Begründung:
Auf einer Liegenschaft des Beklagten befindet sich eine Tankstelle, die als Superädifikat der Klägerin gehört und von dieser in der Vergangenheit betrieben wurde. Hinsichtlich der Liegenschaft bestand zwischen den Streitteilen ein Bestandvertrag.
Mit schriftlichem Vertrag vom November 2004 verkaufte die Klägerin das Superädifikat an den Beklagten um 223.000 EUR zuzüglich USt. Mit Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrags sollte der Bestandvertrag aufgehoben werden. Der Beklagte sollte die Tankstelle weiterbetreiben und die Treibstoffe weiterhin von der Klägerin abnehmen.
Dieser Vertrag basiert auf einem von der Rechtsabteilung der Klägerin verfassten Vertragsentwurf; der Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
„ ...
II.
...
Die Berichtigung des Kaufpreises wird bis zur Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages gem. Pkt. VII gestundet und erfolgt zur Absicherung der Verkäuferin innerhalb von drei Tagen ab Unterfertigung dieses Vertrages durch beide Vertragsparteien und Übergabe der Anlagen die Übergabe einer Bankgarantie an die Verkäuferin. Die Käuferin ist zur unverzüglichen Inanspruchnahme der Bankgarantie berechtigt, sobald der gegenständliche Vertrag durch Erfüllung der aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt VII. dieses Vertrages rechtskräftig geworden ist.
...
VII.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Bestandverhältnisses gem. Pkt. VI. dieses Vertrages verpflichtet sich die Verkäuferin eine den behördlichen Vorschriften entsprechend dekontaminierte Liegenschaft zu retournieren und diesbezüglich auch ein bestätigendes Gutachten vorzulegen.
Sollten die Kosten der Dekontamination insgesamt den Betrag von 30.000 EUR übersteigen, so hat die Verkäuferin das Recht, von diesem Kaufvertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht ist bis spätestens 31. 8. 2005 in schriftlicher Form auszuüben.
...“
Beide Seiten gingen davon aus, dass die gesamte Liegenschaft unter Fortbetrieb der Tankstelle soweit zu dekontaminieren sei, dass die Schwellenwerte der entsprechenden Ö-Normen unterschritten wären. Bei Vertragsabschluss war beiden Parteien klar, dass der Kaufpreis erst fällig sein sollte, wenn die gesamte Liegenschaft derartig dekontaminiert wäre.
Durch die in der Folge von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen wurde nicht die gesamte Liegenschaft entsprechend diesen Kriterien dekontaminiert. Ein Gutachten über die vollständige Dekontaminierung der gesamten Liegenschaft liegt nicht vor.
Nach einer Teilzahlung des Beklagten begehrt die Klägerin mit ihrer Klage den Restkaufpreis.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.