Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Im Revisionsrekursverfahren ist unstrittig, dass die Klägerin den Film „Miraculum I“ hergestellt hat. Dabei handelte es sich um ein „Laufbild“ iSv § 73 Abs 2 UrhG. Eine Vereinbarung nach § 40 Abs 1 Satz 2 UrhG (Einräumung des Rechts an den Erwerber des Films, sich als Hersteller zu bezeichnen) wurde nicht behauptet. Die Klägerin genießt daher jedenfalls Leistungsschutz nach § 74 Abs 1 UrhG. Weiters stehen ihr aufgrund der in § 38 Abs 1 UrhG angeordneten cessio legis die Verwertungsrechte am Filmwerk zu. Sie verfügt daher aufgrund Urheber- und Leistungsschutzrechts über das ausschließliche Recht, den Film durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.1. Im Revisionsrekursverfahren ist unstrittig, dass die Klägerin den Film „Miraculum I“ hergestellt hat. Dabei handelte es sich um ein „Laufbild“ iSv Paragraph 73, Absatz 2, UrhG. Eine Vereinbarung nach Paragraph 40, Absatz eins, Satz 2 UrhG (Einräumung des Rechts an den Erwerber des Films, sich als Hersteller zu bezeichnen) wurde nicht behauptet. Die Klägerin genießt daher jedenfalls Leistungsschutz nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG. Weiters stehen ihr aufgrund der in Paragraph 38, Absatz eins, UrhG angeordneten cessio legis die Verwertungsrechte am Filmwerk zu. Sie verfügt daher aufgrund Urheber- und Leistungsschutzrechts über das ausschließliche Recht, den Film durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
2. Im Revisionsrekursverfahren ist weiters unstrittig, dass die Klägerin der Generalunternehmerin zumindest das Recht eingeräumt hat, den Film „Miraculum I“ im Wiener Prater öffentlich vorzuführen und Bilder daraus im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten behaupten, dass es sich dabei um ein Werknutzungsrecht ieS gehandelt habe, dh um ein neues, vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht, das dieses ähnlich wie ein Nießbrauch oder ein Pfandrecht belastet (4 Ob 340/78 = SZ 51/134 - Festliches Innsbruck; Walter, Österreichisches Urheberrecht I [2008] Rz 1750; Büchele in Kucsko [Hrsg], urheber.recht [2008] 401). Dies liegt nach den Umständen zwar nahe; mangels konkreter Feststellungen zum Inhalt des Vertrags zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin könnte aber auch eine bloße Werknutzungsbewilligung vorliegen. Für die Möglichkeit eines Rücktritts nach § 20b AO ist das aber unerheblich. Denn auch eine Werknutzungsbewilligung hätte die Klägerin verpflichtet, die zukünftige Nutzung des Films durch die Generalunternehmerin zu dulden; bei einem Werknutzungsrecht hätte sich die Klägerin zudem nach § 26 Satz 2 UrhG auch einer eigenen Nutzung des Films zu enthalten gehabt. Damit war zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin - ebenso wie bei einem Verlagsvertrag (4 Ob 339/87 = MR 1987, 175 [Walter] - Salz des Lebens II) - jedenfalls ein Dauerschuldverhältnis begründet (Büchele aaO 451).2. Im Revisionsrekursverfahren ist weiters unstrittig, dass die Klägerin der Generalunternehmerin zumindest das Recht eingeräumt hat, den Film „Miraculum I“ im Wiener Prater öffentlich vorzuführen und Bilder daraus im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten behaupten, dass es sich dabei um ein Werknutzungsrecht ieS gehandelt habe, dh um ein neues, vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht, das dieses ähnlich wie ein Nießbrauch oder ein Pfandrecht belastet (4 Ob 340/78 = SZ 51/134 - Festliches Innsbruck; Walter, Österreichisches Urheberrecht römisch eins [2008] Rz 1750; Büchele in Kucsko [Hrsg], urheber.recht [2008] 401). Dies liegt nach den Umständen zwar nahe; mangels konkreter Feststellungen zum Inhalt des Vertrags zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin könnte aber auch eine bloße Werknutzungsbewilligung vorliegen. Für die Möglichkeit eines Rücktritts nach Paragraph 20 b, AO ist das aber unerheblich. Denn auch eine Werknutzungsbewilligung hätte die Klägerin verpflichtet, die zukünftige Nutzung des Films durch die Generalunternehmerin zu dulden; bei einem Werknutzungsrecht hätte sich die Klägerin zudem nach Paragraph 26, Satz 2 UrhG auch einer eigenen Nutzung des Films zu enthalten gehabt. Damit war zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin - ebenso wie bei einem Verlagsvertrag (4 Ob 339/87 = MR 1987, 175 [Walter] - Salz des Lebens römisch II) - jedenfalls ein Dauerschuldverhältnis begründet (Büchele aaO 451).
3. Auf dieser Grundlage war die Generalunternehmerin - sieht man von der Frage ab, ob sie bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens überhaupt noch Vertragspartnerin der Klägerin war (dazu unten Punkt 4.) - grundsätzlich zum Rücktritt nach § 20b AO berechtigt.3. Auf dieser Grundlage war die Generalunternehmerin - sieht man von der Frage ab, ob sie bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens überhaupt noch Vertragspartnerin der Klägerin war (dazu unten Punkt 4.) - grundsätzlich zum Rücktritt nach Paragraph 20 b, AO berechtigt.
3.1. Ist ein zweiseitiger Vertrag vom Schuldner und dem anderen Teil bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Schuldner nach § 20b AO entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. Diese Bestimmung ist - ebenso wie § 21 KO (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger [Hrsg], Österreichisches Insolvenzrecht4 I [2000], § 21 KO Rz 3; zuletzt etwa 9 Ob 59/08d = ÖBA 2009, 600) - insbesondere auf alle Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die nicht unter eine speziellere Regelung (etwa für Bestand- oder Arbeitsverträge) fallen (2 Ob 228/01w = EvBl 2002/89).3.1. Ist ein zweiseitiger Vertrag vom Schuldner und dem anderen Teil bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Schuldner nach Paragraph 20 b, AO entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. Diese Bestimmung ist - ebenso wie Paragraph 21, KO (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger [Hrsg], Österreichisches Insolvenzrecht4 römisch eins [2000], Paragraph 21, KO Rz 3; zuletzt etwa 9 Ob 59/08d = ÖBA 2009, 600) - insbesondere auf alle Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die nicht unter eine speziellere Regelung (etwa für Bestand- oder Arbeitsverträge) fallen (2 Ob 228/01w = EvBl 2002/89).
3.2. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (vorbehaltlich der Erörterung zu Punkt 4.) noch immer die Nutzung des Films durch die Generalunternehmerin zu dulden; bei Vorliegen eines Werknutzungsrechts war sie auch verpflichtet, sich einer eigenen Nutzung zu enthalten. Sie hatte daher die Pflichten aus dem Vertrag noch nicht vollständig erfüllt. Gleiches galt für die Generalunternehmerin, die noch nicht das gesamte Entgelt gezahlt hatte. Damit konnte die Generalunternehmerin mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters nach § 20b AO vom Vertrag zurücktreten (4 Ob 339/87 - Salz des Lebens II; Höller in Kucsko [Hrsg], Urheberrecht 467 ff; Walter, Österreichisches Urheberrecht I [2008] Rz 1934; ausführlich Widhalm, Die Rechte des Urhebers, Masseverwalters und Dritten im Konkurs und Ausgleich des Werknutzungsberechtigten, ÖBl 2001, 205 [209ff, 213]). Dass im konkreten Fall bestandvertragliche Elemente überwogen hätten, was allenfalls zur Anwendung von § 20c Abs 2 AO (§ 23 KO) hätte führen können (Höller aaO 468f; Widhalm, ÖBl 2001,208), wurde nicht vorgebracht.3.2. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (vorbehaltlich der Erörterung zu Punkt 4.) noch immer die Nutzung des Films durch die Generalunternehmerin zu dulden; bei Vorliegen eines Werknutzungsrechts war sie auch verpflichtet, sich einer eigenen Nutzung zu enthalten. Sie hatte daher die Pflichten aus dem Vertrag noch nicht vollständig erfüllt. Gleiches galt für die Generalunternehmerin, die noch nicht das gesamte Entgelt gezahlt hatte. Damit konnte die Generalunternehmerin mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters nach Paragraph 20 b, AO vom Vertrag zurücktreten (4 Ob 339/87 - Salz des Lebens II; Höller in Kucsko [Hrsg], Urheberrecht 467 ff; Walter, Österreichisches Urheberrecht römisch eins [2008] Rz 1934; ausführlich Widhalm, Die Rechte des Urhebers, Masseverwalters und Dritten im Konkurs und Ausgleich des Werknutzungsberechtigten, ÖBl 2001, 205 [209ff, 213]). Dass im konkreten Fall bestandvertragliche Elemente überwogen hätten, was allenfalls zur Anwendung von Paragraph 20 c, Absatz 2, AO (Paragraph 23, KO) hätte führen können (Höller aaO 468f; Widhalm, ÖBl 2001,208), wurde nicht vorgebracht.
3.3. § 32 Abs 1 UrhG steht der Anwendung von § 20b AO nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist bei Einräumung ausschließlicher Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte die Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens übergeben hatte. Daraus könnte der (Gegen-)Schluss gezogen werden, dass dies bei Einräumung anderer Verwertungsrechte nicht zutreffe; hier sei daher bei Übergabe des für die Verwertung erforderlichen Werkstücks vollständige Erfüllung anzunehmen (so im Ergebnis wohl Gamerith aaO § 21 KO Rz 52), was die Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften über beiderseits noch nicht erfüllte Verträge ausschließe.3.3. Paragraph 32, Absatz eins, UrhG steht der Anwendung von Paragraph 20 b, AO nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist bei Einräumung ausschließlicher Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte die Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens übergeben hatte. Daraus könnte der (Gegen-)Schluss gezogen werden, dass dies bei Einräumung anderer Verwertungsrechte nicht zutreffe; hier sei daher bei Übergabe des für die Verwertung erforderlichen Werkstücks vollständige Erfüllung anzunehmen (so im Ergebnis wohl Gamerith aaO Paragraph 21, KO Rz 52), was die Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften über beiderseits noch nicht erfüllte Verträge ausschließe.
Ein solcher Gegenschluss wäre aber methodisch verfehlt. Denn § 32 Abs 1 UrhG hat - anders als § 32 Abs 2 UrhG mit dem dort angeordneten besonderen Rücktrittsrecht des Urhebers - nur klarstellende Bedeutung (so schon die EB zum UrhG 1936; zitiert bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht [1986] 100; Walter aaO Rz 1934; Widhalm, ÖBl 2001, 208). Die Regelung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass sich die Verpflichtung des Urhebers bei Einräumung eines Verwertungsrechts gerade nicht auf die Übergabe des für die jeweilige Verwertung bestimmten Werkstücks (hier des Films) erschöpft. Ein Grund, hier zwischen verschiedenen Verwertungsarten zu unterscheiden, ist nicht zu erkennen.Ein solcher Gegenschluss wäre aber methodisch verfehlt. Denn Paragraph 32, Absatz eins, UrhG hat - anders als Paragraph 32, Absatz 2, UrhG mit dem dort angeordneten besonderen Rücktrittsrecht des Urhebers - nur klarstellende Bedeutung (so schon die EB zum UrhG 1936; zitiert bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht [1986] 100; Walter aaO Rz 1934; Widhalm, ÖBl 2001, 208). Die Regelung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass sich die Verpflichtung des Urhebers bei Einräumung eines Verwertungsrechts gerade nicht auf die Übergabe des für die jeweilige Verwertung bestimmten Werkstücks (hier des Films) erschöpft. Ein Grund, hier zwischen verschiedenen Verwertungsarten zu unterscheiden, ist nicht zu erkennen.
3.4.Wählt der Ausgleichsschuldner (im Konkurs der Masseverwalter) den Rücktritt nach § 20b AO (§ 21 KO), so unterbleibt die weitere Erfüllung (RIS-Justiz RS0064453; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert [Hrsg], Insolvenzgesetze § 21 KO Rz 183; Gamerith aaO § 21 Rz 24); der Rücktritt wirkt daher ex nunc. Wurden im Vertrag Werknutzungsrechte oder -bewilligungen eingeräumt, so erlöschen mit dem Rücktritt die Duldungs- und Enthaltungspflichten des Urhebers gegenüber dem Ausgleichsschuldner (Gemeinschuldner); die Verwertungsrechte fallen automatisch an den Urheber zurück (4 Ob 339/87 - Salz des Lebens II; Höller aaO 471, 474; Walter aaO Rz 1924). Ein wirksamer Rücktritt hätte daher im vorliegenden Fall zu einer Beendigung des Werknutzungsrechts der Generalunternehmerin geführt.3.4.Wählt der Ausgleichsschuldner (im Konkurs der Masseverwalter) den Rücktritt nach Paragraph 20 b, AO (Paragraph 21, KO), so unterbleibt die weitere Erfüllung (RIS-Justiz RS0064453; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert [Hrsg], Insolvenzgesetze Paragraph 21, KO Rz 183; Gamerith aaO Paragraph 21, Rz 24); der Rücktritt wirkt daher ex nunc. Wurden im Vertrag Werknutzungsrechte oder -bewilligungen eingeräumt, so erlöschen mit dem Rücktritt die Duldungs- und Enthaltungspflichten des Urhebers gegenüber dem Ausgleichsschuldner (Gemeinschuldner); die Verwertungsrechte fallen automatisch an den Urheber zurück (4 Ob 339/87 - Salz des Lebens II; Höller aaO 471, 474; Walter aaO Rz 1924). Ein wirksamer Rücktritt hätte daher im vorliegenden Fall zu einer Beendigung des Werknutzungsrechts der Generalunternehmerin geführt.
4. Die Wirksamkeit des Rücktritts setzt allerdings voraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin bei Eröffnung des Ausgleichs noch aufrecht war. Das traf hier, folgt man dem Sachvorbringen der Beklagten, nicht zu.
4.1. Die Beklagten behaupten, die Generalunternehmerin habe die „Rechte“ am Film bereits vor der Ausgleichseröffnung „umfassend“ an die Zweitbeklagte übertragen; die Erstbeklagte sei in diesen Vertrag „eingetreten“. Damit behaupten sie in der Sache die Weiterübertragung eines der Generalunternehmerin von der Klägerin eingeräumten Werknutzungsrechts, nicht die Einräumung eines von diesem Werknutzungsrecht abgeleiteten (Sub-)Rechts (zum Unterschied Walter aaO Rz1764).
Eine solche Übertragung wäre im vorliegenden Fall auch ohne Zustimmung der Klägerin möglich gewesen. Zwar sieht § 27 Abs 2 UrhG im Allgemeinen vor, dass Werknutzungsrechte nur mit Einwilligung des Urhebers auf Sondernachfolger übertragen werden können. Das gilt jedoch nach § 40 Abs 2 UrhG nicht für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken. Hier ist eine Übertragung - vorbehaltlich einer im vorliegenden Fall nicht behaupteten anderen Vereinbarung - auch ohne Einwilligung des Herstellers möglich. Damit übereinstimmend fehlt in § 74 Abs 7 UrhG ein Verweis auf § 27 Abs 2 UrhG, was auch für Werknutzungsrechte an Leistungsschutzrechten iSv § 74 UrhG zur grundsätzlich freien Übertragbarkeit führt (Büchele aaO 444).Eine solche Übertragung wäre im vorliegenden Fall auch ohne Zustimmung der Klägerin möglich gewesen. Zwar sieht Paragraph 27, Absatz 2, UrhG im Allgemeinen vor, dass Werknutzungsrechte nur mit Einwilligung des Urhebers auf Sondernachfolger übertragen werden können. Das gilt jedoch nach Paragraph 40, Absatz 2, UrhG nicht für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken. Hier ist eine Übertragung - vorbehaltlich einer im vorliegenden Fall nicht behaupteten anderen Vereinbarung - auch ohne Einwilligung des Herstellers möglich. Damit übereinstimmend fehlt in Paragraph 74, Absatz 7, UrhG ein Verweis auf Paragraph 27, Absatz 2, UrhG, was auch für Werknutzungsrechte an Leistungsschutzrechten iSv Paragraph 74, UrhG zur grundsätzlich freien Übertragbarkeit führt (Büchele aaO 444).
Die Generalunternehmerin konnte daher das ihr eingeräumte Werknutzungsrecht auch ohne Zustimmung der Klägerin wirksam an die Zweitbeklagte übertragen. Dies war nach § 31 Abs 1 UrhG (iVm § 74 Abs 7 UrhG) auch schon vor Herstellung des Films möglich; die Rechte der Zweitbeklagten entstanden in diesem Fall mit der Vollendung des Werks (RIS-Justiz RS0038797).Die Generalunternehmerin konnte daher das ihr eingeräumte Werknutzungsrecht auch ohne Zustimmung der Klägerin wirksam an die Zweitbeklagte übertragen. Dies war nach Paragraph 31, Absatz eins, UrhG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 7, UrhG) auch schon vor Herstellung des Films möglich; die Rechte der Zweitbeklagten entstanden in diesem Fall mit der Vollendung des Werks (RIS-Justiz RS0038797).
4.2. Bei Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber nach § 27 Abs 3 UrhG (allenfalls iVm § 74 Abs 7 UrhG) anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten gegenüber dem Urheber (Hersteller) zu erfüllen; nur für das Entgelt und einen allfälligen Nichterfüllungsschaden haftet der Veräußerer als Bürge und Zahler weiter. Damit tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in den Vertrag mit dem Urheber (Hersteller) ein (Walter aaO Rz 1762; Büchele aaO 447; anders die Rechtslage nach § 34 Abs 4 dUrhG, der eine Solidarhaftung vorsieht; vgl dazu Schricker in Schricker [Hrsg], Urheberrecht3 [2006] § 34 Rz 23 mwN).4.2. Bei Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber nach Paragraph 27, Absatz 3, UrhG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 7, UrhG) anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten gegenüber dem Urheber (Hersteller) zu erfüllen; nur für das Entgelt und einen allfälligen Nichterfüllungsschaden haftet der Veräußerer als Bürge und Zahler weiter. Damit tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in den Vertrag mit dem Urheber (Hersteller) ein (Walter aaO Rz 1762; Büchele aaO 447; anders die Rechtslage nach Paragraph 34, Absatz 4, dUrhG, der eine Solidarhaftung vorsieht; vergleiche dazu Schricker in Schricker [Hrsg], Urheberrecht3 [2006] Paragraph 34, Rz 23 mwN).
Ein solcher Vertragseintritt hätte im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit des von der Generalunternehmerin erklärten Rücktritts geführt: Hatte sie das Werknutzungsrecht schon vor der Ausgleichseröffnung an die Zweitbeklagte übertragen, so haftete sie nur mehr als Bürgin und Zahlerin; Vertragspartnerin der Klägerin war bereits die Zweitbeklagte. Daher konnte eine Rücktrittserklärung der am eigentlichen Vertragsverhältnis nicht mehr beteiligten Generalunternehmerin nicht zur Beendigung dieses Vertrags führen. § 20b AO (§ 21 KO) ermöglicht es einem insolventen Interzedenten selbstverständlich nicht, einen vom Hauptschuldner und dessen Vertragspartner noch nicht vollständig erfüllten Vertrag durch Rücktritt zu beenden.Ein solcher Vertragseintritt hätte im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit des von der Generalunternehmerin erklärten Rücktritts geführt: Hatte sie das Werknutzungsrecht schon vor der Ausgleichseröffnung an die Zweitbeklagte übertragen, so haftete sie nur mehr als Bürgin und Zahlerin; Vertragspartnerin der Klägerin war bereits die Zweitbeklagte. Daher konnte eine Rücktrittserklärung der am eigentlichen Vertragsverhältnis nicht mehr beteiligten Generalunternehmerin nicht zur Beendigung dieses Vertrags führen. Paragraph 20 b, AO (Paragraph 21, KO) ermöglicht es einem insolventen Interzedenten selbstverständlich nicht, einen vom Hauptschuldner und dessen Vertragspartner noch nicht vollständig erfüllten Vertrag durch Rücktritt zu beenden.
4.3. Folgt man daher dem Sachvorbringen der Beklagten, so hatte die Rücktrittserklärung der Generalunternehmerin keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten. Dieses Vertragsverhältnis erlaubte der Zweitbeklagten die Nutzung des Films, verpflichtete sie aber auch zur Zahlung des ausständigen Entgelts. Weiters hätte sie auch der Erstbeklagten entsprechende Rechte einräumen können. Derart begründete Rechte der Erst- und der Zweitbeklagten stünden dem Unterlassungsbegehren entgegen.
Die vom Rekursgericht erörterte Frage, wie sich beim Unterbleiben einer solchen Rechteübertragung der dann wohl wirksame Rücktritt der Generalunternehmerin auf von deren Recht abgeleitete Verwertungsrechte (Subrechte) ausgewirkt hätte, ist rein hypothetisch. Denn die Beklagten haben nicht solche abgeleiteten Rechte (Subrechte) behauptet, sondern die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erfolgte Übertragung des der Generalunternehmerin eingeräumten Werknutzungsrechts. Eine weitere Prüfung dieser Frage ist daher nicht erforderlich (vgl dazu einerseits Widhalm, ÖBl 2001, 211, wonach solche Rechte zugleich mit dem Werknutzungsrecht dahinfallen; andererseits aber Dittrich, Verlagsrecht [1969] 270f; Peter, Verlags- und andere Werknutzungsrechte im Konkurs und Ausgleich des Verlegers oder Werknutzungsberechtigten, ÖJZ 1952, 121 [124], Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht [1958] 445, und Walter aaO Rz 1765, die, teilweise nicht nur im insolvenzrechtlichen Zusammenhang, ein Fortbestehen von Subrechten annehmen).Die vom Rekursgericht erörterte Frage, wie sich beim Unterbleiben einer solchen Rechteübertragung der dann wohl wirksame Rücktritt der Generalunternehmerin auf von deren Recht abgeleitete Verwertungsrechte (Subrechte) ausgewirkt hätte, ist rein hypothetisch. Denn die Beklagten haben nicht solche abgeleiteten Rechte (Subrechte) behauptet, sondern die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erfolgte Übertragung des der Generalunternehmerin eingeräumten Werknutzungsrechts. Eine weitere Prüfung dieser Frage ist daher nicht erforderlich vergleiche dazu einerseits Widhalm, ÖBl 2001, 211, wonach solche Rechte zugleich mit dem Werknutzungsrecht dahinfallen; andererseits aber Dittrich, Verlagsrecht [1969] 270f; Peter, Verlags- und andere Werknutzungsrechte im Konkurs und Ausgleich des Verlegers oder Werknutzungsberechtigten, ÖJZ 1952, 121 [124], Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht [1958] 445, und Walter aaO Rz 1765, die, teilweise nicht nur im insolvenzrechtlichen Zusammenhang, ein Fortbestehen von Subrechten annehmen).
5. Ob das Sachvorbringen der Beklagten zutrifft, ist derzeit offen. Das Erstgericht hat eine diesem Vorbringen entgegenstehende Negativfeststellung zur Einräumung von (irgendwelchen) Verwertungsrechten an die Beklagten getroffen. In diesem Fall stünden dem Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin unabhängig von der Wirksamkeit des Rücktritts der Generalunternehmerin keine Rechte der Erst- oder der Zweitbeklagten gegenüber; der Unterlassungsanspruch wäre daher jedenfalls berechtigt.
Allerdings haben die Beklagten die Negativfeststellung des Erstgerichts in ihrem Rekurs mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit bekämpft. Dies erfolgte zwar unter der unrichtigen Bezeichnung „sekundäre Feststellungsmängel“, in der Sache handelte es sich dabei aber um eine die Negativfeststellung angreifende Tatsachenrüge. Dabei haben die Beklagten unter Hinweis auf bestimmte Beweismittel die (Ersatz-)Feststellung begehrt, dass die Klägerin der Generalunternehmerin und diese in weiterer Folge der „Erstbeklagten“ die strittigen Werknutzungsrechte übertragen habe. Damit meinten sie offenkundig (im Sinn ihres Sachvorbringens) eine vor Ausgleichseröffnung erfolgte Übertragung der Werknutzungsrechte an die Zweitbeklagte, die in weiterer Folge (auch) der Erstbeklagten Verwertungsrechte eingeräumt habe.
Das Rekursgericht hat diese Tatsachenrüge nicht erledigt, weil es annahm, dass der Rücktritt der Generalunternehmerin auch allfällige Rechte der Beklagten beseitigt hätte. Das trifft aber aus den oben angeführten Gründen nicht zu, wenn die Generalunternehmerin vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ihr zustehende Werknutzungsrechte an die Zweitbeklagte übertragen hatte.
Aus diesem Grund ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Führt die Erledigung der Tatsachenrüge - allenfalls verbunden mit einer Ergänzung des Verfahrens - zu den von den Beklagten gewünschten Ersatzfeststellungen (Einräumung eines Werknutzungsrechts an die Zweitbeklagte vor Ausgleichseröffnung; weitere Rechteeinräumung an die Erstbeklagte), so wäre der Sicherungsantrag abzuweisen. Sonst hätte es bei der einstweiligen Verfügung zu bleiben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 391 Abs 1 EO iVm § 52 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 391, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.