Der Rekurs ist zulässig, weil die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen - wie hier - nicht bereits oberstgerichtliche Judikatur existiert, grundsätzlich revisibel ist; er ist aber nicht berechtigt.
1. Die Interpretation der Art 3.1. und 3.2. der AHB 2005 durch das Berufungsgericht folgt den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen, dass bei der 1. Die Interpretation der Artikel 3 Punkt eins und 3.2. der AHB 2005 durch das Berufungsgericht folgt den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen, dass bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0050063), die einzelnen Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901), wobei der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (7 Ob 216/07a uva) und kommt zum zutreffenden Ergebnis:
2.1. Art 3.1. der AHB 2005 definiert die räumliche Ausdehnung des Versicherungsschutzes mit den 2.1. Artikel 3 Punkt eins, der AHB 2005 definiert die räumliche Ausdehnung des Versicherungsschutzes mit den „bewohnten Räumen" des Gebäudes, ohne diese in irgend einer Weise einzuschränken, sei es nach Ausstattung oder Lage im Gebäude; im folgenden Art 3.2. werden sie zum einen mit „Wohnräumen" gleichgesetzt und zum anderen von einzeln genannten, davon zu unterscheidenden („außerhalb der Wohnräume") Räumen abgegrenzt, und zwar von Kellerabteilen, Schuppen, Garagen, Dachböden, Stiegenhäusern, Gängen, Abstellräumen und dergleichen. Bei diesen Räumen handelt es sich nach allgemeinem Sprachverständnis um typische Lager- und Durchgangsräume, denen niemand Wohnzwecke beimisst. des Gebäudes, ohne diese in irgend einer Weise einzuschränken, sei es nach Ausstattung oder Lage im Gebäude; im folgenden Artikel 3 Punkt 2, werden sie zum einen mit „Wohnräumen" gleichgesetzt und zum anderen von einzeln genannten, davon zu unterscheidenden („außerhalb der Wohnräume") Räumen abgegrenzt, und zwar von Kellerabteilen, Schuppen, Garagen, Dachböden, Stiegenhäusern, Gängen, Abstellräumen und dergleichen. Bei diesen Räumen handelt es sich nach allgemeinem Sprachverständnis um typische Lager- und Durchgangsräume, denen niemand Wohnzwecke beimisst.
Damit ist - entgegen der den unzweifelhaften Wortlaut der Klausel missachtenden Meinung der Beklagten - klargestellt, dass die Deckungserweiterung nach Art 3.2. der AHB 2005 (in räumlicher Hinsicht, allerdings bei gleichzeitiger Einschränkung hinsichtlich der versicherten Gegenstände) nicht den Keller/das Kellergeschoss an sich erfasst, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Davon, dass Räume nur deshalb nicht zu den Wohnräumen zählen, weil sie im (unterirdischen) Kellergeschoss situiert sind, kann daher nach dem Inhalt der AHB 2005 keine Rede sein.Damit ist - entgegen der den unzweifelhaften Wortlaut der Klausel missachtenden Meinung der Beklagten - klargestellt, dass die Deckungserweiterung nach Artikel 3 Punkt 2, der AHB 2005 (in räumlicher Hinsicht, allerdings bei gleichzeitiger Einschränkung hinsichtlich der versicherten Gegenstände) nicht den Keller/das Kellergeschoss an sich erfasst, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Davon, dass Räume nur deshalb nicht zu den Wohnräumen zählen, weil sie im (unterirdischen) Kellergeschoss situiert sind, kann daher nach dem Inhalt der AHB 2005 keine Rede sein.
Vor allem bei Einfamilienhäusern entspricht es auch nicht dem heutigen Verständnis, ein Wohnraum sei nur bei einer Lage über dem Erdniveau gegeben und diene nur dem Grundbedürfnis Wohnen, offensichtlich gemeint im Sinn eines „Dachs über dem Kopf". Vielmehr werden heute als Folge des allgemein gestiegenen Lebensstandards und des immer stärker verbreiteten Bedürfnisses nach Entspannung und Förderung der Gesundheit jedenfalls entsprechend adaptierte und benützte Räume (auch) im Kellergeschoss, wie die von der Beklagten angesprochenen Fitness-, Wellness- oder auch Ruheräume dem Wohnbereich zugeordnet.
2.2. Auch der besonders ausgestaltete und beheizte Wellnessraum des Klägers soll ganz offensichtlich der Entspannung dienen. Der Umstand, dass darin Umzugskartons der Lebensgefährtin des Klägers gelagert waren, ändert an dieser Beurteilung nichts; auch wenn solche Kartons in einem herkömmlichen „Wohnzimmer" stünden, würde dieses seine Qualifikation als Wohnraum dadurch nicht verlieren. Dass der Wellnessraum im Haus des Klägers tatsächlich als Abstell- oder Lagerraum verwendet worden wäre, wurde von der Beklagten in erster Instanz nicht behauptet.
Dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Haushaltsversicherung entspricht es daher, auch den Wellnessraum des Klägers im Kellergeschoss des versicherten Gebäudes als bewohnten Raum oder Wohnraum im Sinn des Art 3 AHB 2005 zu qualifizieren.Dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Haushaltsversicherung entspricht es daher, auch den Wellnessraum des Klägers im Kellergeschoss des versicherten Gebäudes als bewohnten Raum oder Wohnraum im Sinn des Artikel 3, AHB 2005 zu qualifizieren.
3. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend Unterversicherung und Aktivlegitimation ist noch Folgendes klarzustellen:
3.1. Unterversicherung liegt nach § 56 VersVG vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls. Beweispflichtig für das Vorliegen einer Unterversicherung ist grundsätzlich der Versicherer ( liegt nach Paragraph 56, VersVG vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls. Beweispflichtig für das Vorliegen einer Unterversicherung ist grundsätzlich der Versicherer (Schauer in BK § 56 VVG Rz 29), hier also die Beklagte. Sie hat bisher einen solchen Einwand jedoch nicht erhoben (und zwar auch nicht im Schriftsatz ON 6), sodass kein Erörterungsbedarf seitens des Erstgerichts besteht. in BK Paragraph 56, VVG Rz 29), hier also die Beklagte. Sie hat bisher einen solchen Einwand jedoch nicht erhoben (und zwar auch nicht im Schriftsatz ON 6), sodass kein Erörterungsbedarf seitens des Erstgerichts besteht.
3.2. Ebenso wenig bedarf es der Erörterung der Aktivlegitimation des Klägers, der sich schon in der Mahnklage auf Art 1.6. der AHB 2005 berief, wonach zu den versicherten Sachen auch „fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann" zählen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte aber die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers gar nicht bestritten, sodass kein Anlass zur Prüfung besteht (vgl RIS des Klägers, der sich schon in der Mahnklage auf Artikel eins Punkt 6, der AHB 2005 berief, wonach zu den versicherten Sachen auch „fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann" zählen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte aber die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers gar nicht bestritten, sodass kein Anlass zur Prüfung besteht vergleiche RIS-Justiz RS0035196):
Die im Art 1.6. AHB 2005 vorgesehene Einbeziehung von (bestimmten) fremden Sachen in den Versicherungsschutz ist ein Fall der Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff VersVG (Die im Artikel eins Punkt 6, AHB 2005 vorgesehene Einbeziehung von (bestimmten) fremden Sachen in den Versicherungsschutz ist ein Fall der Versicherung für fremde Rechnung nach Paragraphen 74, ff VersVG (Schauer, Versicherungsvertragsrecht³, 164). Bei einer Versicherung für fremde Rechnung hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen (RIS-Justiz RS0080863, RS0080792). Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, diesem Prozess kann der Versicherte lediglich als Nebenintervenient beitreten (RIS-Justiz RS0035281 [T5]). Ein eigenes Klage- oder Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will (RIS-Justiz RS0080792 [T8]).
Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers sind daher wegen der geltenden Rechtslage nicht angebracht.
4. Zur Höhe des Klagebegehrens blieb bisher unklar, welchen Wert des Nerzmantels der Kläger ersetzt begehrt. In der Mahnklage argumentierte er nämlich, für den vier Jahre alten, um 7.200 EUR gekauften Mantel sei unter Abzug Neu für Alt ein Betrag von 6.500 EUR gerechtfertigt; damit wurde auf den Zeitwert abgestellt, den die Beklagte mit 4.800 EUR außer Streit stellte. Später lautete das Vorbringen des Klägers unter Berufung auf Art 6.1.2. der AHB 2005 („Was wird im Schadensfall entschädigt? Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte [Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens]"), der Betrag von 6.500 EUR entspreche jedenfalls dem Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens. blieb bisher unklar, welchen Wert des Nerzmantels der Kläger ersetzt begehrt. In der Mahnklage argumentierte er nämlich, für den vier Jahre alten, um 7.200 EUR gekauften Mantel sei unter Abzug Neu für Alt ein Betrag von 6.500 EUR gerechtfertigt; damit wurde auf den Zeitwert abgestellt, den die Beklagte mit 4.800 EUR außer Streit stellte. Später lautete das Vorbringen des Klägers unter Berufung auf Artikel 6 Punkt eins Punkt 2, der AHB 2005 („Was wird im Schadensfall entschädigt? Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte [Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens]"), der Betrag von 6.500 EUR entspreche jedenfalls dem Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens.
Der Kläger wird also aufzufordern sein, klarzustellen, welchen Wert er ersetzt verlangt.
5. Zum Einwand der Beklagten, es habe nach Art 6.5. der AHB 2005 („... Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhalts innerhalb eines Jahres nach dem Schadensfall sichergestellt ist.") beim Zeitwertersatz zu verbleiben, ist zu beachten (vgl 7 Ob 262/07s):5. Zum Einwand der Beklagten, es habe nach Artikel 6 Punkt 5, der AHB 2005 („... Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhalts innerhalb eines Jahres nach dem Schadensfall sichergestellt ist.") beim Zeitwertersatz zu verbleiben, ist zu beachten vergleiche 7 Ob 262/07s):
Nach Art 6 Punkt 5. AHB wird eine über den Zeitwert hinausgehende Entschädigung nur insoweit erworben, als deren Verwendung „zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt ist". Es handelt sich dabei um eine sogenannte Nach Artikel 6, Punkt 5. AHB wird eine über den Zeitwert hinausgehende Entschädigung nur insoweit erworben, als deren Verwendung „zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt ist". Es handelt sich dabei um eine sogenannte Wiederherstellungsklausel, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0081840; vgl auch RS0081460) weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, sondern im Sinn einer Risikoabgrenzung oder Risikobegrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen knüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der zerstörten oder gestohlenen Gegenstände verwendet wird (Justiz RS0081840; vergleiche auch RS0081460) weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, sondern im Sinn einer Risikoabgrenzung oder Risikobegrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen knüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der zerstörten oder gestohlenen Gegenstände verwendet wird (Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 Rz 1a). Der entsprechende Nachweis gegenüber dem Versicherer ist binnen eines Jahres ab Schadenseintritt zu erbringen. Die Klausel entspricht der Bestimmung des § 97 VersVG, die eine Auslegungsregel für (Gebäude betreffende) Wiederherstellungsklauseln darstellt ( VVG27 Rz 1a). Der entsprechende Nachweis gegenüber dem Versicherer ist binnen eines Jahres ab Schadenseintritt zu erbringen. Die Klausel entspricht der Bestimmung des Paragraph 97, VersVG, die eine Auslegungsregel für (Gebäude betreffende) Wiederherstellungsklauseln darstellt (Kollhosser aaO Rz 1). Nicht erforderlich ist, dass eine Wiederbeschaffung der betreffenden Gegenstände tatsächlich erfolgte. Vielmehr tritt die Fälligkeit der über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigung bereits mit der Sicherstellung der Wiederbeschaffung der Gegenstände ein. Schon dadurch wird nämlich eine Bereicherung des Versicherungsnehmers in Form von Bargeld (weitgehend) verhindert und so der Zweck erreicht, das durch die Neuwertversicherung erhöhte subjektive Risiko zu vermindern (Martin, Sachversicherungsrecht³ R IV 8). Wann die Verwendung der Entschädigungszahlung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung „gesichert" ist, entscheidet nach herrschender Meinung Treu und Glauben (, Sachversicherungsrecht³ R römisch IV 8). Wann die Verwendung der Entschädigungszahlung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung „gesichert" ist, entscheidet nach herrschender Meinung Treu und Glauben (Kollhosser aaO Rz 14 mwN); es hängt diese Frage von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine hundertprozentige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände bestehen (RIS-Justiz RS0112327).
Es kommt also - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - nicht auf die Wiederbeschaffung innerhalb der Jahresfrist an, sondern nur auf deren Sicherstellung. Dazu fehlt aber jedes Vorbringen des Klägers, weshalb es auch dazu einer Erörterung mit den Parteien bedarf.
6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO (RIS gründet sich auf Paragraph 52, ZPO (RIS-Justiz RS0035976).