Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grunde zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin releviert als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Frage der Anwendbarkeit des § 13 KSchG einerseits auf Ratenvereinbarungen nach Eintritt der Fälligkeit, andererseits auf „ein Kreditgeschäft, das in der Gewährung eines Überziehungsrahmens besteht".Die Rechtsmittelwerberin releviert als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 13, KSchG einerseits auf Ratenvereinbarungen nach Eintritt der Fälligkeit, andererseits auf „ein Kreditgeschäft, das in der Gewährung eines Überziehungsrahmens besteht".
Es entspricht herrschender Auffassung, dass § 13 KSchG nicht auf Abzahlungsgeschäfte (iSd §§ 16 ff KSchG) beschränkt ist, sondern für alle Verbraucherverträge über wiederkehrende Leistungen gilt (RIS-Justiz RS0065629; Krejci in Rummel ABGB³ § 13 KSchG Rz 1 und Rz 8; Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG² § 13 Rz 1; Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 13 KSchG Rz 3 ff; Kathrein in KBB² § 13 KSchG Rz 1).Es entspricht herrschender Auffassung, dass Paragraph 13, KSchG nicht auf Abzahlungsgeschäfte (iSd Paragraphen 16, ff KSchG) beschränkt ist, sondern für alle Verbraucherverträge über wiederkehrende Leistungen gilt (RIS-Justiz RS0065629; Krejci in Rummel ABGB³ Paragraph 13, KSchG Rz 1 und Rz 8; Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG² Paragraph 13, Rz 1; Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 13, KSchG Rz 3 ff; Kathrein in KBB² Paragraph 13, KSchG Rz 1).
Terminsverlust setzt voraus, dass der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen hat (Krejci aaO, Rz 7; Kosesnik-Wehrle aaO Rz 2). Ratio der Bestimmung des § 13 KSchG ist es zu verhindern, dass ein Verbraucher vom Terminsverlust überrascht wird (RIS-Justiz RS0065639; 7 Ob 46/99m = RdW 1999, 585 mwN; Mayrhofer aaO Rz 1; Kathrein aaO Rz 1). Durch die Geltendmachung des Terminsverlusts kommt es daher zur Vorverlegung des Fälligkeitstermins von Teilzahlungen (Binder in Schwimann, ABGB³ § 904 Rz 54 mwN).Terminsverlust setzt voraus, dass der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen hat (Krejci aaO, Rz 7; Kosesnik-Wehrle aaO Rz 2). Ratio der Bestimmung des Paragraph 13, KSchG ist es zu verhindern, dass ein Verbraucher vom Terminsverlust überrascht wird (RIS-Justiz RS0065639; 7 Ob 46/99m = RdW 1999, 585 mwN; Mayrhofer aaO Rz 1; Kathrein aaO Rz 1). Durch die Geltendmachung des Terminsverlusts kommt es daher zur Vorverlegung des Fälligkeitstermins von Teilzahlungen (Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 904, Rz 54 mwN).
Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall bestand zwischen den Streitteilen ein Girovertrag. Durch diesen wird das Kreditunternehmen verpflichtet, Überweisungen an Dritte durchzuführen und Überweisungen von Dritten für den Kunden entgegenzunehmen (Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht² III, 20 ff). Die Einräumung eines Überziehungsrahmens schafft für den Kontoinhaber die Möglichkeit, innerhalb dieses Rahmens Verfügungen auch dann vorzunehmen, wenn das Konto kein Guthaben aufweist. Insoweit entspricht diese Vereinbarung einem Kontokorrentkreditvertrag. Dieser ist ein vom Darlehensvertrag verschiedener Vertrag, durch den sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel derart zur Verfügung zu stellen, dass der Kreditnehmer sein Konto belasten darf, ohne dass dieses Deckung aufweist (3 Ob 540/84 = NZ 1985, 230 mwN). Solange die Vereinbarung aufrecht besteht und der Überziehungsrahmen nicht überschritten wird, besteht für den Kontoinhaber keinerlei „Verpflichtung" zur vorzeitigen Abdeckung eines solchen Saldos. Zahlungen während der Rechnungsperiode haben keine Tilgungsfunktion, sondern verändern (zunächst) nur den buchmäßigen Saldo (Schuhmacher in Straube, HGB online § 355 Rz 17). Bei Überschreitung des Rahmens hingegen hat die Bank einen sofortigen Anspruch auf Rückführung des Kontos unter den vereinbarten Rahmen (vgl 2 Ob 273/98f = ÖBA 2001, 178/940). Ein derartiger Vertrag kann soweit er (wie hier) ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden (RIS-Justiz RS0019365). Bei Beendigung der Überziehungsvereinbarung ist der Kontoinhaber zur Abdeckung des Debetsaldos und nicht zur wiederkehrenden Leistungsvereinbarung verpflichtet. Der auch in dritter Instanz vertretenen Auffassung der Rechtsmittelwerberin, dass es sich beim hier gegenständlichen „Überziehungskredit" um einen Vertrag über „wiederkehrende" Leistungen handelt, kann daher nicht gefolgt werden.Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall bestand zwischen den Streitteilen ein Girovertrag. Durch diesen wird das Kreditunternehmen verpflichtet, Überweisungen an Dritte durchzuführen und Überweisungen von Dritten für den Kunden entgegenzunehmen (Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht² römisch drei, 20 ff). Die Einräumung eines Überziehungsrahmens schafft für den Kontoinhaber die Möglichkeit, innerhalb dieses Rahmens Verfügungen auch dann vorzunehmen, wenn das Konto kein Guthaben aufweist. Insoweit entspricht diese Vereinbarung einem Kontokorrentkreditvertrag. Dieser ist ein vom Darlehensvertrag verschiedener Vertrag, durch den sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel derart zur Verfügung zu stellen, dass der Kreditnehmer sein Konto belasten darf, ohne dass dieses Deckung aufweist (3 Ob 540/84 = NZ 1985, 230 mwN). Solange die Vereinbarung aufrecht besteht und der Überziehungsrahmen nicht überschritten wird, besteht für den Kontoinhaber keinerlei „Verpflichtung" zur vorzeitigen Abdeckung eines solchen Saldos. Zahlungen während der Rechnungsperiode haben keine Tilgungsfunktion, sondern verändern (zunächst) nur den buchmäßigen Saldo (Schuhmacher in Straube, HGB online Paragraph 355, Rz 17). Bei Überschreitung des Rahmens hingegen hat die Bank einen sofortigen Anspruch auf Rückführung des Kontos unter den vereinbarten Rahmen vergleiche 2 Ob 273/98f = ÖBA 2001, 178/940). Ein derartiger Vertrag kann soweit er (wie hier) ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden (RIS-Justiz RS0019365). Bei Beendigung der Überziehungsvereinbarung ist der Kontoinhaber zur Abdeckung des Debetsaldos und nicht zur wiederkehrenden Leistungsvereinbarung verpflichtet. Der auch in dritter Instanz vertretenen Auffassung der Rechtsmittelwerberin, dass es sich beim hier gegenständlichen „Überziehungskredit" um einen Vertrag über „wiederkehrende" Leistungen handelt, kann daher nicht gefolgt werden.
Ebenso wenig ergibt sich aber eine Anwendbarkeit des § 13 KSchG aufgrund der Vereinbarung vom 20. 1. 2005. Mit ihren Ausführungen, dass die beklagte Partei die Klagsforderung gar nicht hätte fällig stellen dürfen, übergeht die Rechtsmittelwerberin zunächst, dass die Streitteile selbst in dieser Vereinbarung ausdrücklich von der Fälligkeit der gegenständlichen Forderung ausgingen.Ebenso wenig ergibt sich aber eine Anwendbarkeit des Paragraph 13, KSchG aufgrund der Vereinbarung vom 20. 1. 2005. Mit ihren Ausführungen, dass die beklagte Partei die Klagsforderung gar nicht hätte fällig stellen dürfen, übergeht die Rechtsmittelwerberin zunächst, dass die Streitteile selbst in dieser Vereinbarung ausdrücklich von der Fälligkeit der gegenständlichen Forderung ausgingen.
Die Frage, ob eine Stundung, bei der gleichzeitig der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben werden soll, oder eine „reine" (schlichte, abgeschwächte) Stundung vorliegt, die nur die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs hinausschiebt (Binder in Schwimann, ABGB³ § 904 Rz 50; Bollenberger in KBB² § 904 Rz 4 mwN), kann nur durch die Auslegung der jeweiligen Vereinbarung beantwortet werden. Die vom Berufungsgericht (bereits im ersten Rechtsgang) vertretene und dem Erstgericht gemäß § 499 Abs 2 ZPO überbundene Rechtsansicht, dass die vorliegende Vereinbarung so zu verstehen sei, dass damit die bereits eingetretene Fälligkeit der Klageforderung nicht berührt werden, sondern lediglich der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den bereits fälligen Betrag in Raten abzustatten, ist unbedenklich (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO und schon vom Wortlaut der Urkunde her gedeckt). Dasselbe gilt für die Verneinung des Vorliegens einer Novation. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 244/00a (ÖBA 2002, 488/1036 mit zust Anm von Hirsch) die „Umänderung" eines durch einen immer wieder ausnützbaren Kreditrahmen gewährten Kredits (der bei Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit als bloße Änderung der Rückzahlungsmodalitäten iSd § 1379 ABGB durch Bewilligung der Ratenzahlung qualifiziert.Die Frage, ob eine Stundung, bei der gleichzeitig der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben werden soll, oder eine „reine" (schlichte, abgeschwächte) Stundung vorliegt, die nur die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs hinausschiebt (Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 904, Rz 50; Bollenberger in KBB² Paragraph 904, Rz 4 mwN), kann nur durch die Auslegung der jeweiligen Vereinbarung beantwortet werden. Die vom Berufungsgericht (bereits im ersten Rechtsgang) vertretene und dem Erstgericht gemäß Paragraph 499, Absatz 2, ZPO überbundene Rechtsansicht, dass die vorliegende Vereinbarung so zu verstehen sei, dass damit die bereits eingetretene Fälligkeit der Klageforderung nicht berührt werden, sondern lediglich der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den bereits fälligen Betrag in Raten abzustatten, ist unbedenklich (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO und schon vom Wortlaut der Urkunde her gedeckt). Dasselbe gilt für die Verneinung des Vorliegens einer Novation. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 244/00a (ÖBA 2002, 488/1036 mit zust Anmerkung von Hirsch) die „Umänderung" eines durch einen immer wieder ausnützbaren Kreditrahmen gewährten Kredits (der bei Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit als bloße Änderung der Rückzahlungsmodalitäten iSd Paragraph 1379, ABGB durch Bewilligung der Ratenzahlung qualifiziert.
Insgesamt fehlt es daher an den für die Anwendung des § 13 KSchG erforderlichen Voraussetzungen. Durch diese Bestimmung soll der Verbraucher - wie oben dargelegt - vor der überraschenden Fälligstellung des gesamten Entgelts geschützt werden. Hier war der Klagsbetrag aber bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 20. 1. 2005 zur Gänze fällig (sodass es auch nicht auf die in Revision gerügten sekundären Feststellungsmängel im Zusammenhang mit dem zeitlich davor liegenden Schriftverkehr zwischen den Streitteilen ankommt). Die vereinbarte „reine" Stundung beseitigte nicht den objektiven Verzug (6 Ob 536/90 = ÖBA 1990, 639). Die Beklagte kann hier daher als nicht schutzwürdig iSd § 13 KSchG angesehen werden, war doch durch die zitierte Vereinbarung eindeutig klargestellt, dass die klagende Partei bei nicht pünktlicher Einhaltung der der Beklagten eingeräumten Ratenzahlungsmöglichkeit ihre Forderung gerichtlich geltend machen würde.Insgesamt fehlt es daher an den für die Anwendung des Paragraph 13, KSchG erforderlichen Voraussetzungen. Durch diese Bestimmung soll der Verbraucher - wie oben dargelegt - vor der überraschenden Fälligstellung des gesamten Entgelts geschützt werden. Hier war der Klagsbetrag aber bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 20. 1. 2005 zur Gänze fällig (sodass es auch nicht auf die in Revision gerügten sekundären Feststellungsmängel im Zusammenhang mit dem zeitlich davor liegenden Schriftverkehr zwischen den Streitteilen ankommt). Die vereinbarte „reine" Stundung beseitigte nicht den objektiven Verzug (6 Ob 536/90 = ÖBA 1990, 639). Die Beklagte kann hier daher als nicht schutzwürdig iSd Paragraph 13, KSchG angesehen werden, war doch durch die zitierte Vereinbarung eindeutig klargestellt, dass die klagende Partei bei nicht pünktlicher Einhaltung der der Beklagten eingeräumten Ratenzahlungsmöglichkeit ihre Forderung gerichtlich geltend machen würde.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.