Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab.Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.
1. Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen, liegt eine abändernde Entscheidung vor, die nach § 528 ZPO anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0121604, RS0044033 [T6]). Mangels vergleichbarer Ausgangssituation kommt eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO - entgegen der älteren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054895) - nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0121604).1. Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen, liegt eine abändernde Entscheidung vor, die nach Paragraph 528, ZPO anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0121604, RS0044033 [T6]). Mangels vergleichbarer Ausgangssituation kommt eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO - entgegen der älteren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054895) - nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0121604).
2. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt der gleiche Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) dieselben sind (RIS-Justiz RS0039347, RS0039179, RS0041229; vgl auch RS0041118; RS0041572), sodass beide Begehren zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen (RIS-Justiz RS0041229). Ob dies zutrifft oder nicht, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0044453
). 2. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt der gleiche Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) dieselben sind (RIS-Justiz RS0039347, RS0039179, RS0041229; vergleiche auch RS0041118; RS0041572), sodass beide Begehren zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen (RIS-Justiz RS0041229). Ob dies zutrifft oder nicht, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz
RS0044453).
3. Das Rekursgericht hat unter Beachtung dieser Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Identität des Streitgegenstands im Vorprozess mit jenem im Anlassfall in vertretbarer Weise verneint und zutreffend darauf hingewiesen, dass die beiden prozessualen Ansprüche (einmal gestützt auf ein Dienstbarkeitsrecht, nunmehr auf das Eigentumsrecht) nicht zwangsläufig rechtlich gleich zu beurteilen sind.
4. Dass ein völlig gleichartiger (oder hinreichend ähnlicher) Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0110702; RS0102181). Wird ein Streitfall - trotz neuer Sachverhaltselemente - bei Anwendung gefestigter Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf den jeweiligen Einzelfall innerhalb des durch sie eröffneten Beurteilungsspielraums gelöst, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen ausschließt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 70 mN aus der Rsp).4. Dass ein völlig gleichartiger (oder hinreichend ähnlicher) Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0110702; RS0102181). Wird ein Streitfall - trotz neuer Sachverhaltselemente - bei Anwendung gefestigter Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf den jeweiligen Einzelfall innerhalb des durch sie eröffneten Beurteilungsspielraums gelöst, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen ausschließt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 70 mN aus der Rsp).
5. Im Anlassfall hat das Rekursgericht bei Behandlung der Prozesseinrede der entschiedenen Sache den ihm offenstehenden Beurteilungsrahmen nicht überschritten. Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.5. Im Anlassfall hat das Rekursgericht bei Behandlung der Prozesseinrede der entschiedenen Sache den ihm offenstehenden Beurteilungsrahmen nicht überschritten. Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Sein Schriftsatz im Zwischenstreit über die Prozesseinrede der entschiedenen Sache (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 52 ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0035955) diente damit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Sein Schriftsatz im Zwischenstreit über die Prozesseinrede der entschiedenen Sache (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 52, ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0035955) diente damit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.