Dass erhebliche Rechtsfragen zu beantworten wären, kann er nicht darlegen. Entgegen seiner Auffassung sind die Erwägungen zur gleichwertigen Position der Eltern - dem Vater wurde unangefochten die alleinige Obsorge über die ältere Tochter übertragen - eindeutig unter dem Aspekt ihrer Auswirkung auf das Kindeswohl zu verstehen. Er geht bei seiner Rechtsrüge (§ 66 Abs 1 Z 4 AußStrG) - und ebenso auch in seinen Ausführungen nach § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG - insoweit nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden (stRsp, RIS-Justiz RS0007236) Feststellungen der Vorinstanzen aus, als diese - im Tatsächlichen - die von ihm ins Treffen geführten Bedenken des beigezogenen Sachverständigen gerade nicht übernahmen. Vielmehr hegten diese ausdrücklich keine Bedenken für die zukünftige Entwicklung bei Übertragung der alleinigen Obsorge an die Mutter, dagegen sehr wohl für den Fall der vom Vater gewünschten Belassung der bisherigen vorläufigen Regelung. Der Revisionsrekurs ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043312, überwiegend zum völlig gleich formulierten Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO; Fucik/Kloiber, AußStrG § 65 Rz 5).
Soweit der Vater darin einen wesentlichen Verfahrensmangel sieht, dass das Gericht zweiter Instanz keinen Versuch unternahm, iSd § 13 Abs 3 AußStrG auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken, unterlässt er es, die hier keineswegs offenkundige Erheblichkeit des Mangels nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG („erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet") zu begründen. Bei der erforderlichen Darlegung der abstrakten Eignung des Mangels, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (6 Ob 249/08y), wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass das Pflegschaftsgericht nach § 177a ABGB mangels Einigung der Eltern zu einer Entscheidung auch von Amts wegen verpflichtet ist und es daher nicht bei der vom Vater selbst mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs angestrebten bloßen Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands einer vorläufigen Regelung belassen hätte dürfen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).