Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unberücksichtigt ließ. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt weiterhin den Standpunkt, Eisenbahnanlagen seien keine behördlich genehmigten Anlagen iSd § 364a ABGB. Gewähre das verwaltungsbehördliche Verfahren keinen der Gewerbeordnung vergleichbaren Immissionsschutz, bleibe der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB unberührt. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im eisenbahnrechtlichen Verfahren auf Immissionsschutz gerichtete Einwendungen nicht zu berücksichtigen seien, stehe dem Kläger der Unterlassungsanspruch zu. Er habe auf diesen Anspruch auch nicht verzichtet. Mit der Unterfertigung der Verhandlungsniederschrift im baubehördlichen Verfahren habe er lediglich das behördliche Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen; einen Vertrag mit den Österreichischen Bundesbahnen habe er dadurch nicht abgeschlossen. Allfällige Vereinbarungen seiner Rechtsvorgänger seien ihm nicht wirksam überbunden worden. Selbst wenn aber von einem Verzicht auszugehen wäre, würde sich dieser nur auf Schadenersatzansprüche und auf einen ordnungsgemäßen Bahnbetrieb, nicht aber auf Unterlassungsansprüche wegen gesundheitsgefährdender Lärmimmissionen beziehen. Zur abschließenden Beurteilung des Klagebegehrens fehle es an Feststellungen zu der Lärmentwicklung seit dem Jahr 2001.Der Kläger vertritt weiterhin den Standpunkt, Eisenbahnanlagen seien keine behördlich genehmigten Anlagen iSd Paragraph 364 a, ABGB. Gewähre das verwaltungsbehördliche Verfahren keinen der Gewerbeordnung vergleichbaren Immissionsschutz, bleibe der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unberührt. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im eisenbahnrechtlichen Verfahren auf Immissionsschutz gerichtete Einwendungen nicht zu berücksichtigen seien, stehe dem Kläger der Unterlassungsanspruch zu. Er habe auf diesen Anspruch auch nicht verzichtet. Mit der Unterfertigung der Verhandlungsniederschrift im baubehördlichen Verfahren habe er lediglich das behördliche Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen; einen Vertrag mit den Österreichischen Bundesbahnen habe er dadurch nicht abgeschlossen. Allfällige Vereinbarungen seiner Rechtsvorgänger seien ihm nicht wirksam überbunden worden. Selbst wenn aber von einem Verzicht auszugehen wäre, würde sich dieser nur auf Schadenersatzansprüche und auf einen ordnungsgemäßen Bahnbetrieb, nicht aber auf Unterlassungsansprüche wegen gesundheitsgefährdender Lärmimmissionen beziehen. Zur abschließenden Beurteilung des Klagebegehrens fehle es an Feststellungen zu der Lärmentwicklung seit dem Jahr 2001.
Hiezu wurde erwogen:
1. Der Kläger stützt sein Begehren auf § 364 Abs 2 ABGB. Diese Bestimmung gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, von Nachbargrundstücken ausgehende Immissionen zu untersagen, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Erfolgt die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage, werden die Rechte des betroffenen Nachbarn durch § 364a ABGB auf den Ersatz des zugefügten Schadens beschränkt. Statt des ihm an sich zustehenden Unterlassungsanspruchs wird ihm ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch eingeräumt, der die zu duldende Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll (SZ 48/15 ua).1. Der Kläger stützt sein Begehren auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Diese Bestimmung gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, von Nachbargrundstücken ausgehende Immissionen zu untersagen, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Erfolgt die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage, werden die Rechte des betroffenen Nachbarn durch Paragraph 364 a, ABGB auf den Ersatz des zugefügten Schadens beschränkt. Statt des ihm an sich zustehenden Unterlassungsanspruchs wird ihm ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch eingeräumt, der die zu duldende Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll (SZ 48/15 ua).
Vom Vorliegen einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in welchem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung (SZ 48/15; 2 Ob 222/02i; 1 Ob 123/08g; RIS-Justiz RS0010682). Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Immissionen besteht in solchen Fällen daher nur dann, wenn die Genehmigung der Anlage nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in welchem ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist (4 Ob 137/03f = SZ 2003/78 mwN; 3 Ob 252/06i; vgl auch 1 Ob 123/08g).Vom Vorliegen einer behördlich genehmigten Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in welchem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung (SZ 48/15; 2 Ob 222/02i; 1 Ob 123/08g; RIS-Justiz RS0010682). Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Immissionen besteht in solchen Fällen daher nur dann, wenn die Genehmigung der Anlage nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in welchem ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist (4 Ob 137/03f = SZ 2003/78 mwN; 3 Ob 252/06i; vergleiche auch 1 Ob 123/08g).
Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 135/06w = SZ 2007/106, die von einem Flughafen ausgehende Lärmimmissionen betraf, allerdings auch jenen (zweitinstanzlichen) Argumenten Gewicht zuerkannt, nach denen die Parteistellung des Anrainers im Anlagengenehmigungsverfahren für die Anwendung des § 364a ABGB nicht zwingende Voraussetzung sei und es Sache des öffentlichen Rechts sein solle, festzulegen, in welcher Weise es auf die Interessen des Betroffenen Rücksicht nimmt (so bereits Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 135/06w = SZ 2007/106, die von einem Flughafen ausgehende Lärmimmissionen betraf, allerdings auch jenen (zweitinstanzlichen) Argumenten Gewicht zuerkannt, nach denen die Parteistellung des Anrainers im Anlagengenehmigungsverfahren für die Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB nicht zwingende Voraussetzung sei und es Sache des öffentlichen Rechts sein solle, festzulegen, in welcher Weise es auf die Interessen des Betroffenen Rücksicht nimmt (so bereits Spielbüchler in Rummel, ABGB³ I § 364a Rz 4; krit , ABGB³ römisch eins Paragraph 364 a, Rz 4; krit Kerschner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³ [2008] Rz 276). Die grundsätzlich als geboten erachtete genauere Überprüfung dieser Rechtsansicht konnte damals jedoch aus prozessualen Erwägungen auf sich beruhen.
2. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde die Anwendung des § 364a ABGB über den Bereich gewerblicher Anlagen hinaus auch bei Anlagen bejaht, die nach bestimmten Sondergesetzen einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb bedürfen; als Beispiel für eine solche Anlage wurden häufig Eisenbahnen genannt (SZ 48/15; SZ 48/45; vgl auch SZ 54/158; RIS-Justiz RS0010689). In einigen Fällen wurde die Anwendung der §§ 364, 364a ABGB auf Eisenbahnen mit dem Hinweis auf die in § 19 Abs 2 EisbG 1957 enthaltene Haftungsbestimmung als lex specialis abgelehnt (SZ 38/2; 6 Ob 168/06h; RIS-Justiz RS0037960). Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des Eisenbahngesetzes, BGBl I 2006/125, mit Wirksamkeit vom 26. 7. 2006 als „nicht erforderliche Sonderhaftungsregel“ gestrichen; der Ersatz für Schäden solle sich auch für den Eisenbahnbereich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes richten (ErläutRV 1412 BlgNR 22. GP 7; vgl auch 2. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde die Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB über den Bereich gewerblicher Anlagen hinaus auch bei Anlagen bejaht, die nach bestimmten Sondergesetzen einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb bedürfen; als Beispiel für eine solche Anlage wurden häufig Eisenbahnen genannt (SZ 48/15; SZ 48/45; vergleiche auch SZ 54/158; RIS-Justiz RS0010689). In einigen Fällen wurde die Anwendung der Paragraphen 364,, 364a ABGB auf Eisenbahnen mit dem Hinweis auf die in Paragraph 19, Absatz 2, EisbG 1957 enthaltene Haftungsbestimmung als lex specialis abgelehnt (SZ 38/2; 6 Ob 168/06h; RIS-Justiz RS0037960). Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des Eisenbahngesetzes, BGBl römisch eins 2006/125, mit Wirksamkeit vom 26. 7. 2006 als „nicht erforderliche Sonderhaftungsregel“ gestrichen; der Ersatz für Schäden solle sich auch für den Eisenbahnbereich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes richten (ErläutRV 1412 BlgNR 22. GP 7; vergleiche auch Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz [2007] 277).
Keine der zitierten Entscheidungen hatte einen auf § 364 Abs 2 ABGB gestützten Unterlassungsanspruch wegen Lärmimmissionen zum Gegenstand. In SZ 54/158 wurde allerdings ein mit den von einem Verschubbahnhof ausgehenden Lärmeinwirkungen begründeter Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB geprüft (und verneint).Keine der zitierten Entscheidungen hatte einen auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützten Unterlassungsanspruch wegen Lärmimmissionen zum Gegenstand. In SZ 54/158 wurde allerdings ein mit den von einem Verschubbahnhof ausgehenden Lärmeinwirkungen begründeter Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB geprüft (und verneint).
3. Die auf Klang (in Klang² II 174 mit Hinweis auf SZ 4/16) zurückgehende Auffassung, Eisenbahnen seien Anlagen iSd § 364a ABGB, wird im Schrifttum überwiegend gebilligt, wobei jedoch eine Erörterung der Gegenposition zumeist unterblieb (vgl ² römisch II 174 mit Hinweis auf SZ 4/16) zurückgehende Auffassung, Eisenbahnen seien Anlagen iSd Paragraph 364 a, ABGB, wird im Schrifttum überwiegend gebilligt, wobei jedoch eine Erörterung der Gegenposition zumeist unterblieb vergleiche Eccher in KBB² § 364a Rz 2; in KBB² Paragraph 364 a, Rz 2; Spielbüchler aaO § 364a Rz 4; aaO Paragraph 364 a, Rz 4; Koziol, Haftpflichtrecht II² 329 [FN 2]; Koziol/Welser13 I 287 f; römisch eins 287 f; Iro in Apathy, Bürgerliches Recht³ IV Rz 4/19; , Bürgerliches Recht³ römisch IV Rz 4/19; Moser, Umweltschutz als Aufgabe des Zivilrechts, ÖJZ 1974, 375 [377]; Jabornegg, GA ÖJT [1985] 63; E. Wagner, Die Betriebsanlage im zivilen Nachbarrecht [1997] 223; den Wegfall des Unterlassungsanspruchs bezweifelnd hingegen Oberhammer in Schwimann, ABGB³ II § 364a Rz 8)., ABGB³ römisch II Paragraph 364 a, Rz 8).
Einige Autoren treten hingegen bei (Lärm-)Immissionen durch den Bau oder den Betrieb von Eisenbahnanlagen mit dem Hinweis auf den fehlenden Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren für die Gewährung des nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruchs ein (Raschauer, Umweltschutzrecht [1989], 35 f und 199 f; ders, Anlagenrecht und Nachbarschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht, ZfV 1999, 506 [518]; Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung [1994] 289 und 303; Raschauer/Kerschner, RdU 1996/90 [Glosse zu VwGH 8. 11. 1995, 95/03/0017]; vgl auch , RdU 1996/90 [Glosse zu VwGH 8. 11. 1995, 95/03/0017]; vergleiche auch Zeleny, Eisenbahnplanungs- und -baurecht [1994] 211 [FN 195]).
Schließlich vertritt der Verwaltungsgerichtshof zum Eisenbahngesetz 1957 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in eisenbahnrechtlichen Bauverfahren Einwendungen der Anrainer betreffend Lärm und andere Immissionen keine nach dem Eisenbahngesetz gewährleisteten und im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiven öffentlichen Rechte betreffen und - allenfalls - auf zivilrechtlichem Weg, „etwa nach § 364a ABGB“, geltend zu machen sind (zuletzt etwa VwGH 28. 2. 2007, 2004/03/0064; vgl ferner die Nachweise bei Schließlich vertritt der Verwaltungsgerichtshof zum Eisenbahngesetz 1957 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in eisenbahnrechtlichen Bauverfahren Einwendungen der Anrainer betreffend Lärm und andere Immissionen keine nach dem Eisenbahngesetz gewährleisteten und im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiven öffentlichen Rechte betreffen und - allenfalls - auf zivilrechtlichem Weg, „etwa nach Paragraph 364 a, ABGB“, geltend zu machen sind (zuletzt etwa VwGH 28. 2. 2007, 2004/03/0064; vergleiche ferner die Nachweise bei Hauer, Nachbarschutz und Eisenbahnen [2002] 20 sowie bei Catharin/Gürtlich aaO 274 und 332; gegen diese Rechtsprechung Zeleny aaO 204; E. Wagner aaO 222).
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Lösung des vorliegenden Falls eine eingehendere Auseinandersetzung mit den divergierenden Meinungen aber ebensowenig erforderlich, wie die Befassung mit der historischen Rechtslage und der in der Revisionsbeantwortung dazu aufgeworfenen Frage, ob die Rechtsvorgängerin des Klägers im eisenbahnrechtlichen Bewilligungsverfahren des Jahres 1954 berechtigt gewesen wäre, Einwendungen gegen das Bauvorhaben auch wegen zu erwartender Immissionen zu erheben. Selbst wenn nämlich Eisenbahnen tatsächlich nicht als behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364a ABGB zu beurteilen wären, stünde dem Kläger unter den hier maßgeblichen Umständen der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB nicht zu:4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Lösung des vorliegenden Falls eine eingehendere Auseinandersetzung mit den divergierenden Meinungen aber ebensowenig erforderlich, wie die Befassung mit der historischen Rechtslage und der in der Revisionsbeantwortung dazu aufgeworfenen Frage, ob die Rechtsvorgängerin des Klägers im eisenbahnrechtlichen Bewilligungsverfahren des Jahres 1954 berechtigt gewesen wäre, Einwendungen gegen das Bauvorhaben auch wegen zu erwartender Immissionen zu erheben. Selbst wenn nämlich Eisenbahnen tatsächlich nicht als behördlich genehmigte Anlagen iSd Paragraph 364 a, ABGB zu beurteilen wären, stünde dem Kläger unter den hier maßgeblichen Umständen der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht zu:
4.1 Schon in der Entscheidung SZ 54/158 wurden nachbarrechtliche Ansprüche wegen des durch den Betrieb eines Verschubbahnhofs verursachten Lärms mit der Begründung abgelehnt, Einwirkungen, die der Betrieb einer Eisenbahn üblicherweise mit sich bringe, gehörten zu den Umständen, die den Charakter der Landschaft formen und seien daher als ortsüblich anzusehen (vgl auch 7 Ob 361/97g = SZ 70/251). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung weiters die Rechtsansicht, dass neu hinzukommende Nachbarn sich mit einer im Gebiet vorherrschenden Immission grundsätzlich abfinden müssen, zumal in immissionsbelasteten Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind (vgl 2 Ob 236/99s mwN; 1 Ob 190/05f; 6 Ob 51/07d; 6 Ob 65/09s; RIS-Justiz RS0112502; ähnlich bereits 4 Ob 579/95 = SZ 68/208).4.1 Schon in der Entscheidung SZ 54/158 wurden nachbarrechtliche Ansprüche wegen des durch den Betrieb eines Verschubbahnhofs verursachten Lärms mit der Begründung abgelehnt, Einwirkungen, die der Betrieb einer Eisenbahn üblicherweise mit sich bringe, gehörten zu den Umständen, die den Charakter der Landschaft formen und seien daher als ortsüblich anzusehen vergleiche auch 7 Ob 361/97g = SZ 70/251). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung weiters die Rechtsansicht, dass neu hinzukommende Nachbarn sich mit einer im Gebiet vorherrschenden Immission grundsätzlich abfinden müssen, zumal in immissionsbelasteten Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind vergleiche 2 Ob 236/99s mwN; 1 Ob 190/05f; 6 Ob 51/07d; 6 Ob 65/09s; RIS-Justiz RS0112502; ähnlich bereits 4 Ob 579/95 = SZ 68/208).
Im Falle von gesundheitsschädlichen Immissionen wurde eine Duldungspflicht unter der Voraussetzung bejaht, dass die Duldung in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erfolgte. Dabei sei aber nicht subjektiv auf den Kenntnisstand des Käufers abzustellen, sondern darauf, ob einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit der vom Nachbargrundstück ausgehenden Immission erkennbar gewesen wäre. Der ohne Zweifel gegebene Vorrang der Gesundheit gegenüber den Vermögensinteressen könne nicht dazu führen, dass jemand, der sich in Kenntnis bzw Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit von Immissionen ansiedle, deren Unterlassung begehren kann. Dem Kläger obliege es, zu behaupten und zu bescheinigen, dass auch einem durchschnittlich verständigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit nicht erkennbar gewesen sei (vgl 2 Ob 236/99s = RdU 2000/13 [krit Im Falle von gesundheitsschädlichen Immissionen wurde eine Duldungspflicht unter der Voraussetzung bejaht, dass die Duldung in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erfolgte. Dabei sei aber nicht subjektiv auf den Kenntnisstand des Käufers abzustellen, sondern darauf, ob einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit der vom Nachbargrundstück ausgehenden Immission erkennbar gewesen wäre. Der ohne Zweifel gegebene Vorrang der Gesundheit gegenüber den Vermögensinteressen könne nicht dazu führen, dass jemand, der sich in Kenntnis bzw Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit von Immissionen ansiedle, deren Unterlassung begehren kann. Dem Kläger obliege es, zu behaupten und zu bescheinigen, dass auch einem durchschnittlich verständigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit nicht erkennbar gewesen sei vergleiche 2 Ob 236/99s = RdU 2000/13 [krit Kerschner]; 2 Ob 7/00v; 2 Ob 162/02s; vgl auch ]; 2 Ob 7/00v; 2 Ob 162/02s; vergleiche auch Oberhammer aaO § 364 Rz 15). Die von aaO Paragraph 364, Rz 15). Die von Kerschner in der Entscheidung 2 Ob 236/99s (aaO) noch vermisste „dogmatische Begründung“ wurde in 2 Ob 7/00v unter (abermaligem) Hinweis auf J. W. Steiner (Zur Auslegung des Begriffs der Ortsüblichkeit in § 364 Abs 2 ABGB, JBl 1978, 133 [140]) dahin präzisiert, dass der Erwerber einer von Immissionen betroffenen Liegenschaft auf eigene Gefahr handle und deshalb jene Nachteile, die aus der Immission erfolgten, hinnehmen müsse. (Zur Auslegung des Begriffs der Ortsüblichkeit in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, JBl 1978, 133 [140]) dahin präzisiert, dass der Erwerber einer von Immissionen betroffenen Liegenschaft auf eigene Gefahr handle und deshalb jene Nachteile, die aus der Immission erfolgten, hinnehmen müsse.
Diese Grundsätze, an denen der erkennende Senat festhält, haben konsequenterweise auch dann zu gelten, wenn im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs eine Zunahme der Immissionen objektiv bereits voraussehbar war (vgl 7 Ob 361/97g; RIS-Justiz RS0010672).Diese Grundsätze, an denen der erkennende Senat festhält, haben konsequenterweise auch dann zu gelten, wenn im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs eine Zunahme der Immissionen objektiv bereits voraussehbar war vergleiche 7 Ob 361/97g; RIS-Justiz RS0010672).
4.2 Der Kläger erwarb die dem Bahngrundstück benachbarte Liegenschaft samt Hotel im Jahr 2000, ein Jahr später wurde ihm die baubehördliche Bewilligung der Errichtung einer Ferienwohnanlage erteilt. Bei Erwerb der Liegenschaft war die von der benachbarten Eisenbahnanlage ausgehende Lärmimmission offenkundig. Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren wurde sie sogar ausdrücklich thematisiert.
Der Kläger hat nun im erstinstanzlichen Verfahren zwar geltend gemacht, dass die Lärmimmissionen (erst) in den Jahren seit der letzten Bauverhandlung durch die vermehrte Inanspruchnahme der Bahnlinie Bleiburg-Villach ein unzumutbares und gesundheitsgefährdendes Ausmaß angenommen habe. Dass eine solche Entwicklung des Zugverkehrs auf einer Hochleistungsstrecke, also einer Eisenbahnstrecke, der schon kraft gesetzlicher Definition „eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr“ zukommt (§ 1 Abs 1 Hochleistungsstreckengesetz [HlG]; vgl dazu VfGH 13. 12. 2007, V 87/06; ferner Der Kläger hat nun im erstinstanzlichen Verfahren zwar geltend gemacht, dass die Lärmimmissionen (erst) in den Jahren seit der letzten Bauverhandlung durch die vermehrte Inanspruchnahme der Bahnlinie Bleiburg-Villach ein unzumutbares und gesundheitsgefährdendes Ausmaß angenommen habe. Dass eine solche Entwicklung des Zugverkehrs auf einer Hochleistungsstrecke, also einer Eisenbahnstrecke, der schon kraft gesetzlicher Definition „eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr“ zukommt (Paragraph eins, Absatz eins, Hochleistungsstreckengesetz [HlG]; vergleiche dazu VfGH 13. 12. 2007, römisch fünf 87/06; ferner Hauer aaO 29), für einen durchschnittlich verständigen Liegenschaftserwerber nicht voraussehbar gewesen wäre, hat der Kläger aber - trotz konkreter Einwände der beklagten Partei - nicht einmal behauptet. Dies gilt insbesondere auch für die fehlende Voraussehbarkeit einer vermehrten Nutzung der Bahnlinie durch den Güterverkehr. Sein erstinstanzliches Argument, nur der typische oder „objektiv abschätzbare“ Verkehr sei zu dulden, bezog sich auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Eisenbahnlinie (AS 51), der im gegebenen Zusammenhang aber ohne Bedeutung ist.
Dazu kommt, dass der Kläger gar nicht selbst auf der beeinträchtigten Liegenschaft wohnt, sondern dort (nur) eine Ferienwohnanlage unterhält. Bei ihm stehen somit weniger Aspekte der Gesundheit (vgl dazu auch Dazu kommt, dass der Kläger gar nicht selbst auf der beeinträchtigten Liegenschaft wohnt, sondern dort (nur) eine Ferienwohnanlage unterhält. Bei ihm stehen somit weniger Aspekte der Gesundheit vergleiche dazu auch Kerschner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler aaO Rz 277 5.11 und Rz 281 9.3, der in Fällen gesundheitsgefährdender Beeinträchtigungen die dem Schutz der Privatsphäre dienende Norm des § 16 ABGB als „richtige“ Anspruchsgrundlage sieht), als vielmehr reine Vermögensinteressen im Vordergrund. Dies bringt er in seinem erstinstanzlichen Vorbringen auch deutlich zum Ausdruck, wenn er den Verlust von Kunden wegen der Lärmimmissionen beklagt (AS 41 f). aaO Rz 277 5.11 und Rz 281 9.3, der in Fällen gesundheitsgefährdender Beeinträchtigungen die dem Schutz der Privatsphäre dienende Norm des Paragraph 16, ABGB als „richtige“ Anspruchsgrundlage sieht), als vielmehr reine Vermögensinteressen im Vordergrund. Dies bringt er in seinem erstinstanzlichen Vorbringen auch deutlich zum Ausdruck, wenn er den Verlust von Kunden wegen der Lärmimmissionen beklagt (AS 41 f).
Bei dieser Sachlage kann aber die Berufung auf eine gesundheitsgefährdende Lärmzunahme zur Begründung des Unterlassungsanspruchs nicht erfolgreich sein.
4.3 Dem Klagebegehren kommt daher schon aus den dargelegten Gründen keine Berechtigung zu. Es erübrigt sich demnach auch, auf die Rechtsmittelausführungen zur erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung (Verzicht auf nachbarrechtliche Ansprüche) einzugehen. Der im Ergebnis geltend gemachte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Bereits das Erstgericht hat - wenngleich im Zusammenhang mit dem von ihm angenommenen Verzicht - in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der Kläger zur fehlenden Vorhersehbarkeit der von ihm als unzumutbar beanstandeten Veränderungen kein ausreichendes Vorbringen erstattet hat. Eine allfällige Verletzung der Erörterungspflicht nach den §§ 182, 182a ZPO wurde in der Berufung nicht gerügt.4.3 Dem Klagebegehren kommt daher schon aus den dargelegten Gründen keine Berechtigung zu. Es erübrigt sich demnach auch, auf die Rechtsmittelausführungen zur erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung (Verzicht auf nachbarrechtliche Ansprüche) einzugehen. Der im Ergebnis geltend gemachte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Bereits das Erstgericht hat - wenngleich im Zusammenhang mit dem von ihm angenommenen Verzicht - in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der Kläger zur fehlenden Vorhersehbarkeit der von ihm als unzumutbar beanstandeten Veränderungen kein ausreichendes Vorbringen erstattet hat. Eine allfällige Verletzung der Erörterungspflicht nach den Paragraphen 182,, 182a ZPO wurde in der Berufung nicht gerügt.
5. Der Revision des Klägers ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.