Zum Angeklagten Krisztian M*****
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zum Teil im Recht ist.Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zum Teil im Recht ist.
Anhaltspunkte für allfällige frühere Kontakte der beiden Angeklagten mit Horst R***** (Schuldspruch B/1) bezogen die Tatrichter in ihre Erwägungen durchaus ein, indem sie ihnen keine Bedeutung für die Verlässlichkeit der entscheidenden Angaben des Zeugen zumaßen (US 25). Von der eingewendeten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) kann daher keine Rede sein.Anhaltspunkte für allfällige frühere Kontakte der beiden Angeklagten mit Horst R***** (Schuldspruch B/1) bezogen die Tatrichter in ihre Erwägungen durchaus ein, indem sie ihnen keine Bedeutung für die Verlässlichkeit der entscheidenden Angaben des Zeugen zumaßen (US 25). Von der eingewendeten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) kann daher keine Rede sein.
Nicht deutlich und bestimmt dargelegt wird in der Beschwerde, inwiefern Äußerungen des Zeugen Wilfried S***** in der Hauptverhandlung (ON 66 S 31 ff) geeignet sein sollten, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse in Ansehung der Taten laut Schuldspruch C/I/1 vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern (RIS-Justiz RS0116877). Auf die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde im Urteil durchaus Bedacht genommen (US 24 f).
Die Kritik an der Begründung der Feststellungen zur inneren Tatseite zu Schuldspruch C/II/1 und 2 (Z 5 vierter Fall) nimmt nicht an der Gesamtheit der dazu im Urteil angestellten Erwägungen Maß (US 24) und ist daher ebenso wenig an der Prozessordnung orientiert wie der gegen Feststellungen gerichtete Einwand von Aktenwidrigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394 mwN; RIS-Justiz RS0099431).Die Kritik an der Begründung der Feststellungen zur inneren Tatseite zu Schuldspruch C/II/1 und 2 (Ziffer 5, vierter Fall) nimmt nicht an der Gesamtheit der dazu im Urteil angestellten Erwägungen Maß (US 24) und ist daher ebenso wenig an der Prozessordnung orientiert wie der gegen Feststellungen gerichtete Einwand von Aktenwidrigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394 mwN; RIS-Justiz RS0099431).
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Daran geht das auf die Schuldsprüche A/II und C/I/1/a bezogene Vorbringen nach Art einer Schuldberufung über die der Beschwerde zufolge fehlende Überzeugungskraft der Angaben der Zeugen Gerhard W*****, Telat A*****, Mag. Andrea R***** und Wilfried S***** vorbei, denen die Tatrichter im Urteil Glaubwürdigkeit beimaßen (US 23 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451).Daran geht das auf die Schuldsprüche A/II und C/I/1/a bezogene Vorbringen nach Art einer Schuldberufung über die der Beschwerde zufolge fehlende Überzeugungskraft der Angaben der Zeugen Gerhard W*****, Telat A*****, Mag. Andrea R***** und Wilfried S***** vorbei, denen die Tatrichter im Urteil Glaubwürdigkeit beimaßen (US 23 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 451).
Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zu seiner Willensausrichtung bei den Taten laut Schuldspruch C/II/1 und 2 wurden durchaus getroffen (US 17, 20 f, vgl US 24).Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermissten Feststellungen zu seiner Willensausrichtung bei den Taten laut Schuldspruch C/II/1 und 2 wurden durchaus getroffen (US 17, 20 f, vergleiche US 24).
In der einen „sekundären Feststellungsmangel“ zu Schuldspruch A/III/1 behauptenden Beschwerde bleibt offen, warum die Konstatierung eines Vorgehens nach einem gemeinsamen Tatplan, indem sich der Angeklagte mit Gerhard S***** aus dessen Wohnung entfernte, während die Mitangeklagte Imrene T***** dort zurückblieb, die Räumlichkeiten durchsuchte und 500 Euro Bargeld an sich nahm, wobei es ihnen darauf ankam, sich in bewusstem Zusammenwirken auf Kosten des Opfers unrechtmäßig zu bereichern (US 18), nicht geeignet sein sollte, den Schuldspruch zu tragen.
Im Sinn der gegen den Schuldspruch C/I und II gerichteten Subsumtionsrüge (Z 10) trifft es dagegen zu, dass dem Urteil für die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB ausreichende Feststellungen fehlen:Im Sinn der gegen den Schuldspruch C/I und römisch zwei gerichteten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) trifft es dagegen zu, dass dem Urteil für die rechtliche Annahme der Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB ausreichende Feststellungen fehlen:
Weil es für Gewerbsmäßigkeit auf die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, genügt die - zudem gar nicht auf schweren Betrug abstellende, was aber zumindest in Betreff einzelner Betrugstaten zur Anwendung des zweiten Falls des § 148 StGB erforderlich wäre (Kirchbacher in WK² § 148 Rz 6 mwN) - Konstatierung, der Angeklagte habe „mit dem Vorsatz“ gehandelt, sich „durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“ (US 21), zur Subsumtion nicht (Jerabek in WK² § 70 Rz 2).Weil es für Gewerbsmäßigkeit auf die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, genügt die - zudem gar nicht auf schweren Betrug abstellende, was aber zumindest in Betreff einzelner Betrugstaten zur Anwendung des zweiten Falls des Paragraph 148, StGB erforderlich wäre (Kirchbacher in WK² Paragraph 148, Rz 6 mwN) - Konstatierung, der Angeklagte habe „mit dem Vorsatz“ gehandelt, sich „durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“ (US 21), zur Subsumtion nicht (Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 2).
Der Rechtsfehler mangels Feststellungen führt - womit sich die Erörterung des weiteren Vorbringens gegen diesen Schuldspruch erübrigt - zur Aufhebung des Urteils in den Schuldsprüchen C/I und II nach § 148 zweiter Fall StGB und demzufolge auch der zu C/I und II gebildeten Subsumtionseinheit.Der Rechtsfehler mangels Feststellungen führt - womit sich die Erörterung des weiteren Vorbringens gegen diesen Schuldspruch erübrigt - zur Aufhebung des Urteils in den Schuldsprüchen C/I und römisch zwei nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB und demzufolge auch der zu C/I und römisch zwei gebildeten Subsumtionseinheit.
Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde, dass dem Urteil auch in Betreff der Subsumtion zu A/I und III nach § 130 erster Fall StGB und zu B nach § 241e Abs 2 (erster Fall) StGB wegen des gleichen Rechtsfehlers mangels Feststellungen (vgl US 21 mit Beziehung auf A/III und B: „Vorsatz“, „sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“; unzureichend auch US 18: „Absicht der Erschließung einer weiteren Einnahmequelle“) Nichtigkeit nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde, dass dem Urteil auch in Betreff der Subsumtion zu A/I und römisch drei nach Paragraph 130, erster Fall StGB und zu B nach Paragraph 241 e, Absatz 2, (erster Fall) StGB wegen des gleichen Rechtsfehlers mangels Feststellungen vergleiche US 21 mit Beziehung auf A/III und B: „Vorsatz“, „sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“; unzureichend auch US 18: „Absicht der Erschließung einer weiteren Einnahmequelle“) Nichtigkeit nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Die (bloß) zu A/I und III gebildete Subsumtionseinheit war - ebenfalls aus Z 10 - angesichts des aus § 29 StGB hervorgehenden Gebots, alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen, zu beseitigen (RIS-Justiz RS0114927
, RS0112520, RS0107317).Die (bloß) zu A/I und römisch drei gebildete Subsumtionseinheit war - ebenfalls aus Ziffer 10, - angesichts des aus Paragraph 29, StGB hervorgehenden Gebots, alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen, zu beseitigen (RIS-Justiz
RS0114927, RS0112520, RS0107317).
Zu B war nicht nur wegen des genannten Rechtsfehlers die Aufhebung des Schuldspruchs nach § 241e Abs 2 (erster Fall) StGB geboten, sondern angesichts dessen, dass die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB die (verbleibende) strafbare Handlung nach § 241e Abs 1 StGB verdrängt (Kirchbacher in WK2 § 147 Rz 28/11 mwN), der gesamte Schuldspruch.Zu B war nicht nur wegen des genannten Rechtsfehlers die Aufhebung des Schuldspruchs nach Paragraph 241 e, Absatz 2, (erster Fall) StGB geboten, sondern angesichts dessen, dass die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB die (verbleibende) strafbare Handlung nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB verdrängt (Kirchbacher in WK2 Paragraph 147, Rz 28/11 mwN), der gesamte Schuldspruch.
Daher war in teilweiser Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch näher bezeichnet mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen, die Nichtigkeitsbeschwerde aber im Übrigen zurückzuweisen, desgleichen die zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO).Daher war in teilweiser Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch näher bezeichnet mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen, die Nichtigkeitsbeschwerde aber im Übrigen zurückzuweisen, desgleichen die zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Mit seiner Strafberufung war der Angeklagte auf die Teilaufhebung des Urteils zu verweisen.
Über seine Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (betreffend einen Anspruch aus der Tat zu A/III/1) hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285i StPO), allerdings zur Abkürzung der Untersuchungshaft des Angeklagten erst nach der Entscheidung des Erstgerichts im Umfang der teilweisen Aufhebung des Urteils.Über seine Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (betreffend einen Anspruch aus der Tat zu A/III/1) hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO), allerdings zur Abkürzung der Untersuchungshaft des Angeklagten erst nach der Entscheidung des Erstgerichts im Umfang der teilweisen Aufhebung des Urteils.
Im zweiten Rechtsgang werden entsprechend § 29 StGB die beiden Subsumtionseinheiten hinsichtlich aller dem Angeklagten M***** angelasteten Diebstähle einerseits und aller ihm vorgeworfenen Betrügereien andererseits neu zu bilden (RIS-Justiz RS0116734) und im Fall erneuter Annahme von Gewerbsmäßigkeit die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen sein.Im zweiten Rechtsgang werden entsprechend Paragraph 29, StGB die beiden Subsumtionseinheiten hinsichtlich aller dem Angeklagten M***** angelasteten Diebstähle einerseits und aller ihm vorgeworfenen Betrügereien andererseits neu zu bilden (RIS-Justiz RS0116734) und im Fall erneuter Annahme von Gewerbsmäßigkeit die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen sein.
Betreffend Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Punkt B des aufgehobenen Schuldspruchs) wird auf allfällige Scheinkonkurrenz zu achten sein, die außer im genannten Fall (§ 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB verdrängt § 241e Abs 1 StGB) dann vorliegt, wenn sowohl der Zahlungsmittelbetrug als auch die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel durch Gewerbsmäßigkeit qualifiziert sind (nach § 148 zweiter Fall und § 241e Abs 2 erster Fall StGB; Schroll in WK2 § 241e Rz 26, 29).Betreffend Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Punkt B des aufgehobenen Schuldspruchs) wird auf allfällige Scheinkonkurrenz zu achten sein, die außer im genannten Fall (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB verdrängt Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB) dann vorliegt, wenn sowohl der Zahlungsmittelbetrug als auch die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel durch Gewerbsmäßigkeit qualifiziert sind (nach Paragraph 148, zweiter Fall und Paragraph 241 e, Absatz 2, erster Fall StGB; Schroll in WK2 Paragraph 241 e, Rz 26, 29).
Zur Angeklagten Imrene T*****
Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich auch in Ansehung dieser Angeklagten, dass dem Urteil mehrere Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaften (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO), die gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krisztian M***** von Amts wegen aufzugreifen waren:Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich auch in Ansehung dieser Angeklagten, dass dem Urteil mehrere Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaften (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO), die gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krisztian M***** von Amts wegen aufzugreifen waren:
Zum Schuldspruch I/C lässt das Urteil nicht nur jegliche Feststellung zur Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB vermissen, sondern auch eine tragfähige Grundlage für die rechtliche Annahme von Beitrag der Angeklagten Imrene T***** zu Betrugstaten des Krisztian M*****. Die Konstatierung, dass jener Angeklagte „zumindest mit Wissen der Zweitangeklagten“ Betrug mit Hilfe der Kreditkarte des Horst R***** beging (B/1), bringt eine Förderung dieses Verhaltens (§ 12 dritter Fall StGB) ebenso wenig zum Ausdruck wie die - zudem nur auf eine von mehreren Taten bezogene - Feststellung, dass Imrene T***** „zumindest bei der Verwendung der Karte im ‚Hotel G*****‘ auch physisch anwesend“ und „auch in den gesamten Tatplan eingebunden“ war (US 20).Zum Schuldspruch I/C lässt das Urteil nicht nur jegliche Feststellung zur Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall StGB vermissen, sondern auch eine tragfähige Grundlage für die rechtliche Annahme von Beitrag der Angeklagten Imrene T***** zu Betrugstaten des Krisztian M*****. Die Konstatierung, dass jener Angeklagte „zumindest mit Wissen der Zweitangeklagten“ Betrug mit Hilfe der Kreditkarte des Horst R***** beging (B/1), bringt eine Förderung dieses Verhaltens (Paragraph 12, dritter Fall StGB) ebenso wenig zum Ausdruck wie die - zudem nur auf eine von mehreren Taten bezogene - Feststellung, dass Imrene T***** „zumindest bei der Verwendung der Karte im ‚Hotel G*****‘ auch physisch anwesend“ und „auch in den gesamten Tatplan eingebunden“ war (US 20).
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) führt zur Aufhebung des Schuldspruchs I/C. Angesichts des schon dargestellten Scheinkonkurrenzverhältnisses, wonach ein nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB qualifizierter Betrug das Vergehen nach § 241e Abs 1 StGB verdrängt, gilt Gleiches in Betreff des Schuldspruchs I/B (Z 10).Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) führt zur Aufhebung des Schuldspruchs I/C. Angesichts des schon dargestellten Scheinkonkurrenzverhältnisses, wonach ein nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB qualifizierter Betrug das Vergehen nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB verdrängt, gilt Gleiches in Betreff des Schuldspruchs I/B (Ziffer 10,).
Die Aufhebung des Schuldspruchs I/D war erforderlich, weil dazu im Urteil gar keine Feststellungen getroffen wurden (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).Die Aufhebung des Schuldspruchs I/D war erforderlich, weil dazu im Urteil gar keine Feststellungen getroffen wurden (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird diesbezüglich insbesondere zu prüfen sein, ob der für Katalin A***** ausgestellte ungarische Meldeausweis (Meldekarte in Scheckkartenformat; siehe unjournalisiert in ON 22 in ON 72; I/D/1 des Schuldspruchs) einen amtlichen Ausweis im Sinn des § 231 StGB darstellt, also eine öffentliche Urkunde, die zum Nachweis der Identität oder der persönlichen Verhältnisse bestimmt ist (Kienapfel/Schroll in WK2 § 231 Rz 4; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 48).Im zweiten Rechtsgang wird diesbezüglich insbesondere zu prüfen sein, ob der für Katalin A***** ausgestellte ungarische Meldeausweis (Meldekarte in Scheckkartenformat; siehe unjournalisiert in ON 22 in ON 72; I/D/1 des Schuldspruchs) einen amtlichen Ausweis im Sinn des Paragraph 231, StGB darstellt, also eine öffentliche Urkunde, die zum Nachweis der Identität oder der persönlichen Verhältnisse bestimmt ist (Kienapfel/Schroll in WK2 Paragraph 231, Rz 4; vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 48).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Krisztian M***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Davon nicht erfasst sind Kosten für das amtswegige Vorgehen des Obersten Gerichtshofs.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Krisztian M***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Davon nicht erfasst sind Kosten für das amtswegige Vorgehen des Obersten Gerichtshofs.