Gründe:
Mit dem - auch einen rechtlich verfehlten Subsumtionsfreispruch (RIS-Justiz RS0115553
; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, 563; Fabrizy StPO10 § 259 Rz 16) enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Matthias M***** vierer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I) und ebenso vieler Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem - auch einen rechtlich verfehlten Subsumtionsfreispruch (RIS-Justiz
RS0115553; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523, 563; Fabrizy StPO10 Paragraph 259, Rz 16) enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Matthias M***** vierer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und ebenso vieler Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er in S*****
I. mit der am 5. Juli 1980 geborenen, sohin unmündigen Andrea K***** den Beischlaf unternommen, und zwarrömisch eins. mit der am 5. Juli 1980 geborenen, sohin unmündigen Andrea K***** den Beischlaf unternommen, und zwar
1. im Winter 1985/86 „im Wohnzimmer" dadurch, dass er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte und beischlafähnliche Bewegungen vollzog,
2. im Sommer 1987 „im Schuppen" dadurch, dass er mit ihr einen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchführte,
3. im Winter 1988 „im Schlafzimmer" dadurch, dass er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte, und
4. im Spätsommer/Herbst 1990 in einem Waldstück dadurch, dass er seinen Penis in ihre Scheide einführte;
II. durch die unter Punkt I geschilderten Handlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.römisch zwei. durch die unter Punkt römisch eins geschilderten Handlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.