entscheidung über die Gegenforderung hat der Beklagte nämlich in seiner Berufung nicht gerügt, sodass dieser Formalfehler vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden kann vergleiche 6 Ob 110/02y).
6. Die Beweiswürdigung ist im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der nur Rechts-, aber nicht Tatsacheninstanz ist, nur dann anfechtbar, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0043371). Auf die Frage, ob von der Klägerin zugesichert wurde, dass die Sicherheiten nicht realisiert werden, ist das Berufungsgericht ausführlich eingegangen. Die inhaltliche Überprüfung dieser Erwägungen ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.
7. Weil der eingewendete Schadenersatzanspruch des Beklagten schon dem Grunde nach nicht berechtigt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf den gerügten Verfahrensmangel, den der Beklagte darin erblickt, dass die Vorinstanzen keinen Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe beigezogen haben.
8. Zusammenfassend bringt der Beklagte somit keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
9. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.