In Übereinstimmung mit dazu ergangener Rechtsprechung haben beide Vorinstanzen das gesamte Begehren abgewiesen: Abgesehen davon, dass als wichtiges Interesse eines Wohnungseigentümers die Wertsteigerung des eigenen Objekts, der bloße Wunsch nach Wohnungsvergrößerung oder die Steigerung der eigenen Lebensqualität in der Regel nicht ausreicht (vgl 5 Ob 5/01y; 5 Ob 261/99i; RIS-Justiz RS0083345), bezieht sich das geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers grundsätzlich nur auf eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts und nicht auf eine totale Um- oder Neugestaltung mit schwerwiegenden Eingriffen in das Allgemeingut (vgl 5 Ob 275/05k; Hausmann, Zum Änderungsrecht des Wohnungseigentümers, ecolex 1995, 321 [323]). Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit betroffener Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht (5 Ob 275/05k; 5 Ob 269/98i). Ein derart empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer - hier Verdopplung der Nutzfläche, Inanspruchnahme der Freifläche durch einen Zubau - macht, wie die Vorinstanzen im Einklang mit der einschlägigen Judikatur erkannten, das Änderungsbegehren unzulässig, wobei es auf eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden und der widerstreitenden Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung nicht ankommt (vgl RIS-Justiz RS0083188; RS0083240).In Übereinstimmung mit dazu ergangener Rechtsprechung haben beide Vorinstanzen das gesamte Begehren abgewiesen: Abgesehen davon, dass als wichtiges Interesse eines Wohnungseigentümers die Wertsteigerung des eigenen Objekts, der bloße Wunsch nach Wohnungsvergrößerung oder die Steigerung der eigenen Lebensqualität in der Regel nicht ausreicht vergleiche 5, Ob 5/01y; 5 Ob 261/99i; RIS-Justiz RS0083345), bezieht sich das geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers grundsätzlich nur auf eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts und nicht auf eine totale Um- oder Neugestaltung mit schwerwiegenden Eingriffen in das Allgemeingut vergleiche 5 Ob 275/05k; Hausmann, Zum Änderungsrecht des Wohnungseigentümers, ecolex 1995, 321 [323]). Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit betroffener Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht (5 Ob 275/05k; 5 Ob 269/98i). Ein derart empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer - hier Verdopplung der Nutzfläche, Inanspruchnahme der Freifläche durch einen Zubau - macht, wie die Vorinstanzen im Einklang mit der einschlägigen Judikatur erkannten, das Änderungsbegehren unzulässig, wobei es auf eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden und der widerstreitenden Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung nicht ankommt vergleiche RIS-Justiz RS0083188; RS0083240).
Dass bei der Prüfung der Zulässigkeit von Änderungen alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind, stets die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft maßgeblich ist und die Änderungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind, entspricht ebenfalls höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0083309
; RS0109643 ua). Soweit der Antragsteller von der Teilbarkeit seines Antrags und einem möglichen Zuspruch eines „Minus" ausgeht, ist ihm von den Vorinstanzen zu Recht die Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts seines Antrags (vgl RIS-Justiz RS0037416; RS0097531) entgegengehalten worden, aus dem eindeutig die Absicht eines Gesamtumbaus hervorgeht, zu dem die Antragsgegner ihre Zustimmung verweigerten. Nur eine präzise Fassung von Eventualbegehren mit jeweils entsprechendem Tatsachenvorbringen hätte eine andere Beurteilung zugelassen. Ansonsten wäre es zum Zuspruch eines Aliud gekommen (vgl RIS-Justiz RS0041023; RS0041027).Dass bei der Prüfung der Zulässigkeit von Änderungen alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind, stets die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft maßgeblich ist und die Änderungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind, entspricht ebenfalls höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz
RS0083309; RS0109643 ua). Soweit der Antragsteller von der Teilbarkeit seines Antrags und einem möglichen Zuspruch eines „Minus" ausgeht, ist ihm von den Vorinstanzen zu Recht die Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts seines Antrags vergleiche RIS-Justiz RS0037416; RS0097531) entgegengehalten worden, aus dem eindeutig die Absicht eines Gesamtumbaus hervorgeht, zu dem die Antragsgegner ihre Zustimmung verweigerten. Nur eine präzise Fassung von Eventualbegehren mit jeweils entsprechendem Tatsachenvorbringen hätte eine andere Beurteilung zugelassen. Ansonsten wäre es zum Zuspruch eines Aliud gekommen vergleiche RIS-Justiz RS0041023; RS0041027).
Soweit einzelne Teile des Änderungsbegehrens gesondert betrachtet werden können (vgl etwa Anbringung eines Vollwärmeschutzes, Sanierung eines Gehwegs, Erneuerung einer Eingangstüre), betreffen diese Teilbegehren ohnedies keine Änderungen im Sinn des § 16 WEG, sondern unterliegen als Maßnahmen ordnungsgemäßer Erhaltung gemeinsamer Teile der Liegenschaft den Regeln des § 28 WEG (vgl RIS-Justiz RS0083421).Soweit einzelne Teile des Änderungsbegehrens gesondert betrachtet werden können vergleiche etwa Anbringung eines Vollwärmeschutzes, Sanierung eines Gehwegs, Erneuerung einer Eingangstüre), betreffen diese Teilbegehren ohnedies keine Änderungen im Sinn des Paragraph 16, WEG, sondern unterliegen als Maßnahmen ordnungsgemäßer Erhaltung gemeinsamer Teile der Liegenschaft den Regeln des Paragraph 28, WEG vergleiche RIS-Justiz RS0083421).
Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanzen richtet, ist er jedenfalls unzulässig (vgl 10 Ob 58/08i).Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanzen richtet, ist er jedenfalls unzulässig vergleiche 10 Ob 58/08i).
Insgesamt war daher der Revisionrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.