Entscheidungstext 13Os41/09t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os41/09t

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Anmerkung

E92217 13Os41.09t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthias M***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. März 2009, GZ 9 Hv 58/08v-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen rechtlich verfehlten Subsumtionsfreispruch (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0115553; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523, 563; Fabrizy StPO10 Paragraph 259, Rz 16) enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Matthias M***** vierer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und ebenso vieler Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in S*****

römisch eins. mit der am 5. Juli 1980 geborenen, sohin unmündigen Andrea K***** den Beischlaf unternommen, und zwar

1. im Winter 1985/86 „im Wohnzimmer" dadurch, dass er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte und beischlafähnliche Bewegungen vollzog,

2. im Sommer 1987 „im Schuppen" dadurch, dass er mit ihr einen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchführte,

3. im Winter 1988 „im Schlafzimmer" dadurch, dass er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte, und

4. im Spätsommer/Herbst 1990 in einem Waldstück dadurch, dass er seinen Penis in ihre Scheide einführte;

römisch zwei. durch die unter Punkt römisch eins geschilderten Handlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bemängelt zutreffend das Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite.

Konstatiert wurde zwar das äußere Tatgeschehen und dass dem Angeklagten das Alter der Andrea K***** bekannt war (US 3 f, 6). Weitere Feststellungen in Betreff der zur Strafbarkeit wegen der im Schuldspruch genannten strafbaren Handlungen erforderlichen Willensausrichtung des Angeklagten bei Begehung der Taten enthält das Urteil jedoch nicht, was dessen Aufhebung nach sich zog vergleiche 13 Os 35/08h). Das übrige Rechtsmittelvorbringen bedurfte daher keiner Erörterung.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang wird im Fall eines abermaligen Schuldspruchs des Angeklagten auch den Feststellungen zur inneren Tatseite das nötige Augenmerk zu widmen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00041.09T.1015.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091015_OGH0002_0130OS00041_09T0000_000

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