Begründung:
Bei einer am 11. 11. 2004 im Krankenhaus der Beklagten durchgeführten Operation des rechten Hüftgelenks (Implantation einer zementfreien Hüftprothese) des Wiederaufnahmsklägers (im Folgenden: Kläger) kam es beim Hineinschlagen der Probierprothese zu einer Schaftsprengung. Zur Behebung dieser äußerst seltenen Komplikation wurden vier Stück Titancerclagen um den Knochen herum angelegt und mit einem „Spanner" befestigt. Wegen eines nachträglichen Einsinkens des künstlichen Schafts in den Röhrenknochen wurde die bereits implantierte Hüftprothese am 3. 12. 2004 wieder entfernt und durch eine neue ersetzt. Danach ging es dem Kläger zunächst besser. In weiterer Folge hatte er allerdings wieder permanent starke Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels.
Im Verfahren 1 Cg 90/09v des Landesgerichts Ried im Innkreis, dessen Wiederaufnahme nun angestrebt wird, begehrte der Kläger 50.000 EUR an Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Spät- und Dauerfolgen. Die Schaftsprengung und die nicht lege artis vorgenommene Anbringung der Titancerclagen stellten ärztliche Kunstfehler dar, für die die Beklagte hafte. (Der ursprünglich noch erhobene Vorwurf eines Aufklärungsfehlers bildet keinen Streitpunkt mehr und bedarf daher hier keiner weiteren Erwähnung.)
Die Beklagte wendete ein, die eingetretenen Komplikationen wären auch bei sorgfältigster Vorgangsweise nicht zu verhindern gewesen. Die Operationen seien nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte noch fest, dass ein Wegstehen oder Hineinragen der Cerclagen in die Muskulatur nicht nachzuweisen sei; geringgradiges Wegstehen sei unvermeidbar und als regelgerecht zu erachten. Die Schaftsprengung sei eine sich im üblichen Risikobereich bewegende Komplikation. Den Ärzten der Beklagten sei daher kein Kunstfehler vorzuwerfen. Ursache der Schmerzen könne auch ein Bandscheibenleiden des Klägers sein. Dessen Vorbringen, eine Schaftlockerung sei von den Ärzten der Beklagten nicht erkannt worden, sei grob schuldhaft verspätet erstattet worden und sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Operationen seien lege artis durchgeführt worden. Dass der Kläger auch noch Jahre danach an starken Schmerzen im Hüftbereich gelitten habe, könne nicht auf einen Behandlungsfehler zurückgeführt werden, sondern sei auch durch das Bandscheibenleiden erklärbar.
Eine gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Klägers wurde mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen (7 Ob 60/09p).
Mit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage begehrt der Kläger, das Urteil im Vorprozess aufzuheben und sowohl seinem Leistungs- als auch seinem Feststellungsbegehren stattzugeben. Am 19. 11. 2008 (nach Schluss des Verfahrens erster Instanz im Vorprozess) sei an der Universitätsklinik Salzburg eine neuerliche Operation durchgeführt worden. Dabei seien drei der vier Titancerclagen entfernt worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass die aufragenden Cerclage-Enden vollständig mit der Muskulatur verwachsen und verklumpt gewesen seien. Seit der Operation seien die spezifischen massiven Schmerzen im rechten Oberschenkel nicht mehr gegeben. Die nicht der Montageanleitung entsprechende Implantation der Titancerclagen, die - wie auch der Operateur der Universitätsklinik mitgeteilt habe - die Schmerzursache gewesen sei, stelle einen von der Beklagten zu verantwortenden Kunstfehler dar. Ein Kunstfehler sei auch, dass man die Schaftlockerung auch bei den Nachbehandlungen nicht erkannt habe. Beide Umstände seien dem Kläger erst seit der Operation am 19. 11. 2008 „gesichert bekannt" und stellten daher neue Tatsachen und Beweismittel dar, aus denen sich die Unrichtigkeit der Entscheidungsgrundlagen im Vorverfahren 1 Cg 90/07v des Landesgerichts Ried im Innkreis ergebe. Das im Vorverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten beruhe demnach auf unzulässigen oder unvollständigen Grundlagen.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes und beantragte Klagsabweisung.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO mangels eines gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Neue Tatsachen seien nur dann ein Wiederaufnahmsgrund, wenn sie schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden gewesen seien. Die nach Schluss der Verhandlung erster Instanz stattgefundene Operation und alle im Zusammenhang mit dieser von wem immer gemachten Wahrnehmungen seien daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Weiters könne die Wiederaufnahmsklage nicht auf Tatsachen und Beweise gestützt werden, die wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen worden seien. Das Vorbringen des Klägers, eine Schaftlockerung sei nicht erkannt worden, sei ebenso wie die dazu beantragten Beweismittel im Vorprozess wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen worden und könne daher nicht als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden. Soweit die dem Kläger nachteiligen Urteilsfeststellungen im Vorprozess aus einem Sachverständigengutachten gewonnen worden seien, könne eine Wiederaufnahmsklage nicht auf nachträgliche Umstände gestützt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit des Gutachtens ergebe. Dass die Tatsachengrundlage des Sachverständigengutachtens im Vorprozess unrichtig oder unvollständig gewesen wäre, sei, lasse man die nachträgliche Operation außer Acht, nicht richtig. Das Erstgericht habe daher zutreffend erkannt, dass die Klage auf keinen gesetzlich zulässigen Wiederaufnahmsgrund gestützt sei.Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO mangels eines gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Neue Tatsachen seien nur dann ein Wiederaufnahmsgrund, wenn sie schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden gewesen seien. Die nach Schluss der Verhandlung erster Instanz stattgefundene Operation und alle im Zusammenhang mit dieser von wem immer gemachten Wahrnehmungen seien daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Weiters könne die Wiederaufnahmsklage nicht auf Tatsachen und Beweise gestützt werden, die wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen worden seien. Das Vorbringen des Klägers, eine Schaftlockerung sei nicht erkannt worden, sei ebenso wie die dazu beantragten Beweismittel im Vorprozess wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen worden und könne daher nicht als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden. Soweit die dem Kläger nachteiligen Urteilsfeststellungen im Vorprozess aus einem Sachverständigengutachten gewonnen worden seien, könne eine Wiederaufnahmsklage nicht auf nachträgliche Umstände gestützt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit des Gutachtens ergebe. Dass die Tatsachengrundlage des Sachverständigengutachtens im Vorprozess unrichtig oder unvollständig gewesen wäre, sei, lasse man die nachträgliche Operation außer Acht, nicht richtig. Das Erstgericht habe daher zutreffend erkannt, dass die Klage auf keinen gesetzlich zulässigen Wiederaufnahmsgrund gestützt sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil es lediglich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den Einzelfall angewendet habe.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, weil es lediglich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den Einzelfall angewendet habe.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht und beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Beklagte stellt in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, das außerordentliche Rechtsmittel ihres Prozessgegners entweder als unzulässig zurück- oder mangels Berechtigung abzuweisen.