Die von der klagenden Partei beantwortete Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht, wie in der Revision im Ergebnis geltend gemacht wird, die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung von Pflegekosten im Hinblick auf den Bezug von (Bundes-)Pflegegeld entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beurteilte. Sie ist jedoch nur teilweise berechtigt.
Die Revisionswerberin beantragt die Abänderung des angefochtenen Teilurteils im klageabweisenden Sinn und macht geltend:
1. Ihre vom Berufungsgericht bejahte Haftung gegenüber der Klägerin für Dr. J***** als ihren Erfüllungsgehilfen widerspreche der oberstgerichtlichen Entscheidung 8 ObA 41/02s. Nach dieser Entscheidung sei Dr. J***** als typischer Belegarzt zu qualifizieren, weshalb sie für Fehlleistungen, die ihm vor Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der beklagten Partei in seiner Privatordination unterlaufen seien, nicht hafte.
2. Der Zuspruch einer monatlichen Pflegekostenrente von 48 EUR ab 1. 12. 2008 widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, weil das von der Klägerin bezogene Pflegegeld sachlich kongruent anzurechnen sei. Da die Klägerin ein Mitverschulden treffe, komme das Quotenvorrecht zur Anwendung.
Hierzu wurde erwogen:
I. Die Haftung der beklagten Partei hängt davon ab, ob sie der von ihr mit der Klägerin geschlossene Vertrag zur Prüfung verpflichtete, dass die Operation indiziert war. Diese Frage ist eine Frage der Auslegung des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrags. Wie ein im Einzelfall (auch konkludent) geschlossener Vertrag auszulegen ist, begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.römisch eins. Die Haftung der beklagten Partei hängt davon ab, ob sie der von ihr mit der Klägerin geschlossene Vertrag zur Prüfung verpflichtete, dass die Operation indiziert war. Diese Frage ist eine Frage der Auslegung des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrags. Wie ein im Einzelfall (auch konkludent) geschlossener Vertrag auszulegen ist, begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
1. Herkömmlicherweise werden drei Grundtypen von Krankenhausaufnahmeverträgen unterschieden (vgl 3 Ob 268/06t mwN; Hilber/Barta, Der Belegarztvertrag 18 Fn 5; F. Bydlinski, Verträge über ärztliche Leistungen, in FS Kralik 366 f). Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen. Er begründet ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen Patienten und Krankenhausträger. Der Arzt tritt nur als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auf. Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztlichen Leistungen aufgrund eines besonderen Vertrags mit dem Arzt erbracht werden. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus ebenfalls zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen. Daneben schließt der Patient einen weiteren Vertrag über die ärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt.1. Herkömmlicherweise werden drei Grundtypen von Krankenhausaufnahmeverträgen unterschieden vergleiche 3 Ob 268/06t mwN; Hilber/Barta, Der Belegarztvertrag 18 Fn 5; F. Bydlinski, Verträge über ärztliche Leistungen, in FS Kralik 366 f). Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen. Er begründet ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen Patienten und Krankenhausträger. Der Arzt tritt nur als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auf. Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztlichen Leistungen aufgrund eines besonderen Vertrags mit dem Arzt erbracht werden. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus ebenfalls zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen. Daneben schließt der Patient einen weiteren Vertrag über die ärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt.
2. Das Belegarztsystem ist nach der Rechtsprechung ein typisches Beispiel eines gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrags. Ein Belegarzt ist in der Regel ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des Krankenhauses steht und dem von diesem das Recht gewährt wird, seine Patienten in diesem Spital unter Inanspruchnahme der hierfür beigestellten Räume und Einrichtungen zu behandeln (10 ObS 235/03m; 8 ObA 41/02s mwN). Beim Belegarztsystem schließt der Patient mit dem Arzt einen Vertrag über die medizinische Behandlung. Der Belegarzt hat die ihm obliegende Behandlung des Patienten - einschließlich der notwendigen Nachbehandlung - eigenverantwortlich und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Er ist befugt, den Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln und vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Zur Durchführung der Operation hat das Belegspital seine Räumlichkeiten, Apparate und Instrumente entsprechend zur Verfügung zu stellen (8 Ob 103/09v; 7 Ob 2/09h; 10 ObS 235/03m mwN). Der vom Patienten mit dem Rechtsträger des Belegspitals abgeschlossene Vertrag verpflichtet dieses, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen. Die dem Patienten geschuldete Gesamtleistung resultiert daher erst aus diesen beiden aufeinander abgestimmten Verträgen (10 ObS 235/03m mwN).
3. Es ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Sache des Rechtsträgers der Krankenanstalt, durch eindeutige Vertragsgestaltung die Rechtsnatur des Krankenhausaufnahmevertrags zweifelsfrei zu bestimmen (3 Ob 268/06t).
4. Im Anlassfall liegt ein schriftlicher Krankenhausaufnahmevertrag nicht vor. Ob dem Krankenhausaufnahmevertrag der Klägerin mit der Beklagten ausdrückliche Willenserklärungen der Parteien zugrunde liegen, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Klägerin hatte gemäß § 144 Abs 1 ASVG Anspruch auf Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalt. Den Feststellungen des Erstgerichts ist zu entnehmen, dass die Klägerin diese Sachleistung in Anspruch genommen und von der beklagten Partei erhalten hat. Unter dem im Gesetz nicht näher definierten Begriff „Anstaltspflege“ wird die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte „einheitliche und unteilbare“ Gesamtleistung der stationären Pflege in einer Krankenanstalt verstanden (10 ObS 361/99g = SZ 73/111; RIS-Justiz RS0106685). Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfasst sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, Verpflegung und Verköstigung (RIS-Justiz RS0085807). Weder das Vorbringen der Parteien noch die Feststellungen des Erstgerichts geben einen Anhaltspunkt für die Annahme, der von der Klägerin als Kassenarzt konsultierte Dr. J***** habe sich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur (ausschließlich) eigenverantwortlichen Behandlung der Klägerin im Spital der beklagten Partei verpflichtet. Die Klägerin durfte daher von der beklagten Partei auch die Erbringung der ärztlichen Behandlung erwarten. Mangels eindeutiger anderer Vertragsgestaltung ist unter Berücksichtigung der nach der Verkehrsübung selbstverständlichen Erwartung der Klägerin - als nach dem ASVG Krankenversicherte - (§ 914, § 863 Abs 2 ABGB) von einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag auszugehen. Dieser verpflichtete die beklagte Partei, die Klägerin bei der Aufnahme in stationäre Pflege insbesondere dahin zu untersuchen, ob die Indikation zur Operation gegeben war. Dass diese Untersuchung erfolgte, wurde weder festgestellt noch behauptet. Dass der Operateur schon vor dem Abschluss des Krankenhausaufnahmevertrags aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen (ambulanten) Behandlungsvertrags die falsche Indikation stellte, hilft der Beklagten nicht, weil sie selbst aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der Indikationsstellung des einweisenden Arztes verpflichtet war. Für Versäumnisse des Operateurs oder anderer ihrer Ärzte hat sie gemäß § 1313a ABGB einzustehen.4. Im Anlassfall liegt ein schriftlicher Krankenhausaufnahmevertrag nicht vor. Ob dem Krankenhausaufnahmevertrag der Klägerin mit der Beklagten ausdrückliche Willenserklärungen der Parteien zugrunde liegen, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Klägerin hatte gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ASVG Anspruch auf Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalt. Den Feststellungen des Erstgerichts ist zu entnehmen, dass die Klägerin diese Sachleistung in Anspruch genommen und von der beklagten Partei erhalten hat. Unter dem im Gesetz nicht näher definierten Begriff „Anstaltspflege“ wird die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte „einheitliche und unteilbare“ Gesamtleistung der stationären Pflege in einer Krankenanstalt verstanden (10 ObS 361/99g = SZ 73/111; RIS-Justiz RS0106685). Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfasst sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, Verpflegung und Verköstigung (RIS-Justiz RS0085807). Weder das Vorbringen der Parteien noch die Feststellungen des Erstgerichts geben einen Anhaltspunkt für die Annahme, der von der Klägerin als Kassenarzt konsultierte Dr. J***** habe sich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur (ausschließlich) eigenverantwortlichen Behandlung der Klägerin im Spital der beklagten Partei verpflichtet. Die Klägerin durfte daher von der beklagten Partei auch die Erbringung der ärztlichen Behandlung erwarten. Mangels eindeutiger anderer Vertragsgestaltung ist unter Berücksichtigung der nach der Verkehrsübung selbstverständlichen Erwartung der Klägerin - als nach dem ASVG Krankenversicherte - (Paragraph 914,, Paragraph 863, Absatz 2, ABGB) von einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag auszugehen. Dieser verpflichtete die beklagte Partei, die Klägerin bei der Aufnahme in stationäre Pflege insbesondere dahin zu untersuchen, ob die Indikation zur Operation gegeben war. Dass diese Untersuchung erfolgte, wurde weder festgestellt noch behauptet. Dass der Operateur schon vor dem Abschluss des Krankenhausaufnahmevertrags aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen (ambulanten) Behandlungsvertrags die falsche Indikation stellte, hilft der Beklagten nicht, weil sie selbst aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der Indikationsstellung des einweisenden Arztes verpflichtet war. Für Versäumnisse des Operateurs oder anderer ihrer Ärzte hat sie gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen.
5. Aus der von der beklagten Partei ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Entscheidung 8 ObA 41/02s ist für sie nichts zu gewinnen. Die Entscheidung befasst sich nicht mit den Anforderungen an den Abschluss eines gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrags. Es wird darin nur ausgeführt, dass in den Fällen, in denen ein in der Krankenanstalt beschäftigter Arzt einen Patienten, den er zunächst selbst in seiner Ordination behandelt hat, später für eine Operation oder für andere Maßnahmen, die eine stationäre Aufnahme erfordern, in das Krankenhaus einweisen lässt und dort diesen Patienten selbst weiterbehandelt bzw operiert, als Belegarzt zu qualifizieren ist. Die Auffassung, dass allein aus der Einweisung durch den Belegarzt und der Weiterbehandlung im Spital zu schließen sei, dass der Patient mit der Krankenanstalt einen gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag vereinbart, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
6. Bei diesem Auslegungsergebnis bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob für öffentliche Krankenanstalten eine stationäre Aufnahme nach dem Belegarztsystem mit geteilten medizinischen Leistungspflichten und einer - die Haftungszuständigkeit der Krankenanstalt ausschließenden - selbstständigen Vertragshaftung bestimmter Krankenhausärzte (verwaltungs- und zivilrechtlich) überhaupt in Betracht kommt (ablehnend Mazal, Die Behandlung in der Sonderklasse, in Schrammel (Hrsg), Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung 94 ff).
II. 1. Aufgrund der in § 16 Abs 1 BPGG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten (mit Ausnahme des Anspruchs auf Schmerzengeld) schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat, während ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch beim Geschädigten verbleibt (2 Ob 56/98v mwN = SZ 71/3; 2 Ob 190/07s mwN). In dem Ausmaß, in dem ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, fehlt es dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines zeitlich und sachlich kongruenten Ersatzanspruchs (2 Ob 190/07s mwN). Kommt es zur Legalzession eines kongruenten Anspruchs, stellt sich die Frage der - vom Berufungsgericht verneinten - Vorteilsanrechnung gar nicht (2 Ob 56/98v mwN; 2 Ob 190/07s, auf die sich das Berufungsgericht zu Unrecht stützt; dieser lag zugrunde, dass eine Legalzession nicht behauptet worden war).römisch zwei. 1. Aufgrund der in Paragraph 16, Absatz eins, BPGG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten (mit Ausnahme des Anspruchs auf Schmerzengeld) schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat, während ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch beim Geschädigten verbleibt (2 Ob 56/98v mwN = SZ 71/3; 2 Ob 190/07s mwN). In dem Ausmaß, in dem ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, fehlt es dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines zeitlich und sachlich kongruenten Ersatzanspruchs (2 Ob 190/07s mwN). Kommt es zur Legalzession eines kongruenten Anspruchs, stellt sich die Frage der - vom Berufungsgericht verneinten - Vorteilsanrechnung gar nicht (2 Ob 56/98v mwN; 2 Ob 190/07s, auf die sich das Berufungsgericht zu Unrecht stützt; dieser lag zugrunde, dass eine Legalzession nicht behauptet worden war).
2. Pflegegeld ist sachlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten (2 Ob 190/07s mwN), aber auch zum Anspruch auf Ersatz der Haushaltshilfekosten wegen durch das schädigende Ereignis bedingter Unfähigkeit zur Führung des eigenen Haushalts (2 Ob 150/04d mwN; 8 Ob 135/78 = SZ 51/131), den die alleinstehende Klägerin geltend macht.
3. Da die Revisionswerberin nach dem maßgeblichen Revisionsantrag und den Revisionsausführungen auch den Zuspruch von Haushaltshilfekosten und von Pflegekosten vor dem 1. 12. 2008 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten hat und der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Gründe zu prüfen hat, wenn der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geltend gemacht und gehörig ausgeführt wurde (E. Kodek in Rechberger³, ZPO § 503 Rz 27 mN der stRsp), ist die Frage der (teilweise) fehlenden Aktivlegimation der Klägerin auch in Bezug der begehrten Haushaltshilfekosten und in Bezug auf die Pflegekosten vor dem 1. 12. 2008 aufzugreifen.3. Da die Revisionswerberin nach dem maßgeblichen Revisionsantrag und den Revisionsausführungen auch den Zuspruch von Haushaltshilfekosten und von Pflegekosten vor dem 1. 12. 2008 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten hat und der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Gründe zu prüfen hat, wenn der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geltend gemacht und gehörig ausgeführt wurde (E. Kodek in Rechberger³, ZPO Paragraph 503, Rz 27 mN der stRsp), ist die Frage der (teilweise) fehlenden Aktivlegimation der Klägerin auch in Bezug der begehrten Haushaltshilfekosten und in Bezug auf die Pflegekosten vor dem 1. 12. 2008 aufzugreifen.
4. Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch infolge Legalzession übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu ersetzen wäre. Dabei kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil gekürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines um die Mitverschuldensquote gekürzten Ersatzanspruchs (2 Ob 268/06k; RIS-Justiz RS0027370, RS0026975).
Unter Berücksichtigung des im Revisionsverfahren nicht strittigen gleichteiligen Mitverschuldens der Klägerin stehen der Klägerin an Ersatz der Pflegekosten (ungekürzt 96 EUR im Monat) und der Haushaltshilfekosten (ungekürzt 540 EUR im Monat) ein Betrag von 318 EUR/Monat zu. Das Pflegegeld der Stufe 2 beträgt aber vor dem 1. 1. 2009 273,40 EUR/Monat und seit diesem Tag 284,30 EUR/Monat (§ 5 BPGG idF BGBl I 2004/136 und idF BGBl I 2008/128). Dieser Betrag der kongruenten Sozialversicherungsleistung ist in voller Höhe vom Betrag von 318 EUR abzuziehen, sodass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, ab dem ihr der Mitverschuldensvorwurf gemacht werden kann, nur noch den verbleibenden Rest von 44,60 EUR bzw 33,70 EUR verlangen kann. Unter Berücksichtigung des im Revisionsverfahren nicht strittigen gleichteiligen Mitverschuldens der Klägerin stehen der Klägerin an Ersatz der Pflegekosten (ungekürzt 96 EUR im Monat) und der Haushaltshilfekosten (ungekürzt 540 EUR im Monat) ein Betrag von 318 EUR/Monat zu. Das Pflegegeld der Stufe 2 beträgt aber vor dem 1. 1. 2009 273,40 EUR/Monat und seit diesem Tag 284,30 EUR/Monat (Paragraph 5, BPGG in der Fassung BGBl I 2004/136 und in der Fassung BGBl I 2008/128). Dieser Betrag der kongruenten Sozialversicherungsleistung ist in voller Höhe vom Betrag von 318 EUR abzuziehen, sodass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, ab dem ihr der Mitverschuldensvorwurf gemacht werden kann, nur noch den verbleibenden Rest von 44,60 EUR bzw 33,70 EUR verlangen kann.
5. Die Frage der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Haushaltshilfe- und von Pflegekosten lässt sich noch nicht abschließend entscheiden, weil nicht festgestellt wurde, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt wurde, sodass die zeitliche Kongruenz noch nicht beurteilt werden kann. Insofern war mit Aufhebung vorzugehen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Erstgericht wird sein Verfahren auch in diesem Punkt zu ergänzen haben.5. Die Frage der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Haushaltshilfe- und von Pflegekosten lässt sich noch nicht abschließend entscheiden, weil nicht festgestellt wurde, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt wurde, sodass die zeitliche Kongruenz noch nicht beurteilt werden kann. Insofern war mit Aufhebung vorzugehen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Erstgericht wird sein Verfahren auch in diesem Punkt zu ergänzen haben.
III. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.römisch drei. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.