Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren nicht mit dem Argument abgewiesen, dass bei dem für die Klägerin beim Vergleichsabschluss handelnden Klagsvertreter keine Zwangslage bestanden habe. Vielmehr gelangten sie zum Ergebnis, dass auf Seiten der Klägerin jede Zwangslage zu verneinen sei. Liegt aber schon bei der Partei keine Zwangslage vor, so stellt sich die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die fehlende Zwangslage beim Stellvertreter die Anfechtung des Rechtsgeschäfts ausschließt, nicht mehr.
2.1 Die Vorinstanzen haben die Grundsätze für die Beurteilung des Wuchertatbestands zutreffend dargestellt. Auch in Ansehung der Anwendung dieser Grundsätze vermag die Klägerin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen.
Wucher hat zur Voraussetzung, dass ein auffallendes, leicht erkennbares Missverhältnis der objektiven Werte der Hauptleistungen vorliegt (RIS-Justiz RS0016947; RS0016912; Krejci in Rummel3 § 879 ABGB Rz 214 und 224 ff; Bollenberger in KBB² § 879 ABGB Rz 18). In die Gegenüberstellung sind alle objektiv bewertbaren Vorteile einzubeziehen (vgl RIS-Justiz RS0016947; 2 Ob 341/98f; 6 Ob 281/00t).Wucher hat zur Voraussetzung, dass ein auffallendes, leicht erkennbares Missverhältnis der objektiven Werte der Hauptleistungen vorliegt (RIS-Justiz RS0016947; RS0016912; Krejci in Rummel3 Paragraph 879, ABGB Rz 214 und 224 ff; Bollenberger in KBB² Paragraph 879, ABGB Rz 18). In die Gegenüberstellung sind alle objektiv bewertbaren Vorteile einzubeziehen vergleiche RIS-Justiz RS0016947; 2 Ob 341/98f; 6 Ob 281/00t).
Grundsätzlich ist weder im Versprechen noch in der Annahme einer
Ablöse
für die Aufgabe eines Mietrechts eine Sittenwidrigkeit gelegen (RIS-Justiz RS0024453). Im Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist allerdings die Verbotsnorm des § 27 Abs 1 MRG zu beachten; solche Ansprüche wären jedoch nicht im streitigen Verfahren zu verfolgen (vgl 2 Ob 341/98f). Nach dem Zweck dieser Bestimmung soll der dem Mieter durch besondere Mietzinsregelungen zugedachte Schutz nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Mieter dem Vermieter oder einem anderen neben dem Mietzins etwas leisten muss, ohne dafür eine - nicht schon durch den Mietzins abgegoltene - gleichwertige Gegenleistung zu erhalten (5 Ob 136/95). Leistungen des Vermieters an den Mieter für dessen Aufgabe des Mietrechts unterliegen aber nicht dieser Bestimmung (6 Ob 258/98d). In diesem Fall besteht die Gefahr der Ausnützung der schwächeren Verhandlungsposition des Mieters gerade nicht.Grundsätzlich ist weder im Versprechen noch in der Annahme einer
Ablöse für die Aufgabe eines Mietrechts eine Sittenwidrigkeit gelegen (RIS-Justiz RS0024453). Im Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist allerdings die Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, MRG zu beachten; solche Ansprüche wären jedoch nicht im streitigen Verfahren zu verfolgen vergleiche 2 Ob 341/98f). Nach dem Zweck dieser Bestimmung soll der dem Mieter durch besondere Mietzinsregelungen zugedachte Schutz nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Mieter dem Vermieter oder einem anderen neben dem Mietzins etwas leisten muss, ohne dafür eine - nicht schon durch den Mietzins abgegoltene - gleichwertige Gegenleistung zu erhalten (5 Ob 136/95). Leistungen des Vermieters an den Mieter für dessen Aufgabe des Mietrechts unterliegen aber nicht dieser Bestimmung (6 Ob 258/98d). In diesem Fall besteht die Gefahr der Ausnützung der schwächeren Verhandlungsposition des Mieters gerade nicht.
Beim Bestandrecht des Mieters handelt es sich um ein Vermögensrecht (6 Ob 258/98d). In der freiwilligen Aufgabe dieses Rechts ist damit der Verzicht auf eine vermögenswerte Rechtsposition gelegen. Ein solcher Verzicht stellt - ebenso wie die Ausräumung der Prozessrisiken - eine im Leistungsaustausch als Entgelt zu veranschlagende Gegenleistung des Verzichtenden dar (vgl 5 Ob 136/95).Beim Bestandrecht des Mieters handelt es sich um ein Vermögensrecht (6 Ob 258/98d). In der freiwilligen Aufgabe dieses Rechts ist damit der Verzicht auf eine vermögenswerte Rechtsposition gelegen. Ein solcher Verzicht stellt - ebenso wie die Ausräumung der Prozessrisiken - eine im Leistungsaustausch als Entgelt zu veranschlagende Gegenleistung des Verzichtenden dar vergleiche 5 Ob 136/95).
In der Berücksichtigung der nach den Feststellungen durchaus ernst gemeinten Gegenangebote an die Beklagte ist nach diesen Grundsätzen kein Beurteilungsfehler der Vorinstanzen gelegen. Aus diesem Grund ist die unter Hinweis auf diese Gegenangebote erhöhte Ablöseforderung der Beklagten auch nicht als auffallend unverhältnismäßig zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass für eine Ordination in einer Größe von etwa 100 m² auf demselben Areal ein Ablösebetrag von 300.000 EUR gezahlt wurde.
Richtig ist, dass die Vorteile objektiv zu bewerten sind. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist das Berufungsgericht von diesem Grundsatz nicht abgewichen. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung die Gegenüberstellung des objektiven Werts der beiderseitigen Leistungen sei und die Klägerin das Vorliegen einer objektiven Äquivalenzstörung nicht habe beweisen können. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dieser objektiven Wertbemessung die Interessen der Klägerin an der Entmietung zu berücksichtigen sind. Damit wird die Stellung der Klägerin als Vermieterin und deren wirtschaftliches Interesse an der Aufgabe der Mietrechte angesprochen. Auf diese Weise wird die in der konkreten Situation maßgebliche Bewertungsgrundlage, die sich am Interesse beider Parteien des angefochtenen Rechtsgeschäfts zu orientieren hat, dargestellt. Dementsprechend ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass sich die Angemessenheit der Ablösesumme im vorliegenden Fall nicht nach den von der Klägerin herangezogenen Bewertungskriterien nach § 27 MRG richtet.Richtig ist, dass die Vorteile objektiv zu bewerten sind. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist das Berufungsgericht von diesem Grundsatz nicht abgewichen. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung die Gegenüberstellung des objektiven Werts der beiderseitigen Leistungen sei und die Klägerin das Vorliegen einer objektiven Äquivalenzstörung nicht habe beweisen können. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dieser objektiven Wertbemessung die Interessen der Klägerin an der Entmietung zu berücksichtigen sind. Damit wird die Stellung der Klägerin als Vermieterin und deren wirtschaftliches Interesse an der Aufgabe der Mietrechte angesprochen. Auf diese Weise wird die in der konkreten Situation maßgebliche Bewertungsgrundlage, die sich am Interesse beider Parteien des angefochtenen Rechtsgeschäfts zu orientieren hat, dargestellt. Dementsprechend ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass sich die Angemessenheit der Ablösesumme im vorliegenden Fall nicht nach den von der Klägerin herangezogenen Bewertungskriterien nach Paragraph 27, MRG richtet.
2.2 In der Verneinung einer Zwangslage der Klägerin durch die Vorinstanzen (vgl RIS-Justiz RS0104125; Krejci aaO Rz 218; Bollenberger aaO Rz 20) ist ebenfalls keine Fehlbeurteilung gelegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Grund für ihre Bestrebungen, die einen Eingriff in die Mietrechte der Beklagten darstellende Entmietung zu erreichen, zu berücksichtigen. Die Ermöglichung des Verkaufs der Liegenschaft durch die Aufgabe der Mietrechte steht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Optionsvertrag, weshalb dieser nicht außer Betracht bleiben kann. Durch die Erfüllung der Option wurde die Klägerin in die Lage versetzt, eine besondere Verkaufs- und Gewinnchance wahrzunehmen. Der Entgang eines solchen Sondervorteils kann aber nicht als ein für eine Zwangslage nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB relevanter wirtschaftlicher Nachteil angesehen werden (vgl 3 Ob 519/54; 4 Ob 543/67). Dass der Entgang einer Chance auf gewinnbringende Geschäfte nicht als Zwangslage gewertet werden kann, gesteht die Klägerin ausdrücklich zu. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit des Optionsvertrags und des gerichtlichen Vergleichs ist aber gerade dieser Umstand verwirklicht.2.2 In der Verneinung einer Zwangslage der Klägerin durch die Vorinstanzen vergleiche RIS-Justiz RS0104125; Krejci aaO Rz 218; Bollenberger aaO Rz 20) ist ebenfalls keine Fehlbeurteilung gelegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Grund für ihre Bestrebungen, die einen Eingriff in die Mietrechte der Beklagten darstellende Entmietung zu erreichen, zu berücksichtigen. Die Ermöglichung des Verkaufs der Liegenschaft durch die Aufgabe der Mietrechte steht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Optionsvertrag, weshalb dieser nicht außer Betracht bleiben kann. Durch die Erfüllung der Option wurde die Klägerin in die Lage versetzt, eine besondere Verkaufs- und Gewinnchance wahrzunehmen. Der Entgang eines solchen Sondervorteils kann aber nicht als ein für eine Zwangslage nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB relevanter wirtschaftlicher Nachteil angesehen werden vergleiche 3 Ob 519/54; 4 Ob 543/67). Dass der Entgang einer Chance auf gewinnbringende Geschäfte nicht als Zwangslage gewertet werden kann, gesteht die Klägerin ausdrücklich zu. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit des Optionsvertrags und des gerichtlichen Vergleichs ist aber gerade dieser Umstand verwirklicht.
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Äußerung des Vertreters der Beklagten, in einem Kündigungsprozess alle Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen, auch keine sittenwidrige oder rechtsmissbräuchliche Drohung dar, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Beklagte nach den Bestimmungen des Mietvertrags ihr Bestandobjekt innerhalb der „Entmietungsfrist“ hätte aufgeben müssen. Diese Beurteilung hat am Zeitpunkt des Abschlusses des angefochtenen Vergleichs (9. 10. 2003) anzuknüpfen. Nach dem zugrunde liegenden Optionsvertrag musste die Klägerin die Entmietung innerhalb von neun Monaten ab schriftlicher Räumungsaufforderung der Optionsnehmerin (vom 7. 10. 2002) bewerkstelligen.
3. Mangels relevanter Äquivalenzstörung kann sich die Klägerin - ungeachtet des noch anwendbaren § 351a HGB - weder auf eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts noch auf eine Sittenwidrigkeit zufolge relevanter Äquivalenzstörung nach § 879 Abs 1 ABGB (vgl RIS-Justiz RS0016781; RS0016476) berufen.3. Mangels relevanter Äquivalenzstörung kann sich die Klägerin - ungeachtet des noch anwendbaren Paragraph 351 a, HGB - weder auf eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts noch auf eine Sittenwidrigkeit zufolge relevanter Äquivalenzstörung nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vergleiche RIS-Justiz RS0016781; RS0016476) berufen.
4. Schließlich vermögen auch die Hinweise der Klägerin auf die schon im Berufungsverfahren gerügten Verfahrens- und Feststellungsmängel aus rechtlichen Gründen die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht zu begründen.
Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist bzw das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, betrifft die nicht revisible Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320). Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt und überdies den von der Klägerin im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten geltend gemachten Verfahrensmangel mit eingehender Begründung ausdrücklich verneint (vgl RIS-Justiz RS0042963; RS0030748). Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat sich das Berufungsgericht auch mit ihrer Beweisrüge ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum es die Feststellungen des Erstgerichts übernommen hat (vgl RIS-Justiz RS0043162). Soweit sich die Klägerin auch im Revisionsverfahren gegen die von den Vorinstanzen ermittelte Tatsachengrundlage wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung nicht mehr überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0042903). Weitere von der Klägerin begehrte Feststellungen waren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu treffen.Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist bzw das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, betrifft die nicht revisible Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320). Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt und überdies den von der Klägerin im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten geltend gemachten Verfahrensmangel mit eingehender Begründung ausdrücklich verneint vergleiche RIS-Justiz RS0042963; RS0030748). Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat sich das Berufungsgericht auch mit ihrer Beweisrüge ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum es die Feststellungen des Erstgerichts übernommen hat vergleiche RIS-Justiz RS0043162). Soweit sich die Klägerin auch im Revisionsverfahren gegen die von den Vorinstanzen ermittelte Tatsachengrundlage wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung nicht mehr überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0042903). Weitere von der Klägerin begehrte Feststellungen waren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu treffen.
5. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage, die die Revision zulässig machen würde, aufzuzeigen. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der verzeichnete Zuschlag nach § 21 RATG gebührt der Beklagten allerdings nicht, weil sie nicht bescheinigt hat, inwieweit ihr Vertreter für die Verfassung der Revisionsbeantwortung eine nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung erbracht hat. Die Frage, ob eine solche Mehrleistung vorliegt, ist stets unter Rücksichtnahme auf die Kostenbemessungsgrundlage zu beantworten. Durch den entsprechend hohen Tarifansatz ist bereits ein hoher Aufwand abgegolten. Auch aus diesem Blickwinkel kann angesichts des Inhalts der Revisionsbeantwortung von einer den Durchschnitt erheblich übersteigenden Leistung nicht gesprochen werden.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der verzeichnete Zuschlag nach Paragraph 21, RATG gebührt der Beklagten allerdings nicht, weil sie nicht bescheinigt hat, inwieweit ihr Vertreter für die Verfassung der Revisionsbeantwortung eine nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung erbracht hat. Die Frage, ob eine solche Mehrleistung vorliegt, ist stets unter Rücksichtnahme auf die Kostenbemessungsgrundlage zu beantworten. Durch den entsprechend hohen Tarifansatz ist bereits ein hoher Aufwand abgegolten. Auch aus diesem Blickwinkel kann angesichts des Inhalts der Revisionsbeantwortung von einer den Durchschnitt erheblich übersteigenden Leistung nicht gesprochen werden.