Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass eine gesonderte Bewertung des Feststellungsbegehrens nicht erforderlich war. Wird aus demselben schädigenden Ereignis neben Schadenersatz auch die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden begehrt, so sind die Streitwerte von Leistungs- und Feststellungsbegehren nach § 55 JN zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0042923). Damit liegt ein einheitlicher Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts vor (RIS-Justiz RS0053096), der für die Beurteilung der Anfechtbarkeit maßgebend ist. Da dieser Entscheidungsgegenstand nach dem grundsätzlich bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zwischen 5.000 und 30.000 EUR liegt, ist der Revisionsrekurs zufolge Zulassung nicht jedenfalls unzulässig. Aus den nachstehend angeführten Gründen liegt auch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne von § 528 Abs 1 ZPO vor.1. Vorweg ist festzuhalten, dass eine gesonderte Bewertung des Feststellungsbegehrens nicht erforderlich war. Wird aus demselben schädigenden Ereignis neben Schadenersatz auch die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden begehrt, so sind die Streitwerte von Leistungs- und Feststellungsbegehren nach Paragraph 55, JN zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0042923). Damit liegt ein einheitlicher Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts vor (RIS-Justiz RS0053096), der für die Beurteilung der Anfechtbarkeit maßgebend ist. Da dieser Entscheidungsgegenstand nach dem grundsätzlich bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zwischen 5.000 und 30.000 EUR liegt, ist der Revisionsrekurs zufolge Zulassung nicht jedenfalls unzulässig. Aus den nachstehend angeführten Gründen liegt auch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne von Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor.
2. Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zum Prozesshindernis der entschiedenen Sache richtig wiedergegeben. Es liegt bei übereinstimmendem Streitgegenstand der beiden Verfahren, somit dann vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt, also im Klagegrund, mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt (1 Ob 217/75 = SZ 48/113; RIS-Justiz RS0039347; RS0041229; zuletzt etwa 10 Ob 11/08b mwN). Der prozessuale Begriff des Streitgegenstands wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt (RIS-Justiz RS0037419; RS0039255; RS0037522).
3. Ob die Streitgegenstände zweier Verfahren übereinstimmen, hängt zwar von der Auslegung des jeweiligen Vorbringens und damit von den Umständen des Einzelfalls ab, weswegen im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorliegt (RIS-Justiz RS0044453). Im hier zu beurteilenden Fall ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung erforderlich.
3.1. Die Klägerin stützte sich im Vorprozess zum einen darauf, dass sie aufgrund eines Kunstfehlers des Zweitbeklagten eine Zwerchfelllähmung erlitten habe. Zum anderen warf sie den Beklagten vor, sie nicht über das diesbezügliche Risiko aufgeklärt zu haben. Klagegrund war daher ausschließlich ein auf die Zwerchfelllähmung bezogenes Fehlverhalten. Nur dieses Verhalten war daher im Vorprozess zu prüfen; auch das Feststellungsbegehren bezog sich ausschließlich auf dessen Folgen. Im vorliegenden Verfahren wirft die Klägerin den Beklagten demgegenüber vor, sie nicht über das Risiko einer Stimmbandlähmung aufgeklärt zu haben; dem Zweitbeklagten unterstellt sie einen Kunstfehler, der diese (behauptete) Lähmung verursacht habe. Damit unterscheidet sich der rechtserzeugende Sachverhalt von jenem des Vorprozesses. Ungeachtet des (formal) übereinstimmenden Feststellungsbegehrens liegt daher keine Identität des Anspruchs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor.
3.2. Im Übrigen stimmen auch die Begehren - ungeachtet des übereinstimmenden Wortlauts - in Wahrheit nicht überein. Sie beziehen sich zwar jeweils auf den „Vorfall" vom 12. Juli 2000. Was darunter zu verstehen ist, muss allerdings durch Rückgriff auf das Sachvorbringen ermittelt werden (RIS-Justiz RS0037440 [T4]). Dabei wird deutlich, dass die Klägerin als „Vorfall" im Vorprozess die durch die Operation verursachte Zwerchfelllähmung verstand, während sie sich im vorliegenden Fall auf die Folgen der (angeblichen) Verletzung des Kehlkopf- und des Stimmbandnervs bezieht. Richtig verstanden stimmen daher Klagegrund und Klagebegehren jeweils nicht überein.
3.3. Auf dieser Grundlage können die Argumente der Rechtsmittelbeantwortungen nicht überzeugen.
In der von der Erstbeklagten angeführten Entscheidung 2 Ob 63/06p (= SZ 2006/56 = ZVR 2007, 16 [Huber]) hatte das Berufungsgericht - nicht der damit nicht mehr befasste Oberste Gerichtshof - die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft trotz identen Wortlauts der Feststellungsbegehren verneint, weil der Kläger im zweiten Verfahren nicht einen Anspruch aufgrund des bereits im Vorprozess (umfassend) abgehandelten Verschuldens des Unfallgegners geltend gemacht, sondern sich auf ein Fehlverhalten des (neuerlich) geklagten Haftpflichtversicherers bei der Schadensregulierung gestützt hatte. Dieses Ergebnis beruht ebenfalls auf der Relevanz des Klagegrunds für die Reichweite der Rechtskraft und entspricht daher der oben (Punkt 2.) dargestellten Rechtsprechung. Daraus kann aber nicht der (Gegen-)Schluss gezogen werden, dass es für die Rechtskraft im vorliegenden Fall nicht auf das konkrete Klagevorbringen, sondern auf das (umfassend verstandene) „Operationsgeschehen" ankäme. Maßgebend ist vielmehr auch hier, ob sich der konkrete Klagegrund des Vorprozesses von jenem unterscheidet, den der Kläger im späteren Verfahren geltend macht. Das trifft aus den oben genannten Gründen zu (zunächst Kunstfehler und Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf eine Zwerchfelllähmung; dann Kunstfehler und Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf eine Stimmbandlähmung).
Der Zweitbeklagte bringt vor, dass die Abweisung des Feststellungsbegehrens auch ein neuerliches Leistungsbegehren unzulässig mache, weil damit das Nichtbestehen jeglichen Anspruchs feststehe. Das mag zwar in sich schlüssig sein, ist aber aus mehreren Gründen unerheblich. Zum einen hat der Zweitbeklagte den auf das Leistungsbegehren bezogenen (bestätigenden) Teil der Rekursentscheidung nicht bekämpft; es kann daher auch offen bleiben, ob insofern die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO eingreift. Zum andern kommt es auf diese Argumentation schon deswegen nicht an, weil wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands ohnehin jegliche Rechtskraftwirkung zu verneinen ist.Der Zweitbeklagte bringt vor, dass die Abweisung des Feststellungsbegehrens auch ein neuerliches Leistungsbegehren unzulässig mache, weil damit das Nichtbestehen jeglichen Anspruchs feststehe. Das mag zwar in sich schlüssig sein, ist aber aus mehreren Gründen unerheblich. Zum einen hat der Zweitbeklagte den auf das Leistungsbegehren bezogenen (bestätigenden) Teil der Rekursentscheidung nicht bekämpft; es kann daher auch offen bleiben, ob insofern die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO eingreift. Zum andern kommt es auf diese Argumentation schon deswegen nicht an, weil wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands ohnehin jegliche Rechtskraftwirkung zu verneinen ist.
4. Aus diesen Gründen ist der die Einrede verwerfende Beschluss des Erstgerichts auch in Bezug auf das Feststellungsbegehren wiederherzustellen. Ob die Ansprüche der Klägerin berechtigt sind (Vorliegen und allfällige Kausalität eines Kunstfehlers oder einer Aufklärungspflichtverletzung; Verjährung), ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 52 Abs 1 Satz 2, 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat (auch) im Rechtsmittelverfahren des Zwischenstreits über die Rechtskrafteinrede zur Gänze obsiegt.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz eins, Satz 2, 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat (auch) im Rechtsmittelverfahren des Zwischenstreits über die Rechtskrafteinrede zur Gänze obsiegt.