Beide Revisionen sind zulässig, nur jene der erstbeklagten Partei auch berechtigt, weil sie im Ergebnis eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Passivlegitimation der Erstbeklagten durch die Vorinstanzen aufzeigt.
A. Zur Revision der Erstbeklagten:
Diese macht im Wesentlichen geltend, gegen den Eigentümer, der nicht unmittelbarer Störer sei, könne nicht vorgegangen werden, weil die Hochterrasse öffentlich zugänglich sei. Es habe auch der einzelne Miteigentümer gar keine Möglichkeit, das beanstandete Verhalten zu unterbinden, vielmehr sei ausschließlich die Gesamtheit der Wohnungseigentümer passiv legitimiert. Es bedürfe nämlich außerordentlicher Verwaltungsmaßnahmen, weil entweder der Zugang der Öffentlichkeit unterbunden oder die Hochterrasse entsprechend umgebaut werden müsste, was eine Änderung der Gebrauchsordnung erfordere. Aber auch die Ausübung der ordentlichen Verwaltung verlange eine vorausgehende Willensbildung; diesfalls müsste nach § 18 WEG 2002 die Eigentümergemeinschaft geklagt werden.Diese macht im Wesentlichen geltend, gegen den Eigentümer, der nicht unmittelbarer Störer sei, könne nicht vorgegangen werden, weil die Hochterrasse öffentlich zugänglich sei. Es habe auch der einzelne Miteigentümer gar keine Möglichkeit, das beanstandete Verhalten zu unterbinden, vielmehr sei ausschließlich die Gesamtheit der Wohnungseigentümer passiv legitimiert. Es bedürfe nämlich außerordentlicher Verwaltungsmaßnahmen, weil entweder der Zugang der Öffentlichkeit unterbunden oder die Hochterrasse entsprechend umgebaut werden müsste, was eine Änderung der Gebrauchsordnung erfordere. Aber auch die Ausübung der ordentlichen Verwaltung verlange eine vorausgehende Willensbildung; diesfalls müsste nach Paragraph 18, WEG 2002 die Eigentümergemeinschaft geklagt werden.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
A.1. Einleitend ist klarzustellen, dass das bis Schluss der Verhandlung unverändert gebliebene Urteilsbegehren des Klägers ausdrücklich nur gegen Eingriffshandlungen „in Form von Herabwerfen von Gegenständen" gerichtet war, also unmissverständlich gegen aktiv und bewusst vorgenommene Störungen. Das durch Unterlassen der Reinigung der Attikamauer der Hochterrasse von Schnee und damit im Weiteren allein durch bestimmte Witterungsbedingungen ausgelöste Herabfallen von Schnee und Eis ist damit vom Urteilsbegehren des Klägers nicht umfasst. Eine amtswegige Modifizierung des Urteilsbegehrens würde daher mangels jeder Unklarheit einen Verstoß gegen § 405 ZPO darstellen.A.1. Einleitend ist klarzustellen, dass das bis Schluss der Verhandlung unverändert gebliebene Urteilsbegehren des Klägers ausdrücklich nur gegen Eingriffshandlungen „in Form von Herabwerfen von Gegenständen" gerichtet war, also unmissverständlich gegen aktiv und bewusst vorgenommene Störungen. Das durch Unterlassen der Reinigung der Attikamauer der Hochterrasse von Schnee und damit im Weiteren allein durch bestimmte Witterungsbedingungen ausgelöste Herabfallen von Schnee und Eis ist damit vom Urteilsbegehren des Klägers nicht umfasst. Eine amtswegige Modifizierung des Urteilsbegehrens würde daher mangels jeder Unklarheit einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO darstellen.
Ungeachtet der dazu getroffenen Feststellungen haben diese Ereignisse daher im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben; sie vermögen deshalb die Passivlegitimation der Erstbeklagten nicht zu begründen (und ebenso wenig jene der Zweitbeklagten).
A.2. Da die Passivlegitimation der Erstbeklagten - wie noch zu zeigen sein wird - aus anderen Gründen zu verneinen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der von der Erstbeklagten einleitend ihrer Revision kritisierten Maßgabebestätigung („Richtigstellung des Urteilsbegehrens") durch das Berufungsgericht.
A.3. Die Erstbeklagte macht in ihrer Revision jedoch aus folgenden Gründen zurecht ihre fehlende Passivlegitimation geltend:
A.3.1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine solche nach § 364 Abs 2 ABGB als Anwendungsfall der actio negatoria handelt. Ebenso zutreffend hat die Erstbeklagte in erster Instanz selbst ausdrücklich zugestanden (ON 2), dass den Eigentümer einer Liegenschaft als Reflex seiner Unterlassungspflicht auch eine Hinderungspflicht im Hinblick auf Störungen Dritter trifft. Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist es nämlich nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre (8 Ob 111/06s; RIS-Justiz RS0053260 [T6] = RS0010586 [T4] = RS0010648 [T13]); maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Miteigentümers der Liegenschaft für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung (8 Ob 111/06s; RIS-Justiz RS0053260 [T7] = RS0010648 [T14]; 5 Ob 163/08y; RS0053260 [T8] = RS0010648 [T15]). Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können (RIS-Justiz RS0011737 [T5 und T11]). Die Störereigenschaft wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt (2 Ob 167/07h mwN; RIS-Justiz RS0103058 [T7]).A.3.1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine solche nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB als Anwendungsfall der actio negatoria handelt. Ebenso zutreffend hat die Erstbeklagte in erster Instanz selbst ausdrücklich zugestanden (ON 2), dass den Eigentümer einer Liegenschaft als Reflex seiner Unterlassungspflicht auch eine Hinderungspflicht im Hinblick auf Störungen Dritter trifft. Für die Begründung der Haftung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist es nämlich nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre (8 Ob 111/06s; RIS-Justiz RS0053260 [T6] = RS0010586 [T4] = RS0010648 [T13]); maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Miteigentümers der Liegenschaft für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung (8 Ob 111/06s; RIS-Justiz RS0053260 [T7] = RS0010648 [T14]; 5 Ob 163/08y; RS0053260 [T8] = RS0010648 [T15]). Sowohl der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB als auch jener nach Paragraph 523, ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können (RIS-Justiz RS0011737 [T5 und T11]). Die Störereigenschaft wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt (2 Ob 167/07h mwN; RIS-Justiz RS0103058 [T7]).
Der Oberste Gerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass nachbarrechtliche Ansprüche unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und Störung immer gegen sämtliche Liegenschaftseigentümer durchgesetzt werden können, also sämtliche Miteigentümer passiv legitimiert für derartige nachbarrechtliche Ansprüche sind. Die Frage, ob ein einzelner Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht unmittelbarer Störer ist (hier die Erstbeklagte), dennoch selbständig und allein wegen nachbarrechtlicher Ansprüche mit Unterlassungsklage in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverhältnis der Gemeinschaft die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann (5 Ob 163/08y; RIS-Justiz RS0124334). Wenn also der einzelne Wohnungseigentümer nach der im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern geltenden Rechts- und Gebrauchsordnung rechtlich auch in der Lage ist, alleine die Schadensursache zu beseitigen (vgl 5 Ob 130/00d: Entfernung einer Trennwand im Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts), ist die alleinige Passivlegitimation dieses Wohnungseigentümers zu bejahen (5 Ob 163/08v = JBl 2009, 306 mwN). Kann aber ohne Zusammenwirken aller Mit- oder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entsteht entgegen § 890 ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann (5 Ob 163/08v).Der Oberste Gerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass nachbarrechtliche Ansprüche unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und Störung immer gegen sämtliche Liegenschaftseigentümer durchgesetzt werden können, also sämtliche Miteigentümer passiv legitimiert für derartige nachbarrechtliche Ansprüche sind. Die Frage, ob ein einzelner Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht unmittelbarer Störer ist (hier die Erstbeklagte), dennoch selbständig und allein wegen nachbarrechtlicher Ansprüche mit Unterlassungsklage in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverhältnis der Gemeinschaft die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann (5 Ob 163/08y; RIS-Justiz RS0124334). Wenn also der einzelne Wohnungseigentümer nach der im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern geltenden Rechts- und Gebrauchsordnung rechtlich auch in der Lage ist, alleine die Schadensursache zu beseitigen vergleiche 5 Ob 130/00d: Entfernung einer Trennwand im Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts), ist die alleinige Passivlegitimation dieses Wohnungseigentümers zu bejahen (5 Ob 163/08v = JBl 2009, 306 mwN). Kann aber ohne Zusammenwirken aller Mit- oder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entsteht entgegen Paragraph 890, ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann (5 Ob 163/08v).
A.3.2. Nach § 226 ZPO hat der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten, hier also jene Umstände, aus denen sich die rechtliche und faktische Möglichkeit ableiten lässt, die Erstbeklagte könne das Urteilsbegehren auch ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern allein erfüllen.A.3.2. Nach Paragraph 226, ZPO hat der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten, hier also jene Umstände, aus denen sich die rechtliche und faktische Möglichkeit ableiten lässt, die Erstbeklagte könne das Urteilsbegehren auch ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern allein erfüllen.
Der Kläger, der ursprünglich offensichtlich vom Alleineigentum der Erstbeklagten ausging, beschränkte sich in erster Instanz - nach dem Einwand der Erstbeklagten, eine Verhinderung der Störungshandlungen sei ihr gar nicht möglich - darauf, deren Passivlegitimation pauschal und unsubstantiiert im Wesentlichen damit zu begründen, sie habe auch als Teileigentümerin den Eigentumsschutz des Nachbarn zu gewährleisten und die Untersagung der Einwirkungen sei ihr nicht unmöglich. Damit hat er in seinem Vorbringen nicht einmal klargestellt, ob der Teil der Nachbarliegenschaft, von dem die Störungen ausgehen, einen allgemeinen Teil iSd § 2 Abs 4 WEG 2002 darstellt (was zwar angesichts der Zugänglichkeit für die Allgemeinheit naheliegend, aber nicht zwingend zu vermuten ist), oder einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt (als Zubehör) zugeordnet ist.Der Kläger, der ursprünglich offensichtlich vom Alleineigentum der Erstbeklagten ausging, beschränkte sich in erster Instanz - nach dem Einwand der Erstbeklagten, eine Verhinderung der Störungshandlungen sei ihr gar nicht möglich - darauf, deren Passivlegitimation pauschal und unsubstantiiert im Wesentlichen damit zu begründen, sie habe auch als Teileigentümerin den Eigentumsschutz des Nachbarn zu gewährleisten und die Untersagung der Einwirkungen sei ihr nicht unmöglich. Damit hat er in seinem Vorbringen nicht einmal klargestellt, ob der Teil der Nachbarliegenschaft, von dem die Störungen ausgehen, einen allgemeinen Teil iSd Paragraph 2, Absatz 4, WEG 2002 darstellt (was zwar angesichts der Zugänglichkeit für die Allgemeinheit naheliegend, aber nicht zwingend zu vermuten ist), oder einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt (als Zubehör) zugeordnet ist.
Allerdings hat die Erstbeklagte unter anderem geltend gemacht, es sei ihr nicht möglich, Störungshandlungen verhindernde bauliche Maßnahmen auf den Allgemeinflächen des Einkaufszentrums durchzuführen. Der damit erkennbar geäußerten Rechtsansicht der Erstbeklagten, bei der streitgegenständlichen Hochterrasse handle es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, die auch das Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegt hat, ist der Kläger weder in erster Instanz noch in seinen Rechtsmittelschriften substanziell entgegen getreten, weshalb dieses Kriterium jedenfalls im Revisionsverfahren als unstrittig angesehen werden kann.
A.3.3. Die (theoretische) Möglichkeit, dass die Störungshandlungen von einem der Wohnungseigentumsobjekte der Erstbeklagten herrühren könnten und als Folge davon deren alleinige Passivlegitimation anzunehmen wäre, ist demnach auszuschließen.
A.3.4. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob jene Maßnahmen, die zu ergreifen sind (und im Belieben der beklagten Partei liegen [vgl RIS-Justiz RS0004649; RS0010566]), um der Unterlassungsverpflichtung zu entsprechen, von der Mehrheit der Wohnungseigentümer oder nur einstimmig beschlossen werden können, kann aus folgenden Überlegungen dahin gestellt bleiben:
Das Erfordernis der Einstimmigkeit bedeutet zwangsläufig ein notwendiges Zusammenwirken aller Teilhaber der Gemeinschaft.
Aber auch wenn diese Maßnahmen zu jenen Angelegenheiten zählen sollten, in denen die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet (§§ 28 Abs 1, 29 Abs 1 WEG 2002), fehlt es der Mehrheit an der Möglichkeit, diese Maßnahmen unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. Sie hat nämlich mit der Konsequenz von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen der Minderheit Eigenmacht zu verantworten, wenn sie ohne rechtswirksamen Beschluss agiert (Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 18 WEG Rz 76). Das gilt auch für einen Wohnungseigentümer, der die Mehrheit der Anteile auf sich vereint („Dominator"), wenn er - wie hier - nicht zum Verwalter bestellt wurde. Es bedarf somit auch in diesen Materien einer rechtswirksamen Beschlussfassung iSd § 24 WEG 2002, die voraussetzt, dass allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe (5 Ob 113/08s = wobl 2009/17 [Kramer] mwN; RIS-Justiz RS0082922 [T6]; RS0108769 [T10 und T13]; vgl RS0013383; RS0015665). Mit dem Erfordernis der Beschlussfassung ist auch die Möglichkeit der Anfechtung eines solchen nach den §§ 24, 29 und 30 WEG 2002 untrennbar verbunden.Aber auch wenn diese Maßnahmen zu jenen Angelegenheiten zählen sollten, in denen die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet (Paragraphen 28, Absatz eins, 29, Absatz eins, WEG 2002), fehlt es der Mehrheit an der Möglichkeit, diese Maßnahmen unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. Sie hat nämlich mit der Konsequenz von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen der Minderheit Eigenmacht zu verantworten, wenn sie ohne rechtswirksamen Beschluss agiert (Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 18, WEG Rz 76). Das gilt auch für einen Wohnungseigentümer, der die Mehrheit der Anteile auf sich vereint („Dominator"), wenn er - wie hier - nicht zum Verwalter bestellt wurde. Es bedarf somit auch in diesen Materien einer rechtswirksamen Beschlussfassung iSd Paragraph 24, WEG 2002, die voraussetzt, dass allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe (5 Ob 113/08s = wobl 2009/17 [Kramer] mwN; RIS-Justiz RS0082922 [T6]; RS0108769 [T10 und T13]; vergleiche RS0013383; RS0015665). Mit dem Erfordernis der Beschlussfassung ist auch die Möglichkeit der Anfechtung eines solchen nach den Paragraphen 24,, 29 und 30 WEG 2002 untrennbar verbunden.
Da ein unter Umständen langwieriges Verfahren abzuführen ist, um die Einflußnahme der Mehrheit der Wohnungseigentümer auf die Störungshandlungen Dritter verwirklichen zu können, ist eine direkte Möglichkeit der Erstbeklagten, die klagsgegenständliche Störung rechtlich und faktisch alleine verhindern zu können, zu verneinen. Damit liegt aber nach Ansicht des erkennenden Senats der für die Bejahung der Passivlegitimation der erstbeklagten Mehrheitseigentümerin erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung im konkreten Einzelfall nicht vor.
A.4. Die Revision der Erstbeklagten erweist sich daher als berechtigt. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher das gegen sie gerichtete Klagebegehren abzuweisen.
Das bedingt die Neufassung der Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz. Die Erstbeklagte hat gemäß § 41 (und § 50) ZPO Anspruch auf vollen Ersatz der (mit Ausnahme des Einheitssatzes für ihre Berufung) richtig verzeichneten Kosten. Den Kläger trifft auch die Ersatzpflicht für das Revisionsverfahren.Das bedingt die Neufassung der Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz. Die Erstbeklagte hat gemäß Paragraph 41, (und Paragraph 50,) ZPO Anspruch auf vollen Ersatz der (mit Ausnahme des Einheitssatzes für ihre Berufung) richtig verzeichneten Kosten. Den Kläger trifft auch die Ersatzpflicht für das Revisionsverfahren.
B. Zur Revision des Klägers:
Seine Argumentation geht im Wesentlichen dahin, das Berufungsgericht habe entgegen höchstgerichtlicher Judikatur die Passivlegitimation der zweitbeklagten Hausverwalterin zu unrecht verneint, obwohl sie als mittelbare Störerin die rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht (gehabt) habe, die Einwirkungen auf sein Grundstück durch Aufstellen von Verbotstafeln, Überwachung der Hochterrasse und Abschrankung des Zugangs für Dritte zu verhindern.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
B.1. Die Rechtslage zur Passivlegitimation des mittelbaren Störers für die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB wurde bereits zu Punkt A.3.1. dargestellt. Das wesentliche Kriterium dafür bildet das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und Störung. Das erfordert die Prüfung, ob (auch) die zweitbeklagte Hausverwalterin berechtigt und imstande gewesen wäre, die streitgegenständlichen unmittelbaren Immissionen durch die vom Kläger verlangten Maßnahmen zu verhindern.B.1. Die Rechtslage zur Passivlegitimation des mittelbaren Störers für die Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB wurde bereits zu Punkt A.3.1. dargestellt. Das wesentliche Kriterium dafür bildet das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und Störung. Das erfordert die Prüfung, ob (auch) die zweitbeklagte Hausverwalterin berechtigt und imstande gewesen wäre, die streitgegenständlichen unmittelbaren Immissionen durch die vom Kläger verlangten Maßnahmen zu verhindern.
B.2.1. Gemäß § 20 Abs 1 WEG 2002 ist der bestellte Verwalter von Wohnungseigentum im Rahmen der ordentlichen Verwaltung autonom zuständig, das heißt er kann und muss auch ohne vorhergehenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig handeln (RIS-Justiz RS0122841
). Ungeachtet der ihm im Außenverhältnis zukommenden uneingeschränkten, auch außerordentliche Maßnahmen der Verwaltung umfassenden Vertretungsbefugnis (RIS-Justiz RS0013747), ist er jedoch im Innenverhältnis nur zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt (RIS-Justiz RS0083447); schließlich bestimmt § 29 Abs 6 WEG 2002, dass der Verwalter Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nur aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Wohnungseigentümer nach § 29 Abs 1 WEG 2002 durchführen darf. Nicht durch einen Eigentümerbeschluss gedeckte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sind deshalb nach § 29 Abs 6 WEG 2002 nicht pflichtgemäß und entsprechen nicht dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung (5 Ob 127/09a; RIS-Justiz RS0013747 [T7] = RS0083447 [T5]).B.2.1. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002 ist der bestellte Verwalter von Wohnungseigentum im Rahmen der ordentlichen Verwaltung autonom zuständig, das heißt er kann und muss auch ohne vorhergehenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig handeln (RIS-Justiz
RS0122841). Ungeachtet der ihm im Außenverhältnis zukommenden uneingeschränkten, auch außerordentliche Maßnahmen der Verwaltung umfassenden Vertretungsbefugnis (RIS-Justiz RS0013747), ist er jedoch im Innenverhältnis nur zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt (RIS-Justiz RS0083447); schließlich bestimmt Paragraph 29, Absatz 6, WEG 2002, dass der Verwalter Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nur aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Wohnungseigentümer nach Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002 durchführen darf. Nicht durch einen Eigentümerbeschluss gedeckte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sind deshalb nach Paragraph 29, Absatz 6, WEG 2002 nicht pflichtgemäß und entsprechen nicht dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung (5 Ob 127/09a; RIS-Justiz RS0013747 [T7] = RS0083447 [T5]).
Von der rechtlichen Möglichkeit der Zweitbeklagten zur Verhinderung der Störungshandlungen kann daher nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste die Zweitbeklagte dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern.
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind solche, die dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts entsprechen, wie sie sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Wesentlichen dem Interesse aller Miteigentümer dienen und keine besonderen Kosten erfordern (5 Ob 86/09x mwN; RIS-Justiz RS0013573).
B.2.2. Das trifft gewiss auf das Aufstellen von Verbotstafeln zu, mit denen das Hinabwerfen von Gegenständen für unzulässig erklärt wird. Allerdings kann nicht angenommen werden, allein damit das Unterbinden der Störungshandlungen gewährleisten zu können, weil ja ohnehin nur schriftlich festgehalten wird, was jedermann selbstverständlich sein muss, es jedoch offenkundig ist, dass derartige Verbotstafeln regelmäßig (weiterhin) missachtet würden. Diese, der Zweitbeklagten rechtlich offenstehende Verwaltungshandlung gestattet daher nicht die realistische Annahme, sie könne allein damit die Immissionen verhindern.
B.2.3. Alle weiteren, bisher angesprochenen Maßnahmen liegen aber außerhalb des Rahmens einer ordentlichen Verwaltungstätigkeit. Das bedeutet, dass der Zweitbeklagten dafür die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung der Eingriffshandlungen fehlt.
Eine spezielle Überwachung der Hochterrasse, die ausgehend von den Feststellungen zu den Tatzeiten („untertags wie auch nächtens") rund um die Uhr erfolgen müsste, um den vom Kläger gewünschten Erfolg zu versprechen, geht über die Aufgaben eines Hausbetreuers weit hinaus, sodass dessen Beauftragung damit den Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit sprengen würde. Auch andere Überwachungsmaßnahmen, sei es mit Hilfe technischer Mittel, sei es durch Personen, entsprechen nicht dem gewöhnlichen Lauf einer Verwaltungstätigkeit und wären wohl mit nicht unbeträchtlichen Kosten verbunden.
Eine Abschrankung des Zugangs zur Hochterrasse für Dritte erfordert jedenfalls bauliche Veränderungen eines allgemeinen Teils der Liegenschaft und fällt schon deswegen aus dem Bereich der ordentlichen Verwaltung (§ 29 Abs 1 WEG 2002). Das gilt ebenso für die von den Vorinstanzen angesprochene Veränderung der Attikamauer durch deren Erhöhung, sei es durch Anbringen von Netzen oder (Plexi-)Glaswänden oder auch durch Aufmauerung.Eine Abschrankung des Zugangs zur Hochterrasse für Dritte erfordert jedenfalls bauliche Veränderungen eines allgemeinen Teils der Liegenschaft und fällt schon deswegen aus dem Bereich der ordentlichen Verwaltung (Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002). Das gilt ebenso für die von den Vorinstanzen angesprochene Veränderung der Attikamauer durch deren Erhöhung, sei es durch Anbringen von Netzen oder (Plexi-)Glaswänden oder auch durch Aufmauerung.
B.2.4. Zusammengefasst ist daher die (realistische) Möglichkeit der Zweitbeklagten, die vom Kläger zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens gemachten Eingriffshandlungen alleine zu verhindern, zu verneinen. Das bedingt auch die Verneinung ihrer Passivlegitimation für die vorliegende Negatorienklage.
Die vom Kläger in seiner Revision ins Treffen geführten Entscheidungen gebieten keine andere Beurteilung. Zu 5 Ob 20/01d bildete nämlich ein ganz anderer Sachverhalt die Grundlage der rechtlichen Beurteilung. Sowohl zu 5 Ob 206/07s als auch zu 2 Ob 167/07h lassen sich - abgesehen von den gleichfalls anders gelagerten Fallkonstellationen - keine Aussagen für die Zurechnung der Eingriffshandlungen Dritter an den Verwalter entnehmen.
Die in seinen Rechtsmittelschriften geäußerten Bedenken des Klägers, bei „unklaren Mehrheitsverhältnissen" (?) könne ein Nachbar die Eigentumsfreiheitsklage nicht einbringen, und bei Bestehen einer Hausverwaltung und Ablehnung deren Passivlegitimation müssten Immissionen vom Nachbarn weitgehend schutzlos hingenommen werden, sind unbegründet. Wie bereits dargelegt, ist ohnehin die Passivlegitimation sämtlicher Wohnungseigentümer zu bejahen, die durch Einsicht ins Grundbuch ermittelt werden können.
B.3. Somit kommt der Revision des Klägers keine Berechtigung zu.
Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat er daher der Zweitbeklagten die Kosten deren Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO hat er daher der Zweitbeklagten die Kosten deren Revisionsbeantwortung zu ersetzen.