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Entscheidungstext 10ObS4/10a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

SSV-NF 24/8

Geschäftszahl

10ObS4/10a

Entscheidungsdatum

09.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann und Dr. Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** L***** F***** U*****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 2009, GZ 12 Rs 117/09a-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Unfall des selbständig erwerbstätigen Klägers kein Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, Absatz eins, ASVG ist, weil die Reparatur der zentralen Heizanlage, mit der das vom Kläger als Büroraum genutzte, in einem anderen Gebäude gelegene Zimmer in der von den Schwiegereltern gemieteten Wohnung nach den Umständen des Falls wesentlich allein den privaten Interessen des Klägers diente, weicht - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die das Berufungsgericht richtig darlegte, ab. Nach dieser steht der Versicherte nämlich - auch nach den Grundsätzen, die bei sogenannten gemischten Tätigkeiten maßgebend sind - nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen seine eigenwirtschaftlichen Interessen maßgeblich sind und die auch vorhandenen betrieblichen Interessen nur einen völlig in den Hintergrund stehenden Nebenzweck des Handelns bilden (RIS-Justiz RS0084271). Die Beurteilung hält sich im Rahmen der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze, auf die sich das Berufungsgericht stützte. Es wich insbesondere nicht von der Rechtsprechung ab, wonach bei einem Unfall, der durch eine selbstgeschaffene Gefahr herbeigeführt wird, der Kausalzusammenhang zur versicherten Tätigkeit dann fehlt, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht und eine solche besondere Gefährdung entstanden ist, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (RIS-Justiz RS0084133). Das Berufungsgericht hat den Versicherungsschutz ja nicht wegen „einer selbst geschaffenen Gefahr" verneint, sondern die Vornahme der gefahrträchtigen Reparatur trotz fehlenden handwerklichen Geschicks als einen Umstand angesehen, der im Zusammenhang mit den anderen Umständen des Falls die Verhaltensweise des Klägers als wesentlich allein privaten Interessen dienend qualifiziert.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E93226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00004.10A.0209.000

Im RIS seit

19.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20100209_OGH0002_010OBS00004_10A0000_000

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