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Entscheidungstext 14Os7/10a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

EvBl-LS 2010/95 = AnwBl 2011,7 = Ratz, AnwBl 2011,102 (Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

14Os7/10a

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Victor E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. September 2009, GZ 16 Hv 110/09p-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Victor E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch II), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch III) und der Sachbeschädigung (römisch IV) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz

(römisch eins) am 11. Juli 2009 Judelka A***** dadurch, dass er ihre Oberschenkel unter Anwendung von Körperkraft mehrmals gegen ihren Willen auseinanderdrückte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;

(römisch II) am 11. Juli 2009 Judelka A***** dadurch, dass er ihr Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte, sie an den Haaren durch das Zimmer zerrte und ihren Kopf mehrmals gegen die Zimmertür stieß, mit Gewalt zur Einschaltung ihres Mobiltelefons genötigt;

(römisch III) Judelka A***** am 11. Juli 2009 durch die unter Punkt römisch II angeführten Handlungen und von Sommer 2008 bis Juli 2009 in fünf weiteren Fällen dadurch am Körper verletzt, dass er ihr Schläge mit der Faust (1, 2, 4) und in einem Fall mit dem Handrücken (3) ins Gesicht versetzte und sie an den Haaren riss (5), wodurch sie im Spruch des angefochtenen Urteils angeführte Verletzungen erlitt.

(römisch IV) am 11. Juli 2009 ein Trinkglas und das Mobiltelefon der Judelka A***** zerstört.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen nominell aus den Gründen der Ziffer 9, Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) in Betreff des Schuldspruchs römisch eins Feststellungen zu einer angeblich vorliegenden Zurechnungsunfähigkeit zufolge „voller Berauschung“ vermisst, dabei aber die ausdrücklichen Urteilsannahmen zu bloß mittelgradiger Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (US 5) übergeht, mit denen das Erstgericht die reklamierte Konstatierung zu treffen ausdrücklich abgelehnt hat, verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).

Ein Feststellungsmangel wird im Übrigen geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600; RIS-Justiz RS0118580).

Dass die in diesem Zusammenhang bezeichneten Verfahrensergebnisse, nämlich - jeweils isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen und solcherart den von den Genannten dargestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit außer Betracht lassend zitierte - Teile seiner eigenen Einlassung sowie der Aussage des Tatopfers Judelka A*****, wonach der Angeklagte am Morgen des 11. Juli 2009 „voll betrunken“ nach Hause kam, ein solches Tatsachensubstrat beinhalten, darin also Indizien für fehlende Dispositions- und Diskretionsfähigkeit (Paragraphen 11,, 287 StGB) zu erblicken seien, behauptet der Beschwerdeführer - übrigens zu Recht vergleiche zu den - in den zitierten Aussagen nicht angesprochenen - typischen Charakteristika voller Berauschung 12 Os 54/06t mwN; vergleiche auch Plöchl in WK² Paragraph 287, Rz 14) - selbst nicht. Indem er daran (nominell ebenso verfehlt auch aus Ziffer 11,) den Vorwurf knüpft, das Erstgericht sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, „zur Erforschung der materiellen Wahrheit“ den „Grad der Alkoholisierung“ von Amts wegen durch - seiner Ansicht nach „zwingend gebotene“ - Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu erheben, spricht er vielmehr der Sache nach ein Aufklärungsdefizit (Ziffer 5 a,) in Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit an. Dazu genügt der Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung subsidiär gegenüber jenem der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist. Aus dem Erstgenannten können diesbezügliche Mängel daher nur mit der - hier nicht aufgestellten - Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

Auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) orientiert sich nicht an den gesetzlichen Kriterien:

Indem die Beschwerde die Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB anstrebt (der Sache nach Ziffer 10 ;, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666), übergeht sie einmal mehr die Feststellung nur mittelgradiger Alkoholisierung.

Soweit diese Norm als Strafrahmenvorschrift angesprochen wird (hiezu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 651), lässt die Rüge jeden Bezug zur angefochtenen Entscheidung vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93522

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00007.10A.0302.000

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20100302_OGH0002_0140OS00007_10A0000_000

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