Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:
Die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes gehört zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft (2 Ob 217/08p; 5 Ob 283/99z; 5 Ob 335/99x), die grundsätzlich nach § 18 Abs 1 WEG 2002 der Eigentümergemeinschaft zusteht. Ist ein Verwalter bestellt (§ 18 Abs 2 Z 1 leg cit), so ist dieser verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen, wobei Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind (5 Ob 206/07s).Die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes gehört zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft (2 Ob 217/08p; 5 Ob 283/99z; 5 Ob 335/99x), die grundsätzlich nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 der Eigentümergemeinschaft zusteht. Ist ein Verwalter bestellt (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit), so ist dieser verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen, wobei Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind (5 Ob 206/07s).
Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus.
Der Kläger hat die Haftung der Beklagten in erster Linie mit einer Nichterfüllung ihrer Verwalterpflichten begründet. Die rechtliche Begründung der Vorinstanzen konzentrierte sich daher auf die Beurteilung des Umfangs der von der Beklagten übernommenen, im Innenverhältnis sowohl generell wie auch durch Weisungen beschränkbaren (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 20 WEG Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0083550) Verwaltungsaufgaben. Erkennbar (und unbekämpft) sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf einem Teil der allgemeinen Flächen der Liegenschaft (Vorplatz zwischen Garage und Hauseingangstür) ereignete, für den wegen seiner gewöhnlichen Benützung als Gehweg grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht bestand.Der Kläger hat die Haftung der Beklagten in erster Linie mit einer Nichterfüllung ihrer Verwalterpflichten begründet. Die rechtliche Begründung der Vorinstanzen konzentrierte sich daher auf die Beurteilung des Umfangs der von der Beklagten übernommenen, im Innenverhältnis sowohl generell wie auch durch Weisungen beschränkbaren (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 20, WEG Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0083550) Verwaltungsaufgaben. Erkennbar (und unbekämpft) sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf einem Teil der allgemeinen Flächen der Liegenschaft (Vorplatz zwischen Garage und Hauseingangstür) ereignete, für den wegen seiner gewöhnlichen Benützung als Gehweg grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht bestand.
Dem vorliegenden Sachverhalt kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, dass die Beklagte „keinen Winterdienst veranlasst" hätte. Das Thema Winterdienst wurde im Zuge der Verwalterbestellung nämlich ausdrücklich erörtert und dahin im Sinn einer faktischen Verwaltungshandlung gelöst, dass der Nebenintervenient erklärt hat, diese Arbeiten durch eigene Leute (nämlich seine einzelvertraglich zulässigerweise - vgl RIS-Justiz RS0070514 - dazu verpflichteten Mieter) gemeinsam mit dem zweiten Wohnungseigentümer zu übernehmen. Welche Gründe aus Sicht eines pflichtgemäß handelnden Verwalters gegen diese kostengünstige Lösung sprechen hätten sollen, ist nicht hervorgekommen, entsprach sie doch bereits einer jahrelangen Übung. Der festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich damit aber wesentlich von der dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts zu Grunde liegenden Prämisse einer generellen vertraglichen Beschränkung des Aufgabenbereichs des Verwalters. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung darf und muss der Verwalter auch ohne eine Beschlussfassung der Miteigentümer setzen (vgl Würth in Rummel ABGB³ § 24 WEG Rz 12; Kletecka, Die Beschlussfassung nach dem WEG 2002, wobl 2002, 143 [147]; ggt RV 989 BlgNR 21. GP, 3 sowie ohne nähere Begründung Prader, WEG 2.12 § 24 Rz 16 [www.rdb.at]).Dem vorliegenden Sachverhalt kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, dass die Beklagte „keinen Winterdienst veranlasst" hätte. Das Thema Winterdienst wurde im Zuge der Verwalterbestellung nämlich ausdrücklich erörtert und dahin im Sinn einer faktischen Verwaltungshandlung gelöst, dass der Nebenintervenient erklärt hat, diese Arbeiten durch eigene Leute (nämlich seine einzelvertraglich zulässigerweise - vergleiche RIS-Justiz RS0070514 - dazu verpflichteten Mieter) gemeinsam mit dem zweiten Wohnungseigentümer zu übernehmen. Welche Gründe aus Sicht eines pflichtgemäß handelnden Verwalters gegen diese kostengünstige Lösung sprechen hätten sollen, ist nicht hervorgekommen, entsprach sie doch bereits einer jahrelangen Übung. Der festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich damit aber wesentlich von der dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts zu Grunde liegenden Prämisse einer generellen vertraglichen Beschränkung des Aufgabenbereichs des Verwalters. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung darf und muss der Verwalter auch ohne eine Beschlussfassung der Miteigentümer setzen vergleiche Würth in Rummel ABGB³ Paragraph 24, WEG Rz 12; Kletecka, Die Beschlussfassung nach dem WEG 2002, wobl 2002, 143 [147]; ggt Regierungsvorlage 989 BlgNR 21. GP, 3 sowie ohne nähere Begründung Prader, WEG 2.12 Paragraph 24, Rz 16 [www.rdb.at]).
Die getroffene Regelung des Reinigungs- und Winterdienstes durch Hausbewohner entband die Beklagte nicht von ihrer Verwalterpflicht, die tatsächliche ordnungsgemäße Durchführung ebenso in angemessener Weise zu überwachen, wie wenn sie ein Fremdunternehmen damit betraut hätte. Die - das Revisionsgericht bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen lassen allerdings auch kein konkretes Versäumnis der Beklagten bei der Beachtung dieser Obliegenheit erkennen. Sie hat die Hausbewohner jedes Jahr eigens auf die Notwendigkeit, wieder einen bedarfsgerechten Winterdienstplan zu erstellen, hingewiesen. Da über sechs Jahre hinweg weder Änderungswünsche noch Beschwerden über eine unzulängliche Verrichtung des Winterdienstes gegenüber der Beklagten geäußert wurden - die darauf abzielenden Klagsbehauptungen fanden durch das Beweisverfahren keine Bestätigung -, gab es keinen Anlass für eine Änderung(-snotwendigkeit) der dem Anschein nach funktionierenden Organisation.
Der Lösung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich mit Fragen der wirksamen Willensbildung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verbindlichkeit von Weisungen an den Verwalter befassen, kommt vor diesem Hintergrund nur theoretische, aber nicht die in § 502 Abs 1 ZPO für die Revisionszulässigkeit erforderliche entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0111271).Der Lösung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich mit Fragen der wirksamen Willensbildung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verbindlichkeit von Weisungen an den Verwalter befassen, kommt vor diesem Hintergrund nur theoretische, aber nicht die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Revisionszulässigkeit erforderliche entscheidungserhebliche Bedeutung zu vergleiche RIS-Justiz RS0111271).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Nur die Nebenintervenientin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage und damit auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Die bloße Erwähnung versteckt mitten im Text der Revisionsbeantwortung ohne entsprechenden Zurückweisungsantrag ist hiefür nicht ausreichend (vgl 1 Ob 130/00z, 7 Ob 38/00i, 7 Ob 159/01k uam).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Nur die Nebenintervenientin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage und damit auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Die bloße Erwähnung versteckt mitten im Text der Revisionsbeantwortung ohne entsprechenden Zurückweisungsantrag ist hiefür nicht ausreichend vergleiche 1 Ob 130/00z, 7 Ob 38/00i, 7 Ob 159/01k uam).