Die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Auch in der Revision wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:Die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Auch in der Revision wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:
Die Anerkennung der Ersatzfähigkeit von seelischen Schmerzen eines Angehörigen setzt bei Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert das Hinzutreten eines besonders schweren Zurechnungsgrundes voraus. Ein solcher liegt dann vor, wenn das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen solchen Schockschaden herbeizuführen (2 Ob 111/03t = SZ 2003/67; 2 Ob 163/06v = SZ 2007/96; 7 Ob 28/07d; 1 Ob 88/07h = SZ 2007/101; 5 Ob 18/08w; RIS-Justiz RS0116865
, RS0116866, RS0117794). In diesem Sinne wird vom Obersten Gerichtshof seit der Entscheidung 2 Ob 79/00g = SZ 74/24 in ständiger Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit von Schockschäden mit Krankheitswert bei Tötung naher Angehöriger bejaht (RIS-Justiz RS0031111,
RS0116865).
In den Entscheidungen 2 Ob 18/06w (dort ging es allerdings um die Ersatzfähigkeit reinen Trauerschadens) und 2 Ob 53/05s = ZVR 2006/178 (Karner) konnte die Frage, ob ein Ersatzanspruch auch im Fall schwerster Verletzung eines nahen Angehörigen besteht, noch offen gelassen werden. In der zuletzt zitierten Entscheidung wurde vom erkennenden Senat unter Hinweis auf in- und ausländische Lehrmeinungen und eine näher bezeichnete Entschließung des Europarats aber bereits klargestellt, dass für eine infolge der (dort psychischen) Unfallverletzung eines nahen Angehörigen aufgetretene depressive Störung jedenfalls dann kein Schmerzengeld zusteht, wenn das Unfallopfer keine „schwersten" (einem Pflegefall gleichkommenden) Verletzungen erlitten hat. Karner führte in seiner zustimmenden Entscheidungsbesprechung (in ZVR 2006, 459 ff) aus, es erscheine nur folgerichtig, dass man einen Ersatzanspruch auch dann gewähre, wenn nicht die Verletzung des Angehörigen selbst einen Schock auslöse, sondern beispielsweise erst seine Betreuung aufgrund einer Belastungssituation zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des pflegenden Familienmitglieds führe. Ein Größenschluss erscheine insofern geradezu zwingend, da eine dauerhafte Belastung oftmals noch schwerer wiege, als ein zeitlich begrenztes Schockgeschehen (aaO 460).
Dieser Argumentation Karners folgte der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 163/06v, in welcher der Anspruch auf Schmerzengeld für die seelische Beeinträchtigung einer Person mit Krankheitswert wegen der durch die Dauerfolgen „schwerster" Verletzungen eines nahen Angehörigen bewirkten Lebensumstände (grundsätzlich) bejaht wurde (vgl nun auch 1 Ob 88/07h; 5 Ob 18/08w). Dem damaligen Fall lag das noch als klärungsbedürftig erachtete Tatsachenvorbringen der klagenden Eltern zugrunde, dass ihre im Unfallszeitpunkt 16-jährige Tochter aufgrund der erlittenen Verletzungen nun ständiger Pflege und Aufsicht bedürfe und ihr Leidensbild durch starke psychologische Belastungen, eine gestörte Sprachentwicklung sowie eine bleibend gestörte mentale Entwicklung geprägt und sie überdies auf den Rollstuhl angewiesen sei.Dieser Argumentation Karners folgte der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 163/06v, in welcher der Anspruch auf Schmerzengeld für die seelische Beeinträchtigung einer Person mit Krankheitswert wegen der durch die Dauerfolgen „schwerster" Verletzungen eines nahen Angehörigen bewirkten Lebensumstände (grundsätzlich) bejaht wurde vergleiche nun auch 1 Ob 88/07h; 5 Ob 18/08w). Dem damaligen Fall lag das noch als klärungsbedürftig erachtete Tatsachenvorbringen der klagenden Eltern zugrunde, dass ihre im Unfallszeitpunkt 16-jährige Tochter aufgrund der erlittenen Verletzungen nun ständiger Pflege und Aufsicht bedürfe und ihr Leidensbild durch starke psychologische Belastungen, eine gestörte Sprachentwicklung sowie eine bleibend gestörte mentale Entwicklung geprägt und sie überdies auf den Rollstuhl angewiesen sei.
Wie schon die bisher entschiedenen Fälle zeigen, entzieht sich die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den dargelegten Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl 7 Ob 28/07d), sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sein wird. Die Revision wäre daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste (2 Ob 18/06w mwN).Wie schon die bisher entschiedenen Fälle zeigen, entzieht sich die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den dargelegten Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls vergleiche 7 Ob 28/07d), sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten sein wird. Die Revision wäre daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste (2 Ob 18/06w mwN).
Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Krankheitsbild des Ehemanns der Klägerin erreiche nicht das von der Rechtsprechung geforderte Ausmaß einer „schwersten" Verletzung, lässt keine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen, auch wenn das Familienleben nun - als geradezu zwangsläufige Folge jeder dauerhaften physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung eines Unfallopfers - beeinträchtigt ist.
Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.