Der Senat hat erwogen:
1. Zur mangelnden Rekurslegitimation im Rahmen des § 10 Abs 2 FBG wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen (§ 71 Abs 3 Satz 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).1. Zur mangelnden Rekurslegitimation im Rahmen des Paragraph 10, Absatz 2, FBG wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 2 AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG).
2. Gemäß § 26 Abs 1 FBG sind Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.2. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FBG sind Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
Nach den Gesetzesmaterialien orientiert sich § 26 FBG an der „gleichartigen Bestimmung des § 419 ZPO“ (AB 23 BlgNR 18. GP 17).Nach den Gesetzesmaterialien orientiert sich Paragraph 26, FBG an der „gleichartigen Bestimmung des Paragraph 419, ZPO“ Ausschussbericht 23, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 17).
Auch nach G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 26 Rz 1 ist die Bestimmung zwar für Firmenbucheintragungen lex specialis gegenüber dem auf die §§ 419 bis 424 ZPO verweisenden § 41 AußStrG, ein sachlicher Unterschied ergebe sich daraus aber nicht.Auch nach G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 26, Rz 1 ist die Bestimmung zwar für Firmenbucheintragungen lex specialis gegenüber dem auf die Paragraphen 419 bis 424 ZPO verweisenden Paragraph 41, AußStrG, ein sachlicher Unterschied ergebe sich daraus aber nicht.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung gemäß § 419 ZPO maßgebend, dass dadurch der wahre Entscheidungswille des Gerichts zum Ausdruck gebracht wird (RIS-Justiz RS0041519) und die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt (RIS-Justiz RS0041836). Die offenbare Unrichtigkeit, die einer Berichtigung gemäß § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln (RIS-Justiz RS0041489).Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung gemäß Paragraph 419, ZPO maßgebend, dass dadurch der wahre Entscheidungswille des Gerichts zum Ausdruck gebracht wird (RIS-Justiz RS0041519) und die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt (RIS-Justiz RS0041836). Die offenbare Unrichtigkeit, die einer Berichtigung gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln (RIS-Justiz RS0041489).
Diese Grundsätze sind auch auf § 26 Abs 1 FBG anzuwenden. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die an sich unzulässige (weil dem Namen der Stiftung nicht vollkommen entsprechende) Firmenbucheintragung, die aber durch die mangelnde technische Möglichkeit, in einer Firmenbucheintragung ein Háček (Hatschek) darzustellen, gewissermaßen „erzwungen“ wurde, dem tatsächlichen Willen des Erstrichters entsprach. Ein Anwendungsfall von § 26 Abs 1 FBG liegt somit entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin nicht vor.Diese Grundsätze sind auch auf Paragraph 26, Absatz eins, FBG anzuwenden. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die an sich unzulässige (weil dem Namen der Stiftung nicht vollkommen entsprechende) Firmenbucheintragung, die aber durch die mangelnde technische Möglichkeit, in einer Firmenbucheintragung ein Háček (Hatschek) darzustellen, gewissermaßen „erzwungen“ wurde, dem tatsächlichen Willen des Erstrichters entsprach. Ein Anwendungsfall von Paragraph 26, Absatz eins, FBG liegt somit entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin nicht vor.
3. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Begründung des Erstgerichts für die Abweisung des Berichtigungsantrags (mangelnde technische Möglichkeit) kann sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Der Name der Privatstiftung leitet sich offenkundig vom Familiennamen der ersten sechs Stifter ab, die einen slowenischen Familiennamen tragen. Im Hinblick auf die den autochthonen Volksgruppen in Österreich zustehenden Rechte (vgl Art 66 Staatsvertrag von St. Germain; Art 7 Z 1 und 3 Staatsvertrag von Wien; Art 8 Abs 1 und 2 B-VG; § 1 Abs 1, § 13 Abs 1 und 2 Volksgruppengesetz; § 4 Abs 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 31. 5. 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl 1977/307; vgl auch VfGH B 484/03 = VfSlg 17.425) ist die Unmöglichkeit, in Firmenbucheintragungen diakritische Zeichen der Sprachen der autochthonen Volksgruppen (wie das Háček in Form eines Häkchens in der slowenischen Sprache) abbilden zu können, verfassungsrechtlich bedenklich (vgl die Missstandsfeststellung und Empfehlung der Volksanwaltschaft vom 19. 12. 2007, VA BD/25-BKA/06).3. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Begründung des Erstgerichts für die Abweisung des Berichtigungsantrags (mangelnde technische Möglichkeit) kann sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Der Name der Privatstiftung leitet sich offenkundig vom Familiennamen der ersten sechs Stifter ab, die einen slowenischen Familiennamen tragen. Im Hinblick auf die den autochthonen Volksgruppen in Österreich zustehenden Rechte vergleiche Artikel 66, Staatsvertrag von St. Germain; Artikel 7, Ziffer eins und 3 Staatsvertrag von Wien; Artikel 8, Absatz eins und 2 B-VG; Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 2 Volksgruppengesetz; Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung vom 31. 5. 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl 1977/307; vergleiche auch VfGH B 484/03 = VfSlg 17.425) ist die Unmöglichkeit, in Firmenbucheintragungen diakritische Zeichen der Sprachen der autochthonen Volksgruppen (wie das Háček in Form eines Häkchens in der slowenischen Sprache) abbilden zu können, verfassungsrechtlich bedenklich vergleiche die Missstandsfeststellung und Empfehlung der Volksanwaltschaft vom 19. 12. 2007, VA BD/25-BKA/06).
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist der vorliegende Fall durchaus § 10 Abs 2 FBG zu unterstellen, war doch die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen (§ 9 Abs 1 Z 4 PSG) entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens der Stiftung bereits ursprünglich wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig (zur [Neu-]-Eintragung im Rahmen des Löschungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 FBG vgl 6 Ob 156/06v). Trotz der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken kommt jedoch eine Wahrnehmung der Löschungsbefugnis gemäß § 10 Abs 2 FBG durch den Obersten Gerichtshof nicht in Frage, weil dafür funktionell (nur) ein Gericht erster Instanz zuständig ist (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 10 Rz 41 mwN).Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist der vorliegende Fall durchaus Paragraph 10, Absatz 2, FBG zu unterstellen, war doch die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, PSG) entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens der Stiftung bereits ursprünglich wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig (zur [Neu-]-Eintragung im Rahmen des Löschungsverfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG vergleiche 6 Ob 156/06v). Trotz der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken kommt jedoch eine Wahrnehmung der Löschungsbefugnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG durch den Obersten Gerichtshof nicht in Frage, weil dafür funktionell (nur) ein Gericht erster Instanz zuständig ist (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG Paragraph 10, Rz 41 mwN).
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