Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 176 EUR ab 1. 11. 2005 an den Antragsteller und wies das auf Zahlung weiterer 49 EUR monatlich lautende Mehrbegehren ab.
Das nur vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 30. 12. 2008 gab es der Zulassungsvorstellung des Antragsgegners Folge und änderte den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin ab, dass dieser doch zulässig sei. Mit Schreiben vom 13. 11. 2009 nahm der nunmehr volljährige Antragsteller den vom Unterhaltssachwalter am 28. 11. 2005 gestellten Unterhaltsfestsetzungsantrag während des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens (im noch streitverfangenen Umfang) zurück. Der Antragsgegner erklärte am 7. 1. 2010, der Antragsrücknahme zuzustimmen.
Es war daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über den Revisionsrekurs ist nicht zu entscheiden (vgl 1 Ob 270/00p).Es war daher gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über den Revisionsrekurs ist nicht zu entscheiden vergleiche 1 Ob 270/00p).