zu 1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist schon deshalb unzulässig, weil er eine gesetzmäßige Ausführung vermissen lässt.
Der Antragsgegner, der primär die Abänderung begehrt, „dass dem Antragsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird“ (!), will damit erreichen, dass „sämtliche in der Abrechnung verzeichneten Ausgaben, die nach den Angaben des Antragsgegners außertourliche Tätigkeiten betreffen, im gegenständlichen Abrechnungsverfahren“ zuerkannt werden. Er zählt dazu zwar den Ankauf von Literatur, den Besuch von juristischen Seminaren, Postgebühren, diverse Kopien, aliquote Fernmeldegebühren sowie Fahrscheine, Bankspesen, Büromaterial und Papier auf, unterlässt es aber, jene Kostenpositionen exakt und konkret (entsprechend der detaillierten Bezeichnung durch die Vorinstanzen) zu nennen, die die Vorinstanzen seiner Meinung nach zu Unrecht ausgeschieden haben. Das entspricht aber nicht einer gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels, weshalb es schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
zu 2. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs argumentiert die Erstantragstellerin hinsichtlich einzelner (oben unter a - p dargestellter), nach den Belegnummern konkret bezeichneter Kostenpositionen, die vom Rekursgericht genehmigt wurden, es handle sich dabei weder um einen ersatzfähigen Aufwand iSd §§ 1035 ff, 1042 ABGB noch rechtfertige der Unkostenersatzbeschluss vom 14. 5. 1998 diese Kostenpositionen, da er inhaltlich auf die damals beauftragten Tätigkeiten beschränkt sei. Sie begehrt insofern die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilsachbeschlusses. hinsichtlich einzelner (oben unter a - p dargestellter), nach den Belegnummern konkret bezeichneter Kostenpositionen, die vom Rekursgericht genehmigt wurden, es handle sich dabei weder um einen ersatzfähigen Aufwand iSd Paragraphen 1035, ff, 1042 ABGB noch rechtfertige der Unkostenersatzbeschluss vom 14. 5. 1998 diese Kostenpositionen, da er inhaltlich auf die damals beauftragten Tätigkeiten beschränkt sei. Sie begehrt insofern die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilsachbeschlusses.
Dem tritt der Antragsgegner in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung entgegen, ließ allerdings die Behauptung der Erstantragstellerin, die Tätigkeit des Antragsgegners als Hausverwalter habe mit 1. 8. 1999 begonnen, unbestritten.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil er eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzeigt, und deshalb auch in der Sache berechtigt.
Nach den §§ 20 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 ist die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Es genügt nicht, sich mit der Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlen und Belege zu begnügen, sondern es ist bei jeder in Frage gestellten Ausgabe oder Einnahme auch zu prüfen, ob sie pflichtgemäß getätigt wurde, also dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entspricht (RIS-Justiz RS0019408 [T14]).Nach den Paragraphen 20, Absatz 3,, 52 Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 ist die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Es genügt nicht, sich mit der Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlen und Belege zu begnügen, sondern es ist bei jeder in Frage gestellten Ausgabe oder Einnahme auch zu prüfen, ob sie pflichtgemäß getätigt wurde, also dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entspricht (RIS-Justiz RS0019408 [T14]).
Ausgehend vom im Revisionsrekursverfahren unstrittigen Umstand, dass der Antragsgegner seine (am 28. 4. 1999 beschlossene) Tätigkeit als Hausverwalter mit 1. 8. 1999 begonnen hat, sind ausschließlich Ausgaben des Antragsgegners zu beurteilen, die zeitlich davor (zwischen 21. 12. 1998 und 30. 7. 1999) anfielen. Die Auslegungsfrage, ob der Beschluss vom 14. 5. 1998 auch noch während der Hausverwaltertätigkeit des Antragsgegners Geltung hat, stellt sich daher gar nicht.
Der Mehrheitsbeschluss, wonach dem Antragsgegner die Unkosten seiner unentgeltlichen Tätigkeit für die gleichzeitig beauftragten Arbeiten ersetzt werden, regelt damit nach seinem Wortlaut zweifelsfrei nur den Aufwandersatz für die Konsultierung eines auf Wohnrecht spezialisierten Rechtsanwalts (wegen einer Klage gegen die Zweitantragstellerin, deren Verpflichtung zur Mittragung von Sanierungskosten der Dachterrassen und eines Neuparifzierungsantrags) und für die Verhandlungsführung betreffend eine Prämienreduktion mit der Gebäudeversicherung. Zu diesen Agenden lassen sich aber die jetzt noch strittigen Kosten in keiner Weise zuordnen, weshalb der Mehrheitsbeschluss vom 14. 5. 1998 die Aufnahme dieser Kostenpositionen in die Abrechnung inhaltlich nicht rechtzufertigen vermag.
Daher scheidet auch § 1014 ABGB als Anspruchsgrundlage aus. Die Feststellungen erlauben nämlich weder die Beurteilung, die Zahlungen des Antragsgegners seien Folge des übernommenen Auftrags (vgl RIS-Justiz RS0019499), noch er habe bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Aufwendungen für die von ihm geschuldete Geschäftsbesorgung erforderlich und zweckdienlich halten dürfen (vgl RIS-Justiz RS0113252 [T1]).Daher scheidet auch Paragraph 1014, ABGB als Anspruchsgrundlage aus. Die Feststellungen erlauben nämlich weder die Beurteilung, die Zahlungen des Antragsgegners seien Folge des übernommenen Auftrags vergleiche RIS-Justiz RS0019499), noch er habe bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Aufwendungen für die von ihm geschuldete Geschäftsbesorgung erforderlich und zweckdienlich halten dürfen vergleiche RIS-Justiz RS0113252 [T1]).
Auch auf § 1042 ABGB kann sich der Antragsgegner nicht erfolgreich berufen, weil eine Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft aus welchem Rechtsgrund immer zur Leistung des verrechneten Aufwands (RIS-Justiz RS0104142, RS0028060) für Fachliteratur, Postgebühren, Botenfahrten und Büromaterial des Antragsgegners auch nicht ansatzweise erkennbar ist. Jedenfalls auszuschließen ist eine solche Verpflichtung für vom Antragsgegner freiwillig gewährte Trinkgelder sowie Speisen und Getränke.Auch auf Paragraph 1042, ABGB kann sich der Antragsgegner nicht erfolgreich berufen, weil eine Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft aus welchem Rechtsgrund immer zur Leistung des verrechneten Aufwands (RIS-Justiz RS0104142, RS0028060) für Fachliteratur, Postgebühren, Botenfahrten und Büromaterial des Antragsgegners auch nicht ansatzweise erkennbar ist. Jedenfalls auszuschließen ist eine solche Verpflichtung für vom Antragsgegner freiwillig gewährte Trinkgelder sowie Speisen und Getränke.
Der Antragsgegner stützt sich schließlich darauf, die Aufwendungen zum Wohle und zum Nutzen der Eigentümergemeinschaft getätigt zu haben, er begehrt also Aufwandersatz für nützliche Geschäftsführung iSd § 1037 ABGB. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Geschäftsführung ohne Auftrag zu einem klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn, der außer Zweifel stehen muss, geführt hat, wofür ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0019869 [T1] und [T3]). Eine derartige Annahme ist aber nach den Feststellungen (und den unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen des Antragsgegners) nicht gerechtfertigt.Der Antragsgegner stützt sich schließlich darauf, die Aufwendungen zum Wohle und zum Nutzen der Eigentümergemeinschaft getätigt zu haben, er begehrt also Aufwandersatz für nützliche Geschäftsführung iSd Paragraph 1037, ABGB. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Geschäftsführung ohne Auftrag zu einem klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn, der außer Zweifel stehen muss, geführt hat, wofür ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0019869 [T1] und [T3]). Eine derartige Annahme ist aber nach den Feststellungen (und den unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen des Antragsgegners) nicht gerechtfertigt.
Für die von der Erstantragstellerin im Revisionsrekurs bemängelten Abrechnungspositionen der Abrechnung 2000 fehlt es somit an einem tauglichen Rechtstitel gegen die Eigentümergemeinschaft, weshalb die Abrechnung insoweit unrichtig ist. Hinsichtlich dieser 16 Positionen war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, ist er nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG), § 37 Abs3 Z 16 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG) absolut unzulässig.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, ist er nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG), Paragraph 37, Abs3 Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG) absolut unzulässig.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 zweiter Satz AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG), § 37 Abs 3 Z 17 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG). Die nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Endsachbeschluss angestellt werden (RIS-Justiz RS0123011 [T1]).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG), Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG). Die nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Endsachbeschluss angestellt werden (RIS-Justiz RS0123011 [T1]).