Die von der beklagten Partei beantwortete Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1.1. Der durch BGBl I 2007/76 eingefügte und am 1. 1. 2008 in Kraft getretene § 6 Abs 3 KBGG bestimmt, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen; der Differenzbetrag zwischen den vergleichbaren ausländischen Familienleistungen und dem Kinderbetreuungsgeld wird nach Ende der ausländischen Familienleistungen auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet.1.1. Der durch BGBl I 2007/76 eingefügte und am 1. 1. 2008 in Kraft getretene Paragraph 6, Absatz 3, KBGG bestimmt, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen; der Differenzbetrag zwischen den vergleichbaren ausländischen Familienleistungen und dem Kinderbetreuungsgeld wird nach Ende der ausländischen Familienleistungen auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet.
1.2. Motiv des Gesetzgebers für die Einführung der Anrechnungsbestimmung war die Vermeidung von Ungleichbehandlungen während der Kleinstkindphase in jenen Fällen, in denen die ausländischen Leistungen in einem höheren Betrag als das Kinderbetreuungsgeld, jedoch für eine kürzere Dauer vorgesehen sind. Alle Eltern sollen bis höchstens zum 30. bzw 36. Lebensmonat des Kindes (der Kinder) mit den gleich hohen Beträgen unterstützt werden (ErläutRV 229 BlgNR 23. GP 5).1.2. Motiv des Gesetzgebers für die Einführung der Anrechnungsbestimmung war die Vermeidung von Ungleichbehandlungen während der Kleinstkindphase in jenen Fällen, in denen die ausländischen Leistungen in einem höheren Betrag als das Kinderbetreuungsgeld, jedoch für eine kürzere Dauer vorgesehen sind. Alle Eltern sollen bis höchstens zum 30. bzw 36. Lebensmonat des Kindes (der Kinder) mit den gleich hohen Beträgen unterstützt werden (ErläutRV 229 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 5).
1.3. Es ist auch im Revisionsverfahren unstrittig, dass das österreichische Kinderbetreuungsgeld und das Elterngeld nach dem deutschen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG vom 5. 12. 2006 (dBGBl I S 2748), das zuletzt durch Art 10 des Gesetzes vom 28. 3. 2009 (dBGBl I S 634) geändert worden ist, gleichartige Familienleistungen iSd der VO 1408/71 und iSd § 6 Abs 3 KBGG miteinander vergleichbar sind.1.3. Es ist auch im Revisionsverfahren unstrittig, dass das österreichische Kinderbetreuungsgeld und das Elterngeld nach dem deutschen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG vom 5. 12. 2006 (dBGBl I S 2748), das zuletzt durch Artikel 10, des Gesetzes vom 28. 3. 2009 (dBGBl I S 634) geändert worden ist, gleichartige Familienleistungen iSd der VO 1408/71 und iSd Paragraph 6, Absatz 3, KBGG miteinander vergleichbar sind.
2.1. Die Revisionswerberin meint, eine gänzliche Anrechnung des deutschen Elterngelds auf die begehrte Ausgleichszahlung komme schon deshalb nicht in Frage, weil der Großteil des Elterngelds vor dem 1. 1. 2008 an sie ausbezahlt worden sei, § 6 Abs 3 KBGG aber erst am 1. 1. 2008 in Kraft getreten und auf Sachverhalte vor seinem Inkrafttreten nicht anzuwenden sei.2.1. Die Revisionswerberin meint, eine gänzliche Anrechnung des deutschen Elterngelds auf die begehrte Ausgleichszahlung komme schon deshalb nicht in Frage, weil der Großteil des Elterngelds vor dem 1. 1. 2008 an sie ausbezahlt worden sei, Paragraph 6, Absatz 3, KBGG aber erst am 1. 1. 2008 in Kraft getreten und auf Sachverhalte vor seinem Inkrafttreten nicht anzuwenden sei.
2.2. Dem ist zu erwidern, dass zwar die Wirkungen einer Gesetzesänderung nicht Tatbestände ergreifen können, die vor dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (10 Ob 57/06i; RIS-Justiz RS0008694). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des alten oder des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (10 Ob 57/06i mwN; RIS-Justiz RS0008715). Diese Grundsätze sind im Anlassfall maßgeblich, weil der Gesetzgeber anderes in Übergangsbestimmungen nicht angeordnet hat. Auch wenn im Anlassfall Elterngeld schon vor dem 1. 1. 2008 bezogen wurde, hat sich der Gesamttatbestand in Bezug auf die Anrechnung erst danach vollständig verwirklicht.
3.1. Die Revisionswerberin ist der Auffassung, § 6 Abs 3 KBGG sei eine nationale Koordinierungsbestimmung, die nur gegenüber Drittstaaten anzuwenden sei, weil die Europäische Union von ihrer Kompetenz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Gebrauch gemacht (VO 1408/71 und VO 574/72) und Österreich deshalb keine Kompetenz im Bereich der Koordinierung habe. Jedenfalls handle es sich bei dieser Koordinierungskompetenz um eine geteilte Kompetenz, bei der die ursprüngliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nach dem Tätigwerden der Gemeinschaft im Sinn einer Sperrwirkung verdrängt werde. Im Anlassfall seien daher nur die gemeinschaftsrechtlichen koordinierenden Rechtsgrundlagen heranzuziehen. Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entwickelten Petroni-Prinzip könne es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus auch zu Besserstellungen von Wanderarbeitnehmern kommen. Bei einer Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen zur Frage der Anrechnung kürzerer ausländischer Familienleistungen auf längere österreichische Leistungen spielten neben den Antikumulierungsvorschriften des Art 10 VO 574/72 auch die Beschlüsse der Verwaltungskommission Nr 145, Nr 147 und Nr 150 eine entscheidende Rolle. Punkt 1 lit e des Verwaltungskommissionsbeschlusses Nr 147 spreche zur Ermittlung des Leistungsanspruchs von einem Zwölfmonatszeitraum nach Begründung des Leistungsanspruchs und weiters davon, dass die Höhe spätestens nach Ablauf dieses Zwölfmonatszeitraums festzustellen sei. Ein Zwei- oder Mehrjahresvergleich sei demnach nicht möglich. Deshalb komme lediglich ein Einjahresvergleichszeitraum in Frage und es sei ausgeschlossen, dass Überschussbeträge aus vergangenen Jahren noch in die Berechnung einzubeziehen seien. In aller Regel sei ein Mehrjahresvergleich in der Praxis - etwa im Bereich der Familienbeihilfe - gar nicht anwendbar. In jenen Fällen, in denen der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz aufgrund der Anrechnung der früheren deutschen Leistungen nur dem Grunde nach bestehe, der Höhe aber nach bei Null liege, gewährten die österreichischen Sozialversicherungsträger prinzipiell meist keinen Krankenversicherungsschutz. Allein die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Mitversicherung beim Ehegatten dazu führe, dass der eigene Krankenversicherungsschutz bei Bezug des Kinderbetreuungsgelds verloren gehe, zeige eine klare Diskriminierung gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten. Ob eine Mitversicherung im Ausland oder eine Selbstversicherung in Österreich vorliege, habe auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 Abs 1 ASVG bei einer möglichen zweiten Schwangerschaft während der Karenz. Bei einer reinen Mitversicherung im Ausland verliere die Mutter den inländischen Anspruch auf Wochengeld. § 6 Abs 3 KBGG führe auch zu einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf die in Österreich bei rein innerstaatlichen Sachverhalten gegebene Dauer der Leistung. Die in Österreich übliche längere Leistungsdauer werde bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wie im Anlassfall immer der kürzeren Dauer angepasst. Es liege daher eine unerlaubte Diskriminierung der Klägerin gegenüber Arbeitnehmerinnen vor, die für die Dauer der Karenz in Österreich blieben.3.1. Die Revisionswerberin ist der Auffassung, Paragraph 6, Absatz 3, KBGG sei eine nationale Koordinierungsbestimmung, die nur gegenüber Drittstaaten anzuwenden sei, weil die Europäische Union von ihrer Kompetenz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Gebrauch gemacht (VO 1408/71 und VO 574/72) und Österreich deshalb keine Kompetenz im Bereich der Koordinierung habe. Jedenfalls handle es sich bei dieser Koordinierungskompetenz um eine geteilte Kompetenz, bei der die ursprüngliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nach dem Tätigwerden der Gemeinschaft im Sinn einer Sperrwirkung verdrängt werde. Im Anlassfall seien daher nur die gemeinschaftsrechtlichen koordinierenden Rechtsgrundlagen heranzuziehen. Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entwickelten Petroni-Prinzip könne es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus auch zu Besserstellungen von Wanderarbeitnehmern kommen. Bei einer Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen zur Frage der Anrechnung kürzerer ausländischer Familienleistungen auf längere österreichische Leistungen spielten neben den Antikumulierungsvorschriften des Artikel 10, VO 574/72 auch die Beschlüsse der Verwaltungskommission Nr 145, Nr 147 und Nr 150 eine entscheidende Rolle. Punkt 1 Litera e, des Verwaltungskommissionsbeschlusses Nr 147 spreche zur Ermittlung des Leistungsanspruchs von einem Zwölfmonatszeitraum nach Begründung des Leistungsanspruchs und weiters davon, dass die Höhe spätestens nach Ablauf dieses Zwölfmonatszeitraums festzustellen sei. Ein Zwei- oder Mehrjahresvergleich sei demnach nicht möglich. Deshalb komme lediglich ein Einjahresvergleichszeitraum in Frage und es sei ausgeschlossen, dass Überschussbeträge aus vergangenen Jahren noch in die Berechnung einzubeziehen seien. In aller Regel sei ein Mehrjahresvergleich in der Praxis - etwa im Bereich der Familienbeihilfe - gar nicht anwendbar. In jenen Fällen, in denen der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz aufgrund der Anrechnung der früheren deutschen Leistungen nur dem Grunde nach bestehe, der Höhe aber nach bei Null liege, gewährten die österreichischen Sozialversicherungsträger prinzipiell meist keinen Krankenversicherungsschutz. Allein die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Mitversicherung beim Ehegatten dazu führe, dass der eigene Krankenversicherungsschutz bei Bezug des Kinderbetreuungsgelds verloren gehe, zeige eine klare Diskriminierung gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten. Ob eine Mitversicherung im Ausland oder eine Selbstversicherung in Österreich vorliege, habe auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 162, Absatz eins, ASVG bei einer möglichen zweiten Schwangerschaft während der Karenz. Bei einer reinen Mitversicherung im Ausland verliere die Mutter den inländischen Anspruch auf Wochengeld. Paragraph 6, Absatz 3, KBGG führe auch zu einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf die in Österreich bei rein innerstaatlichen Sachverhalten gegebene Dauer der Leistung. Die in Österreich übliche längere Leistungsdauer werde bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wie im Anlassfall immer der kürzeren Dauer angepasst. Es liege daher eine unerlaubte Diskriminierung der Klägerin gegenüber Arbeitnehmerinnen vor, die für die Dauer der Karenz in Österreich blieben.
3.2. Hierzu wurde erwogen:
3.2.1. Zunächst ist als unstreitig festzuhalten, dass die Klägerin, die unter das MSchG fällt und bis zum zweiten Geburtstag ihrer Tochter in Karenz ging, bis zum Ende der Karenz (also in dem im Anlassfall maßgeblichen Zeitraum) Arbeitnehmerin iSd VO 1408/71 war (vgl 10 ObS 70/06a = SSV-NF 20/68).3.2.1. Zunächst ist als unstreitig festzuhalten, dass die Klägerin, die unter das MSchG fällt und bis zum zweiten Geburtstag ihrer Tochter in Karenz ging, bis zum Ende der Karenz (also in dem im Anlassfall maßgeblichen Zeitraum) Arbeitnehmerin iSd VO 1408/71 war vergleiche 10, ObS 70/06a = SSV-NF 20/68).
3.2.2. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat sie unstreitig nur aufgrund des Art 73 VO 1408/71. Sie unterliegt als Arbeitnehmerin durch das karenzierte österreichische Arbeitsverhältnis den Rechtsvorschriften Österreichs (Art 13 Abs 2 lit a VO 1408/71); Österreich ist Beschäftigungsstaat der Klägerin. Allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften hätte sie den Anspruch nicht, weil sie und ihre Tochter den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich haben (§ 2 Abs 1 Z 4 KBGG).3.2.2. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat sie unstreitig nur aufgrund des Artikel 73, VO 1408/71. Sie unterliegt als Arbeitnehmerin durch das karenzierte österreichische Arbeitsverhältnis den Rechtsvorschriften Österreichs (Artikel 13, Absatz 2, Litera a, VO 1408/71); Österreich ist Beschäftigungsstaat der Klägerin. Allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften hätte sie den Anspruch nicht, weil sie und ihre Tochter den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich haben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KBGG).
3.2.3. Unstrittig ist ferner, dass Art 10 Abs 1 lit b Z i VO 574/72 die im Anlassfall anwendbare Antikumulierungs-Bestimmung ist (vgl EuGH 7. 6. 2005, Rs C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg 2005, I-05049 Rz 54 - 60). Vorrangig leistungszuständiger Staat ist Deutschland. Demnach „ruht" der nach Art 73 VO 1408/71 bestehende Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld „bis zur Höhe" des Elterngelds.3.2.3. Unstrittig ist ferner, dass Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Z i VO 574/72 die im Anlassfall anwendbare Antikumulierungs-Bestimmung ist vergleiche EuGH 7. 6. 2005, Rs C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg 2005, I-05049 Rz 54 - 60). Vorrangig leistungszuständiger Staat ist Deutschland. Demnach „ruht" der nach Artikel 73, VO 1408/71 bestehende Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld „bis zur Höhe" des Elterngelds.
3.3. Es trifft nicht zu, dass die gemeinschaftsrechtliche (jetzt unionsrechtliche) Kompetenz auf dem Gebiet der Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit (für Arbeitnehmer: Art 42 EG [vgl jetzt: Art 48 AEUV]) die Unanwendbarkeit des § 6 Abs 3 KBGG im Anlassfall bewirkt. Die Auffassung der Revisionswerberin steht im Widerspruch zu Art 12 Abs 2 VO 1408/71 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EuGH:3.3. Es trifft nicht zu, dass die gemeinschaftsrechtliche (jetzt unionsrechtliche) Kompetenz auf dem Gebiet der Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit (für Arbeitnehmer: Artikel 42, EG [vgl jetzt: Artikel 48, AEUV]) die Unanwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz 3, KBGG im Anlassfall bewirkt. Die Auffassung der Revisionswerberin steht im Widerspruch zu Artikel 12, Absatz 2, VO 1408/71 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EuGH:
3.3.1. Nach Art 12 Abs 2 VO 1408/71 sind die Vorschriften eines Mitgliedstaats, die für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorsehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden (Antikumulierungsvorschriften), einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.3.3.1. Nach Artikel 12, Absatz 2, VO 1408/71 sind die Vorschriften eines Mitgliedstaats, die für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorsehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden (Antikumulierungsvorschriften), einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.
3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist Art 12 Abs 2 VO 1408/71 als Ausgleich für die Vorteile anzusehen, die das Gemeinschaftsrecht den Arbeitnehmern dadurch gewährt, dass es diesen das Recht gibt, die gleichzeitige Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu verlangen; es soll verhindern, dass den Arbeitnehmern aus dieser gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen anzusehen sind (zB EuGH 15. 9. 1983, Rs 279/82 - Jerzak, Slg 1983, 2603 Rz 10; 13. 3. 1986, Rs 296/84, Sinatra, Slg 1986, 1047; Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Art 12 Rz 3).3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist Artikel 12, Absatz 2, VO 1408/71 als Ausgleich für die Vorteile anzusehen, die das Gemeinschaftsrecht den Arbeitnehmern dadurch gewährt, dass es diesen das Recht gibt, die gleichzeitige Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu verlangen; es soll verhindern, dass den Arbeitnehmern aus dieser gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen anzusehen sind (zB EuGH 15. 9. 1983, Rs 279/82 - Jerzak, Slg 1983, 2603 Rz 10; 13. 3. 1986, Rs 296/84, Sinatra, Slg 1986, 1047; Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Artikel 12, Rz 3).
3.3.3. Wenn auch den Wanderarbeitnehmern zum Ausgleich für die Vorteile der sozialen Sicherheit, die ihnen aus den Gemeinschaftsverordnungen erwachsen und die sie ohne diese nicht erhalten könnten, Beschränkungen auferlegt werden dürfen, so würde doch das mit den Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit angestrebte Ziel nicht erreicht, wenn die Anwendung dieser Verordnungen zur Folge hätte, dass die Vorteile der sozialen Sicherheit, die der Arbeitnehmer allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hätte, entzogen oder gekürzt würden (Günstigkeits- oder sogenanntes „Petroni"- Prinzip; stRsp zB EuGH 21. 10. 1975, Rs 24/75, Petroni, Slg 1975, 1149; 23. 3. 1982, Rs 79/81, Baccini, Slg 1982, 1063 15. 9. 1983, Rs 279/82, Jerzak, Slg 1983, 2603; Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Art 12 Rz 3). Insbesondere ist hiernach auch eine Beschränkung der Leistungskumulierung durch das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) mit Art 42 EG (Art 48 AEUV) unvereinbar, die eine Verringerung von Ansprüchen mit sich brächte, die einem Versicherten bereits allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustehen (Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Art 12 Rz 3). Art 12 Abs 2 VO 1408/71 ist nach der Rechtsprechung des EuGH demnach nur einschlägig, wenn der Anspruch auf die zu beschränkende Leistung aufgrund der Anwendung der Vorschriften der VO 1408/71 entstanden ist (EuGH 21. 10. 1975, Rs 24/75, Petroni, Slg 1975, 1149; 15. 9. 1983, Rs 279/82, Jerzak, Slg 1983, 2603; vgl BSGE 73/3).3.3.3. Wenn auch den Wanderarbeitnehmern zum Ausgleich für die Vorteile der sozialen Sicherheit, die ihnen aus den Gemeinschaftsverordnungen erwachsen und die sie ohne diese nicht erhalten könnten, Beschränkungen auferlegt werden dürfen, so würde doch das mit den Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit angestrebte Ziel nicht erreicht, wenn die Anwendung dieser Verordnungen zur Folge hätte, dass die Vorteile der sozialen Sicherheit, die der Arbeitnehmer allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hätte, entzogen oder gekürzt würden (Günstigkeits- oder sogenanntes „Petroni"- Prinzip; stRsp zB EuGH 21. 10. 1975, Rs 24/75, Petroni, Slg 1975, 1149; 23. 3. 1982, Rs 79/81, Baccini, Slg 1982, 1063 15. 9. 1983, Rs 279/82, Jerzak, Slg 1983, 2603; Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Artikel 12, Rz 3). Insbesondere ist hiernach auch eine Beschränkung der Leistungskumulierung durch das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) mit Artikel 42, EG (Artikel 48, AEUV) unvereinbar, die eine Verringerung von Ansprüchen mit sich brächte, die einem Versicherten bereits allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustehen (Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Artikel 12, Rz 3). Artikel 12, Absatz 2, VO 1408/71 ist nach der Rechtsprechung des EuGH demnach nur einschlägig, wenn der Anspruch auf die zu beschränkende Leistung aufgrund der Anwendung der Vorschriften der VO 1408/71 entstanden ist (EuGH 21. 10. 1975, Rs 24/75, Petroni, Slg 1975, 1149; 15. 9. 1983, Rs 279/82, Jerzak, Slg 1983, 2603; vergleiche BSGE 73/3).
3.3.4. § 6 Abs 3 KBGG ist eine international umfassend ausgestaltete Antikumulierungsregel; sie bezieht sich ausdrücklich auf dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare ausländische Familienleistungen und ist eine Antikumulierungsvorschrift iSd § 12 Abs 2 VO 1408/71 (vgl Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Art 12 Rz 18). Im Anlassfall hat die Klägerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur aufgrund der Anwendung der Vorschriften der VO 1408/71. Die Anwendbarkeit der nationalen Antikumulierungsbestimmung steht unter dem Vorbehalt „soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt" ist. Da die VO 574/72 die VO 1408/71 durchführt, ist unter „dieser Verordnung" in § 12 Abs 2 VO 1408/71 auch die VO 574/72 zu verstehen. Der Klägerin könnte sie nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn § 6 Abs 3 KBGG im Anlassfall mit Art 10 Abs 1 lit b Z i VO 574/72 nicht vereinbar wäre. Unvereinbarkeit wäre gegeben und eine Kürzung hätte zu unterbleiben, wenn Österreich vorrangig leistungszuständig wäre, ruhen doch nach der genannten Bestimmung nur die Familienleistungen des nachrangig zuständigen Staats (Ehmer ua, Kinderbetreuungsgeld 116 f; 299 und 340 ff).3.3.4. Paragraph 6, Absatz 3, KBGG ist eine international umfassend ausgestaltete Antikumulierungsregel; sie bezieht sich ausdrücklich auf dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare ausländische Familienleistungen und ist eine Antikumulierungsvorschrift iSd Paragraph 12, Absatz 2, VO 1408/71 vergleiche Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Artikel 12, Rz 18). Im Anlassfall hat die Klägerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur aufgrund der Anwendung der Vorschriften der VO 1408/71. Die Anwendbarkeit der nationalen Antikumulierungsbestimmung steht unter dem Vorbehalt „soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt" ist. Da die VO 574/72 die VO 1408/71 durchführt, ist unter „dieser Verordnung" in Paragraph 12, Absatz 2, VO 1408/71 auch die VO 574/72 zu verstehen. Der Klägerin könnte sie nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn Paragraph 6, Absatz 3, KBGG im Anlassfall mit Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Z i VO 574/72 nicht vereinbar wäre. Unvereinbarkeit wäre gegeben und eine Kürzung hätte zu unterbleiben, wenn Österreich vorrangig leistungszuständig wäre, ruhen doch nach der genannten Bestimmung nur die Familienleistungen des nachrangig zuständigen Staats (Ehmer ua, Kinderbetreuungsgeld 116 f; 299 und 340 ff).
3.4. § 6 Abs 3 KBGG ist mit Art 10 Abs 1 lit b Z i VO 574/72 im Anlassfall, in dem Österreich nachrangig leistungszuständig ist, vereinbar:3.4. Paragraph 6, Absatz 3, KBGG ist mit Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Z i VO 574/72 im Anlassfall, in dem Österreich nachrangig leistungszuständig ist, vereinbar:
3.4.1. Die Klägerin hätte bei der zuständigen Stelle in Deutschland beantragen können, dass die ihr zustehenden Monatsbeträge an Elterngeld in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt werden, sodass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte (§ 6 BEEG). Sie hätte also das ihr für den (maximalen) Bezugszeitraum bis zum ersten Geburtstag ihrer Tochter gewährte Elterngeld (12.181,36 EUR) bis zum Ende des zweiten Lebensjahres auszahlen lassen können und damit noch immer beinahe 2.400 EUR mehr bezogen, als das Kinderbetreuungsgeld für denselben Zeitraum betrug (Kinderbetreuungsgeld von 14,53 EUR/täglich ab 4. 6. 2007 bis 7. 4. 2009: 9.793,30 EUR). Sie steht aufgrund der Anwendbarkeit der VO 1408/71 also besser als sie stünde, hätte sie nur den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.3.4.1. Die Klägerin hätte bei der zuständigen Stelle in Deutschland beantragen können, dass die ihr zustehenden Monatsbeträge an Elterngeld in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt werden, sodass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte (Paragraph 6, BEEG). Sie hätte also das ihr für den (maximalen) Bezugszeitraum bis zum ersten Geburtstag ihrer Tochter gewährte Elterngeld (12.181,36 EUR) bis zum Ende des zweiten Lebensjahres auszahlen lassen können und damit noch immer beinahe 2.400 EUR mehr bezogen, als das Kinderbetreuungsgeld für denselben Zeitraum betrug (Kinderbetreuungsgeld von 14,53 EUR/täglich ab 4. 6. 2007 bis 7. 4. 2009: 9.793,30 EUR). Sie steht aufgrund der Anwendbarkeit der VO 1408/71 also besser als sie stünde, hätte sie nur den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
3.4.2. Die in § 6 Abs 3 KBGG angeordnete Gesamtbetrachtungsweise und Anrechnung des Gesamtbetrags der ausländischen Familienleistung widerspricht nicht dem Wortlaut des Art 10 Abs 1 lit b Z i VO 574/72, der - wie die anderen für Familienleistungen normierten Antikumulierungsregeln der VO 1408/71 - eine Überkompensation der Familienlasten verhindern soll (vgl EuGH 7. 6. 2005, Rs C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg 2005, I-05049).3.4.2. Die in Paragraph 6, Absatz 3, KBGG angeordnete Gesamtbetrachtungsweise und Anrechnung des Gesamtbetrags der ausländischen Familienleistung widerspricht nicht dem Wortlaut des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Z i VO 574/72, der - wie die anderen für Familienleistungen normierten Antikumulierungsregeln der VO 1408/71 - eine Überkompensation der Familienlasten verhindern soll vergleiche EuGH 7. 6. 2005, Rs C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg 2005, I-05049).
3.4.3. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck dieser Norm, den kurzen Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann, und das der Klägerin nach dem BEEG und nach dem KBGG (§§ 5a, 5b KBGG) eingeräumte Wahlrecht, kommt auch der erkennende Senat zu dem Schluss, dass Art 10 Abs 1 lit b Z i VO 574/72 der Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG nicht entgegensteht, wenn Österreich nachrangig zuständig für diese Familienleistung ist (vgl Spiegel, Familienleistungen aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in Mazal, Die Familie im Sozialrecht, 130 f), verwirklicht doch die Norm den mit Art 12 Abs 2 VO 1408/71 verfolgten Zweck. Ob eine Gesamtbetrachtungsweise, wie sie § 6 Abs 3 KBGG anordnet, bei der Familienbeihilfe auch so zu beurteilen wäre, muss hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert werden.3.4.3. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck dieser Norm, den kurzen Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann, und das der Klägerin nach dem BEEG und nach dem KBGG (Paragraphen 5 a, 5 b, KBGG) eingeräumte Wahlrecht, kommt auch der erkennende Senat zu dem Schluss, dass Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Z i VO 574/72 der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, KBGG nicht entgegensteht, wenn Österreich nachrangig zuständig für diese Familienleistung ist vergleiche Spiegel, Familienleistungen aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in Mazal, Die Familie im Sozialrecht, 130 f), verwirklicht doch die Norm den mit Artikel 12, Absatz 2, VO 1408/71 verfolgten Zweck. Ob eine Gesamtbetrachtungsweise, wie sie Paragraph 6, Absatz 3, KBGG anordnet, bei der Familienbeihilfe auch so zu beurteilen wäre, muss hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert werden.
4. Diesem Ergebnis stehen die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Beschlüsse der nach Art 80 VO 1408/71 eingerichteten Verwaltungskommission nicht entgegen: Diese Verwaltungskommission ist - wie der EuGH ausgesprochen hat (EuGH 14. 5. 1981, Rs 98/80 - Romano, Slg 1981, 1241 Rz 20), nicht ermächtigt, Rechtsakte mit normativem Charakter zu erlassen. Beschlüsse der Verwaltungskommission sind daher für mitgliedstaatliche Gerichte und die Gerichte der Europäischen Union unverbindlich (Cornelissen in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Art 81 Rz 20 f). Die von der Revisionswerberin angeführten Beschlüsse der Verwaltungskommission können daher eine Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG nicht hindern. Im Übrigen lässt sich aus einer jährlich zu erfolgenden Feststellung der Ausgleichszahlung nicht ableiten, dass ein Überschussbetrag in folgenden Perioden nicht zu berücksichtigen ist.4. Diesem Ergebnis stehen die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Beschlüsse der nach Artikel 80, VO 1408/71 eingerichteten Verwaltungskommission nicht entgegen: Diese Verwaltungskommission ist - wie der EuGH ausgesprochen hat (EuGH 14. 5. 1981, Rs 98/80 - Romano, Slg 1981, 1241 Rz 20), nicht ermächtigt, Rechtsakte mit normativem Charakter zu erlassen. Beschlüsse der Verwaltungskommission sind daher für mitgliedstaatliche Gerichte und die Gerichte der Europäischen Union unverbindlich (Cornelissen in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 Artikel 81, Rz 20 f). Die von der Revisionswerberin angeführten Beschlüsse der Verwaltungskommission können daher eine Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, KBGG nicht hindern. Im Übrigen lässt sich aus einer jährlich zu erfolgenden Feststellung der Ausgleichszahlung nicht ableiten, dass ein Überschussbetrag in folgenden Perioden nicht zu berücksichtigen ist.
5.1. Die Bezieher und Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 28 Abs 1 KBGG; nach dem ASVG: § 8 Abs 1 lit f ASVG).5.1. Die Bezieher und Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (Paragraph 28, Absatz eins, KBGG; nach dem ASVG: Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, ASVG).
5.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Leistungen, die zwar als eigenständige Versicherung konzipiert sind, aber im Zusammenhang mit einer auslösenden Hauptleistung gewährt werden, als Bestandteil dieser Leistung anzusehen, der derselben Koordination wie die Hauptleistung unterliegt (EuGH 8. 7. 2004, verb Rs C-502/01 und C-31/02, Guarmain-Cerri und Barth, Slg 2004, I-06483; Spiegel, Familienleistungen aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in Mazal, Die Familie im Sozialrecht, 140).
5.3. Die Krankenversicherung ist in diesem Sinn ein Annex des Kinderbetreuungsgelds für die beziehende Person, sodass auch die Versicherung nach den Grundsätzen für die Familienleistungen zu koordinieren ist, wobei auch in diesem Zusammenhang die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Familienbetrachtung (zB EuGH 9. 12. 1992, Rs C-119/91, McMenamin, Slg 1992, I-06393; 7. 6. 2005, Rs C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg 2005, I-05049) zu beachten ist (Spiegel, Familienleistungen aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in Mazal, Die Familie im Sozialrecht, 140).
5.4. Wie schon ausgeführt ist Deutschland im Anlassfall vorrangig für Familienleistungen zuständig. War die Klägerin im hier relevanten Zeitraum in Deutschland krankenversichert, musste Österreich als nachrangig zuständiger Staat nicht mit einer Krankenversicherung einspringen. War sie es nicht, so hätte - auch nach den Ausführungen der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung - Österreich die Klägerin in der Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher versichern müssen, auch wenn Kinderbetreuungsgeld wegen der Anrechnung des Elterngelds nicht zu zahlen war (vgl Spiegel, Familienleistungen aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in Mazal, Die Familie im Sozialrecht, 140 f).5.4. Wie schon ausgeführt ist Deutschland im Anlassfall vorrangig für Familienleistungen zuständig. War die Klägerin im hier relevanten Zeitraum in Deutschland krankenversichert, musste Österreich als nachrangig zuständiger Staat nicht mit einer Krankenversicherung einspringen. War sie es nicht, so hätte - auch nach den Ausführungen der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung - Österreich die Klägerin in der Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher versichern müssen, auch wenn Kinderbetreuungsgeld wegen der Anrechnung des Elterngelds nicht zu zahlen war vergleiche Spiegel, Familienleistungen aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in Mazal, Die Familie im Sozialrecht, 140 f).
5.5. Die Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG führt demnach nicht zu der von der Revisionswerberin behaupteten Diskriminierung. Wenn es Situationen gibt, in denen sie nicht in der Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher zu versichern war, so ist dies Folge der Koordinierungsregeln, ohne die sie gar keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hätte.5.5. Die Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, KBGG führt demnach nicht zu der von der Revisionswerberin behaupteten Diskriminierung. Wenn es Situationen gibt, in denen sie nicht in der Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher zu versichern war, so ist dies Folge der Koordinierungsregeln, ohne die sie gar keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hätte.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.