Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.
I.römisch eins. Eine ausdrückliche Erklärung des Rücktritts vom Vertrag durch die Klägerin wurde hier weder behauptet, noch festgestellt. Zu prüfen ist daher, ob in der klageweisen Geltendmachung des Aussonderungsanspruchs eine solche Rücktrittserklärung gelegen ist.
II.römisch II. Das Berufungsgericht gibt zutreffend die Rechtsprechung wieder, wonach ein erfolgreiches Begehren des Vorbehaltsverkäufers auf Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Sache (vom hier nicht vorliegenden Fall einer Rücknahmeklausel abgesehen) den Rücktritt vom Vertrag voraussetzt (vgl nur 3 Ob 84/05g mwH). Ebenso trifft es zu, dass die Rückforderung einer Sache „im Zweifel" als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist (RIS Das Berufungsgericht gibt zutreffend die Rechtsprechung wieder, wonach ein erfolgreiches Begehren des Vorbehaltsverkäufers auf Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Sache (vom hier nicht vorliegenden Fall einer Rücknahmeklausel abgesehen) den Rücktritt vom Vertrag voraussetzt vergleiche nur 3 Ob 84/05g mwH). Ebenso trifft es zu, dass die Rückforderung einer Sache „im Zweifel" als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist (RIS-Justiz RS0020714; Aicher in Rummel, ABGB³ § 1063 Rz, ABGB³ Paragraph 1063, Rz 52). Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Herausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss (vgl 52). Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Herausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss vergleiche Aicher aaO § 1063 aaO Paragraph 1063, Rz 52, der ausführt, dass die Rückforderung dann nicht als Rücktritt vom Vertrag zu deuten ist, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, dass er die Sache zurückhaben will, ohne den Vertrag aufzulösen). Dies kann, muss aber nicht der Fall sein und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen.
III.römisch III. Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen 8 Ob 184/00t und 1 Ob 535/88 die Auffassung vertreten, dass zwar das Begehren auf Zahlung der Restschuld und das Herausgabe- bzw Aussonderungsbegehren, das den Rücktritt vom Vertrag voraussetzt, miteinander in Widerspruch stehen, dass aber die gleichzeitige Erhebung der beiden einander ausschließenden Ansprüche dennoch zulässig sei. Dies hat er damit gerechtfertigt, dass sich der Verkäufer durch die Erhebung der beiden einander ausschließenden Ansprüche nicht eindeutig erklärt hat. Im Konkursfall komme die Anmeldung des offenen Kaufpreisrestes und die gleichzeitige Geltendmachung des Aussonderungsanspruchs häufig vor. Die Anmeldung einer Konkursforderung stelle keinen Verzicht auf die Aussonderung dar, und umgekehrt hindere ein Anspruch, der als Aussonderungsanspruch geltend gemacht wird nicht, gleichzeitig die Kaufpreisforderung eventuell als Konkursforderung anzumelden. Die gegenteilige Ansicht würde zu für den Vorbehaltsverkäufer nicht gerechtfertigten Härten führen.
IV.römisch IV. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Überlegungen könnten nicht mehr zum Tragen kommen, wenn die Geltendmachung des Aussonderungsrechts und die Geltendmachung der Kaufpreisforderung wie im konkreten Fall durch Klage erfolge, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Vielmehr ist auch in diesem Fall unter Beachtung der in den zitierten Entscheidungen angestellten Überlegungen zu prüfen, ob unter den konkret im Einzelfall gegebenen Umständen im Begehren auf Herausgabe der Vorbehaltssache eine schlüssige Rücktrittserklärung liegt. Dies ist nach § 863 ABGB zu beurteilen.
Eine stillschweigende Erklärung iSd § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vor allem aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Die Handlung - hier die Einbringung der Aussonderungsklage - muss nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt (1 Ob 2297/96t; Apathy in Schwimann, ABGB³ § 863 Rz 12 mwN; RISABGB³ Paragraph 863, Rz 12 mwN; RIS-Justiz RS0013947; RS0014150). § 863 ABGB legt also für die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf die Beurteilung eines rechtsgeschäftlichen Willens einen strengen Maßstab an (RISJustiz RS0013947; RS0014150). Paragraph 863, ABGB legt also für die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf die Beurteilung eines rechtsgeschäftlichen Willens einen strengen Maßstab an (RIS-Justiz RS0014146; RS0014157).
V.römisch fünf. Auch im konkreten Fall ist auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass in der Einbringung der Aussonderungsklage nicht die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag zu sehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die vorliegende Klage auf Feststellung der Konkursforderung - daher auf Erfüllung des Vertrags gerichtet - am 28. 4. 2005 eingebracht wurde, während die Aussonderungsklage zeitnahe, aber erst danach, nämlich am 9. 6. 2005 eingebracht wurde. Schon damit hat sich die Klägerin entgegen der Notwendigkeit, sich für eine der beiden genannten, einander ausschließenden Möglichkeiten zu entscheiden, gerade nicht eindeutig erklärt, ob sie den Vertrag aufrechterhalten oder von ihm zurücktreten will (1 Ob 535/88; 8 Ob 184/00t). Dies mag zur Folge haben, dass mangels Vereinbarung einer Rücknahmeklausel das Rückforderungsbegehren unschlüssig ist und erfolglos bleiben müsste (SZ 58/39) - in der Tat war die konkrete Aussonderungsklage (wenn auch schon aus anderen Gründen) letztlich erfolglos, ändert aber nichts daran, dass es nicht möglich ist, ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB) von einem Vertragsrücktritt auszugehen.zweifeln" (Paragraph 863, ABGB) von einem Vertragsrücktritt auszugehen.
Der Revision war daher Folge zu geben und, weil die Forderung der Klägerin im Übrigen vom Masseverwalter nicht substantiiert bestritten wurde, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
VI.römisch VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.