Mit der außerordentlichen Revision der Beklagten wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) aufgezeigt.Mit der außerordentlichen Revision der Beklagten wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) aufgezeigt.
Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb die Beweiswürdigung von ihm auch nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043371; RS0042903).
Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass - beim Streitgespräch am 2. 7. 2008 - keiner der Gesprächspartner den anderen als Lügner bezeichnete oder ihn in sonstiger Weise beleidigte. Zum Inhalt der nachträglichen Unterredung des Geschäftsführers der Beklagten mit seinem Rechtsvertreter (am 4. 7. 2008) waren keine Feststellungen geboten. Ein Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache liegt nicht vor.
Soweit die Beklagte in der Revision behauptet, der Kläger habe gegenüber dem Zeugen D
rößler
dem Geschäftsführer der Beklagten eine unwahre Behauptung unterstellt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.