Die Revision des Beklagten ist unzulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.Die Revision des Beklagten ist unzulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
1. Solange Liegenschaft und Baurecht bestehen, handelt es sich um zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen. Der Baurechtsberechtigte ist Eigentümer des auf fremder Liegenschaft errichteten Bauwerks auf Dauer des Baurechts. Erwirbt der Bauberechtigte nach Begründung des Baurechts auch Eigentum an der belasteten Liegenschaft, bleibt das Baurecht (als sogenanntes „Eigentümer-Baurecht") unberührt, weil die Vereinigung von Baurecht und Eigentum an der Stammliegenschaft in einer Hand nicht zum Untergang des Baurechts führt (3 Ob 2032/96m = SZ 70/114; 5 Ob 94/09y).
2. Die Löschung des Baurechts erfolgt durch Löschung der gesamten Baurechtseinlage (3 Ob 2032/96m = SZ 70/114) und kann auch vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, bewilligt werden (vgl § 8 BauRG). Auch in diesem Fall erlischt das Baurecht mit Wirkung für den Grundeigentümer und den Bauberechtigten (Urbanek/Rudolph, Baurechtsgesetz § 8 Rz 3). Erlischt das Baurecht, fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer (§ 9 Abs 1 erster Satz BauRG).2. Die Löschung des Baurechts erfolgt durch Löschung der gesamten Baurechtseinlage (3 Ob 2032/96m = SZ 70/114) und kann auch vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, bewilligt werden vergleiche Paragraph 8, BauRG). Auch in diesem Fall erlischt das Baurecht mit Wirkung für den Grundeigentümer und den Bauberechtigten (Urbanek/Rudolph, Baurechtsgesetz Paragraph 8, Rz 3). Erlischt das Baurecht, fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer (Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz BauRG).
3. Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass die eingeklagten Mieterlöse aus einem Zeitraum nach Löschung des Baurechts stammen und damit zur Hälfte der Klägerin zustehen, die - kraft gesetzlicher Anordnung (§ 9 Abs 1 erster Satz BauRG) - mit Löschung des Baurechts auch anteilige Eigentümerin des Bauwerks geworden ist.3. Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass die eingeklagten Mieterlöse aus einem Zeitraum nach Löschung des Baurechts stammen und damit zur Hälfte der Klägerin zustehen, die - kraft gesetzlicher Anordnung (Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz BauRG) - mit Löschung des Baurechts auch anteilige Eigentümerin des Bauwerks geworden ist.
4. Der Rechtsmittelwerber übersieht bei seiner Argumentation, dass ein unterschiedliches rechtliches Schicksal von Liegenschaft und Baurecht nur bis zur Löschung des Baurechts möglich ist; im Anlassfall ist die Löschung jedenfalls vor 2006 erfolgt. Von einem fehlenden Rechtstitel der Klägerin für den Erwerb von Miteigentum am Bauwerk kann nach dem festgestellten Zeitablauf keine Rede sein.
5. Soweit sich der Beklagte auf eine aus dem Verhalten der Klägerin konkludent ableitbare „faktische Gebrauchsordnung" beruft, nach der er allein über das Bauwerk verfügen dürfe, hat er ein solches Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet. Tatumstände und Beweise, die in erster Instanz nicht vorgekommen sind, können aber nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden (vgl § 482 Abs 2 ZPO; E. Kodek in Rechberger³ § 482 ZPO Rz 3 mwN). Auch im Revisionsverfahren bestehen keine weiterreichenden Ausnahmen vom Neuerungsverbot (vgl § 504 Abs 2 ZPO).5. Soweit sich der Beklagte auf eine aus dem Verhalten der Klägerin konkludent ableitbare „faktische Gebrauchsordnung" beruft, nach der er allein über das Bauwerk verfügen dürfe, hat er ein solches Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet. Tatumstände und Beweise, die in erster Instanz nicht vorgekommen sind, können aber nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden vergleiche Paragraph 482, Absatz 2, ZPO; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 482, ZPO Rz 3 mwN). Auch im Revisionsverfahren bestehen keine weiterreichenden Ausnahmen vom Neuerungsverbot vergleiche Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.