Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. § 144a Abs 1 StPO in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl 1996/762) sah vor, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwalts ua zur Sicherung der Abschöpfung einer unrechtmäßigen Bereicherung eine einstweilige Verfügung zu erlassen hatte, wenn anzunehmen war, dass nach § 20 StGB diese Bereicherung abgeschöpft werden würde und zu befürchten war, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Es galten subsidiär die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.1. Paragraph 144 a, Absatz eins, StPO in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl 1996/762) sah vor, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwalts ua zur Sicherung der Abschöpfung einer unrechtmäßigen Bereicherung eine einstweilige Verfügung zu erlassen hatte, wenn anzunehmen war, dass nach Paragraph 20, StGB diese Bereicherung abgeschöpft werden würde und zu befürchten war, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Es galten subsidiär die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.
Als Sicherungsmittel kamen unter anderem die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen (§§ 259 ff der Exekutionsordnung) desjenigen in Betracht, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wurde (§ 144a Abs 2 Z 1 StPO).Als Sicherungsmittel kamen unter anderem die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen (Paragraphen 259, ff der Exekutionsordnung) desjenigen in Betracht, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wurde (Paragraph 144 a, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Im vorliegenden Fall ist bedeutungslos, dass seit 31. Dezember 2007 § 144a StPO idF des StRÄG 2002 nicht mehr gilt; nunmehr steht der mit dem StPRefG BGBl I 2004/19 eingeführte § 115 StPO in Geltung (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Anhang zu § 386 Rz 42; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3, 10/42).Im vorliegenden Fall ist bedeutungslos, dass seit 31. Dezember 2007 Paragraph 144 a, StPO in der Fassung des StRÄG 2002 nicht mehr gilt; nunmehr steht der mit dem StPRefG BGBl römisch eins 2004/19 eingeführte Paragraph 115, StPO in Geltung (Sailer in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Anhang zu Paragraph 386, Rz 42; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3, 10/42).
2. Sind bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen ua zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung oder unverhältnismäßiger Kosten notwendig oder nützlich, kann das Gericht auf Antrag zweckentsprechende Maßnahmen bewilligen (§ 401 Abs 1 EO). Es kann sogar die Veräußerung verwahrter Sachen angeordnet werden (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, aaO § 401 Rz 6 mwN; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 401 Rz 1). Für die Folgen der angeordneten Maßnahmen haftet der Bund ausschließlich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (§ 144a Abs 7 StPO angefügt durch das StRÄG 2002, BGBl I 2002/134), weil diese Maßnahmen die einstweilige Verfügung als Ursache voraussetzen (siehe Zechner aaO zur Rechtslage vor dem StRÄG 2002; ebenso Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO4, 2897).2. Sind bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen ua zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung oder unverhältnismäßiger Kosten notwendig oder nützlich, kann das Gericht auf Antrag zweckentsprechende Maßnahmen bewilligen (Paragraph 401, Absatz eins, EO). Es kann sogar die Veräußerung verwahrter Sachen angeordnet werden (G. Kodek in Burgstaller/DeixlerHübner, aaO Paragraph 401, Rz 6 mwN; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 401, Rz 1). Für die Folgen der angeordneten Maßnahmen haftet der Bund ausschließlich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (Paragraph 144 a, Absatz 7, StPO angefügt durch das StRÄG 2002, BGBl römisch eins 2002/134), weil diese Maßnahmen die einstweilige Verfügung als Ursache voraussetzen (siehe Zechner aaO zur Rechtslage vor dem StRÄG 2002; ebenso Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO4, 2897).
Bei der Anordnung von Verfügungen über verwahrte Sachen nach § 401 EO ist das Gericht in der Auswahl der notwendigen bzw nützlichen Anordnungen nicht beschränkt, sodass es nach seinem Ermessen das nach der Beschaffenheit des Falls Erforderliche unter tunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers bestimmen kann (Zechner aaO mwN). Im vorliegenden Fall erachtete das Landesgericht Wels als Schöffengericht die öffentliche Versteigerung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung als zweckentsprechend und brachte dies in seinem Beschluss vom 4. Juni 2005 unmissverständlich zum Ausdruck, indem es das Bezirksgericht Wels als Exekutionsgericht ersuchte, die angeführten Gegenstände nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu verwerten. Demnach hatte der zuständige Organwalter die Versteigerung unter Beachtung der das Versteigerungsverfahren regelnden Bestimmungen der Exekutionsordnung vorzunehmen. Zu diesen zählt unzweifelhaft § 272 Abs 2 EO, nach dem der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger vom Versteigerungstermin und Versteigerungsort durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen sind. Eine Verständigung hätte nur unterbleiben können, wenn dem Verpflichteten (= Kläger) bereits bei der Pfändung der Versteigerungstermin bekanntgegeben worden wäre (§ 272 Abs 2 letzter Satz). Diese Voraussetzung lag nicht vor. War dem Bezirksgericht Wels der Aufenthaltsort des Klägers nicht bekannt, hätte dies zu entsprechenden amtswegigen Erhebungen (etwa einer Nachfrage beim Landesgericht Wels als Schöffengericht) führen müssen. War die Abgabestelle allenfalls nicht ermittelbar, so wäre nach § 273 iVm § 175 EO ein Kurator zu bestellen gewesen (Mohr in Angst2, § 272 EO Rz 6; Feil/Marent, Exekutionsordnung § 272 Rz 3; Mini in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO § 273 Rz 12). Solange das Versteigerungsedikt den Parteien noch nicht zugestellt war, hätte die Versteigerung nicht durchgeführt werden dürfen (Mohr aaO § 276 Rz 4). Die Vornahme der Versteigerung trotz Unterlassung der Verständigung des Klägers war demnach rechtswidrig.Bei der Anordnung von Verfügungen über verwahrte Sachen nach Paragraph 401, EO ist das Gericht in der Auswahl der notwendigen bzw nützlichen Anordnungen nicht beschränkt, sodass es nach seinem Ermessen das nach der Beschaffenheit des Falls Erforderliche unter tunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers bestimmen kann (Zechner aaO mwN). Im vorliegenden Fall erachtete das Landesgericht Wels als Schöffengericht die öffentliche Versteigerung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung als zweckentsprechend und brachte dies in seinem Beschluss vom 4. Juni 2005 unmissverständlich zum Ausdruck, indem es das Bezirksgericht Wels als Exekutionsgericht ersuchte, die angeführten Gegenstände nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu verwerten. Demnach hatte der zuständige Organwalter die Versteigerung unter Beachtung der das Versteigerungsverfahren regelnden Bestimmungen der Exekutionsordnung vorzunehmen. Zu diesen zählt unzweifelhaft Paragraph 272, Absatz 2, EO, nach dem der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger vom Versteigerungstermin und Versteigerungsort durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen sind. Eine Verständigung hätte nur unterbleiben können, wenn dem Verpflichteten (= Kläger) bereits bei der Pfändung der Versteigerungstermin bekanntgegeben worden wäre (Paragraph 272, Absatz 2, letzter Satz). Diese Voraussetzung lag nicht vor. War dem Bezirksgericht Wels der Aufenthaltsort des Klägers nicht bekannt, hätte dies zu entsprechenden amtswegigen Erhebungen (etwa einer Nachfrage beim Landesgericht Wels als Schöffengericht) führen müssen. War die Abgabestelle allenfalls nicht ermittelbar, so wäre nach Paragraph 273, in Verbindung mit Paragraph 175, EO ein Kurator zu bestellen gewesen (Mohr in Angst2, Paragraph 272, EO Rz 6; Feil/Marent, Exekutionsordnung Paragraph 272, Rz 3; Mini in Burgstaller/DeixlerHübner aaO Paragraph 273, Rz 12). Solange das Versteigerungsedikt den Parteien noch nicht zugestellt war, hätte die Versteigerung nicht durchgeführt werden dürfen (Mohr aaO Paragraph 276, Rz 4). Die Vornahme der Versteigerung trotz Unterlassung der Verständigung des Klägers war demnach rechtswidrig.
3. Im Hinblick auf das Vorbringen, jener Kaufinteressent, der ein schriftliches Kaufanbot abgegeben hatte, hätte jederzeit von sich aus den Versteigerungstermin und -ort aus der Ediktsdatei entnehmen können, ist zu prüfen, ob die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck den eingetretenen Schaden gerade verhindern wollte, oder der den Schadenersatzanspruch Erhebende vom Schutzzweck der übertretenen Norm zumindest mitumfasst ist (Schragel, AHG3 Rz 130). Dies ist zu bejahen. Der Zweck der Individualverständigung des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers nach § 272 Abs 2 EO liegt nicht nur darin, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins und -orts Vollzugsbeschwerde zu erheben, sondern auch darin, dass sie von sich aus Kaufinteressenten auf den Termin aufmerksam machen können, um die Erzielung eines möglichst hohen Meistbots zu erreichen (Mohr aaO § 272 Rz 7). Wie auch in der EO-Novelle 2008 zum Ausdruck kommt, sollen im Falle einer Zwangsversteigerung möglichst viele Kaufinteressenten angesprochen werden, um zu verhindern, dass die Versteigerung für den Verpflichteten zu einer Wertvernichtung führt (siehe 295 BlgNR 23. GP, 19 f). Geht das Bestreben des Gesetzgebers gerade dahin, beim Versteigerungsverfahren möglichst viele Bieter zu erreichen bzw anzusprechen, erweist sich die Argumentation als nicht stichhältig, diesem Anliegen des Gesetzgebers bzw den wirtschaftlichen Interessen des Verpflichteten sei schon durch die Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei Genüge getan. Vielmehr umfasst der Schutzzweck der in § 272 Abs 2 EO vorgesehenen Individualverständigung neben der Wahrung der Rechtsmittelrechte das Interesse der Parteien, selbst potentielle Kaufinteressenten zur Teilnahme an der Versteigerung zu animieren. Dass die übertretene Norm jedenfalls auch vor dem eingetretenen Schaden schützen wollte, genügt für die Bejahung des Schutzzwecks der Norm (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 317).3. Im Hinblick auf das Vorbringen, jener Kaufinteressent, der ein schriftliches Kaufanbot abgegeben hatte, hätte jederzeit von sich aus den Versteigerungstermin und -ort aus der Ediktsdatei entnehmen können, ist zu prüfen, ob die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck den eingetretenen Schaden gerade verhindern wollte, oder der den Schadenersatzanspruch Erhebende vom Schutzzweck der übertretenen Norm zumindest mitumfasst ist (Schragel, AHG3 Rz 130). Dies ist zu bejahen. Der Zweck der Individualverständigung des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 272, Absatz 2, EO liegt nicht nur darin, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins und -orts Vollzugsbeschwerde zu erheben, sondern auch darin, dass sie von sich aus Kaufinteressenten auf den Termin aufmerksam machen können, um die Erzielung eines möglichst hohen Meistbots zu erreichen (Mohr aaO Paragraph 272, Rz 7). Wie auch in der EO-Novelle 2008 zum Ausdruck kommt, sollen im Falle einer Zwangsversteigerung möglichst viele Kaufinteressenten angesprochen werden, um zu verhindern, dass die Versteigerung für den Verpflichteten zu einer Wertvernichtung führt (siehe 295 BlgNR 23. GP, 19 f). Geht das Bestreben des Gesetzgebers gerade dahin, beim Versteigerungsverfahren möglichst viele Bieter zu erreichen bzw anzusprechen, erweist sich die Argumentation als nicht stichhältig, diesem Anliegen des Gesetzgebers bzw den wirtschaftlichen Interessen des Verpflichteten sei schon durch die Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei Genüge getan. Vielmehr umfasst der Schutzzweck der in Paragraph 272, Absatz 2, EO vorgesehenen Individualverständigung neben der Wahrung der Rechtsmittelrechte das Interesse der Parteien, selbst potentielle Kaufinteressenten zur Teilnahme an der Versteigerung zu animieren. Dass die übertretene Norm jedenfalls auch vor dem eingetretenen Schaden schützen wollte, genügt für die Bejahung des Schutzzwecks der Norm (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 317).
4. Zufolge des eindeutigen Inhalts des Ersuchens an das Bezirksgericht Wels war eine unklare Rechtslage im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf das Versteigerungsverfahren nicht gegeben, sodass - selbst wenn keine Rechtsprechung zu dieser Frage existierte - die Nichtbeachtung des § 272 Abs 2 EO nicht als vertretbar erachtet werden kann.4. Zufolge des eindeutigen Inhalts des Ersuchens an das Bezirksgericht Wels war eine unklare Rechtslage im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf das Versteigerungsverfahren nicht gegeben, sodass - selbst wenn keine Rechtsprechung zu dieser Frage existierte - die Nichtbeachtung des Paragraph 272, Absatz 2, EO nicht als vertretbar erachtet werden kann.
5. Zur Schadenshöhe:
War der Interessent, den der Kläger an der Hand hatte, dazu bereit, die Fahrzeuge zu den von ihm schriftlich angebotenen Beträgen zu erwerben, hätte er bei Teilnahme an der Versteigerung das erste Anbot des Erstehers - zumindest einmal - überboten. Steht aber fest, dass dem Geschädigten der Ersatz eines Schadens gebührt, ist aber der Beweis über dessen Höhe mangels Feststellbarkeit des fiktiven Verlaufs der Versteigerung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, konnte das Gericht den Schadensbetrag von Amts wegen nach freier Überzeugung festsetzen (§ 273 ZPO). Da § 273 ZPO eine Einschränkung der allgemeinen Beweislastregel enthält, der Geschädigte habe Bestand und Höhe des Schadens zu erweisen (7 Ob 58/07s; RIS-Justiz RS0040459), ist das Fehlen einer Feststellung, die Versteigerung wäre fiktiv so verlaufen, dass sie ein
Meistbot
von 28.300 EUR erbracht hätte, für den Kläger nicht von Nachteil. In diesem Rahmen kam dem Gericht die Befugnis zu, gemäß § 273 ZPO die Höhe des Schadens (respektive die Höhe des erzielbaren Meistbots) nach freier Überzeugung festzusetzen (RIS-Justiz RS0040341; 9 ObA 101/99i). Dass dabei die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten worden wären, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Der Umstand, dass zum fiktiven Verlauf der Versteigerung bei Teilnahme des Kaufinteressenten nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, kann das Ergebnis der vom Erstgericht vorgenommenen Schätzung nicht in Frage stellen.War der Interessent, den der Kläger an der Hand hatte, dazu bereit, die Fahrzeuge zu den von ihm schriftlich angebotenen Beträgen zu erwerben, hätte er bei Teilnahme an der Versteigerung das erste Anbot des Erstehers - zumindest einmal - überboten. Steht aber fest, dass dem Geschädigten der Ersatz eines Schadens gebührt, ist aber der Beweis über dessen Höhe mangels Feststellbarkeit des fiktiven Verlaufs der Versteigerung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, konnte das Gericht den Schadensbetrag von Amts wegen nach freier Überzeugung festsetzen (Paragraph 273, ZPO). Da Paragraph 273, ZPO eine Einschränkung der allgemeinen Beweislastregel enthält, der Geschädigte habe Bestand und Höhe des Schadens zu erweisen (7 Ob 58/07s; RIS-Justiz RS0040459), ist das Fehlen einer Feststellung, die Versteigerung wäre fiktiv so verlaufen, dass sie ein
Meistbot von 28.300 EUR erbracht hätte, für den Kläger nicht von Nachteil. In diesem Rahmen kam dem Gericht die Befugnis zu, gemäß Paragraph 273, ZPO die Höhe des Schadens (respektive die Höhe des erzielbaren Meistbots) nach freier Überzeugung festzusetzen (RIS-Justiz RS0040341; 9 ObA 101/99i). Dass dabei die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten worden wären, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Der Umstand, dass zum fiktiven Verlauf der Versteigerung bei Teilnahme des Kaufinteressenten nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, kann das Ergebnis der vom Erstgericht vorgenommenen Schätzung nicht in Frage stellen.
Die Revision der beklagten Partei erweist sich demnach als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.