Begründung:
Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Liegenschaftsadresse *****, welche von der Antragsgegnerin verwaltet wird.
Ihr sind bücherlich folgende Anteile zugeschrieben:
74/1522-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 6 Stiege I (B 20),74/1522-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 6 Stiege römisch eins (B 20),
21/1522-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W III/2 (B 26),
13/1522-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Garage 3 (B 34),
13/1522-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Garage 4 (B 35).
Die übrigen Verfahrensbeteiligten sind die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft.
Für die Liegenschaft ist eine Hausbesorgerin beschäftigt. Es steht fest, dass in den Jahren 2003 und 2004 von der Hausbesorgerin Urlaubsvertretungsentgelte durch Vorlage von Urkunden geltend gemacht wurden, obwohl diese Urlaubsvertretungen nicht geleistet worden waren. Diese Vertretungsentgelte wurden von der Antragsgegnerin bezahlt und in die Jahresabrechnungen 2003 und 2004 aufgenommen. Erst im November 2005 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass tatsächlich keine Vertretungstätigkeit geleistet wurde.
Im Februar 2005 wurde die vorhandene alte Schneefräse für die Liegenschaft überraschend irreparabel defekt, sodass sofort eine neue angekauft werden musste. Die Antragsgegnerin hat dafür keine Kostenvoranschläge eingeholt.
Die Anschaffungskosten dafür sind in der Abrechnung des Jahres 2005 enthalten.
Ebenfalls in der Abrechnung des Jahres 2005 enthalten ist die Rechnung einer Firma H***** für Schadensbehebungskosten an Regenabflussrohren. Die Beschädigung war dadurch eingetreten, dass die Regenabflussrohre nicht regelmäßig gereinigt wurden.
Die Antragstellerin hat ihre Liegenschaftsanteile von der Antragsgegnerin erworben. Mit Schreiben vom 5. 7. 1988 waren ihr die Bedingungen für den Erwerb einer Eigentumswohnung dahin bekannt gegeben worden, dass unter anderem die von der Käuferin zu bezahlenden Annuitäten nach Bezug der Wohnhausanlage 2,5 % des Darlehensbetrags pA betragen, was einer monatlichen Belastung von 31 S/m2 entsprach. Die restliche Annuität war durch einen Zuschuss des Landes Niederösterreich bzw des Bundes finanziert worden. Die Antragstellerin bezahlte die auf sie entfallenden Kaufpreisteile in Bar und übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis vom Darlehen der Landeshypothekenbank Niederösterreich einen Teilbetrag von 1.134.840 S. In Kenntnis der Darlehensbedingungen trat sie in die persönliche Haftung ein und verpflichtete sich, das Darlehen unter den im Schuldschein angeführten Bedingungen zurückzuzahlen. Der Schuldschein vom 5. 11. 1985/21. 4. 1987/12. 6. 1987 sieht einen jährlichen Zinsenfluss von höchstens 16 % nach den jeweiligen Marktverhältnissen vor und richtet sich nach den Bestimmungen des Bundessonderwohnbaugesetzes 1983. Bei Kreditaufnahme war das Darlehen mit 7,5 % im Nachhinein und 50 gleichbleibenden Halbjahresraten zurückzuzahlen (Schuldschein). Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin für den Abrechnungszeitraum der in Frage stehenden Jahre die Belege betreffend die Darlehensvorschreibungen durch die NÖ-Landesbank-Hypothekenbank, die Belege über die gewährten Landeszuschüsse und Einzahlungsbelege vorgelegt. Aus diesen Urkunden ergibt sich, dass die in den Jahresabrechnungen 2003, 2004 und 2005 unter der Position Annuitäten verrechneten Beträge den getroffenen Vereinbarungen entsprechen, vollständig und richtig sind und alle diesbezüglichen Belege vorgelegt wurden.
Die Verwaltungsabrechnungen der Jahre 2003, 2004 und 2005 erfolgten insgesamt nicht objektbezogen, sondern für jeden einzelnen Wohnungseigentümer, offenbar unter Zusammenziehung seiner Anteile.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zur Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung über die Aufwendungen für die Liegenschaft in den Kalenderjahren 2003 bis 2005 zu verpflichten und ihr für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung eine Geldstrafe anzudrohen, in eventu eine solche Geldstrafe zu verhängen.
Soweit noch im Revisionsrekursverfahren gegenständlich, macht die Antragstellerin folgende Mängel der Abrechnungen geltend:
Die Anschaffung der Schneefräse im Jahr 2005 hätte der Einholung von drei Kostenvoranschlägen bedurft, weil sonst nicht dargetan werde, dass es sich um die wirtschaftlich günstigste Variante bei der Anschaffung einer neuen Schneefräse gehandelt habe.
Unrichtig sei die Aufgliederung für einzelne Wohnungseigentümer, richtigerweise hätte die Aufteilung objektbezogen erfolgen müssen. Schon wegen des Umstands, dass Garagenkosten nur von Garagen-Wohnungseigentümern zu tragen seien, auch für den Fall von zwei Wohnungseigentümern betreffend ein Objekt sei die von der Antragsgegnerin gewählte Aufgliederung unrichtig.
Die Darlehensannuitäten seien der Antragstellerin nicht vereinbarungsgemäß vorgeschrieben worden. Sie hätte immer nur 31 S/m2 zu bezahlen gehabt, der Rest sei durch den Zuschuss des Landes Niederösterreich zu bezahlen.
Die Rechnung für die Reparaturen am Regenwasserabfluss sei zu Unrecht in die Hausabrechnung aufgenommen worden, weil dieser Schaden von der Hausbesorgerin verschuldet worden sei. Diese sei zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie den Schaden nicht abgewendet habe, es hätte zu ihren Verpflichtungen gehört, regelmäßig den Regenwasserabfluss zu kontrollieren.
Darüber hinaus erweise sich die Abrechnung hinsichtlich der für die Jahre 2004 und 2005 verrechneten Vertretungskosten für die Hausbesorgerin als unrichtig, solche Vertretungskosten seien niemals angefallen, Vertretungstätigkeit sei nicht verrichtet worden.
Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, der Ankauf der Schneefräse im Februar 2005 sei derart überraschend notwendig geworden, dass sofort ein solches Gerät habe angekauft werden müssen, nur ein Händler sei in der Lage gewesen, sofort ein solches Gerät zu liefern. Es habe daher keine Zeit dafür bestanden, Kostenvoranschläge einzuholen. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin dazu nicht verpflichtet.
Die gesonderte Abrechnung jedes einzelnen Wohnungseigentumsobjekts, auch wenn es demselben Miteigentümer gehöre, sei vom WEG nicht vorgesehen. Die Abrechnung sei daher nicht gesetzwidrig, wenn sie nach Wohnungseigentümern und nicht nach Wohnungseigentumsobjekten erfolgt sei.
Die Verrechnung der von der Antragstellerin geschuldeten Darlehensrückzahlungen sei konkret nach den maßgeblichen Darlehensverträgen erfolgt, sämtliche darauf bezügliche Unterlagen auch der darlehensgebenden Bank seien vorgelegt worden, ebenso korrekt abgerechnet und belegt seien die Einzahlungen durch die Antragsgegnerin.
Die Kosten der Reparatur des Regenwasserabflusses sei - unabhängig von einem allfälligen Schadenersatzanspruch - von den Wohnungseigentümern zu tragen. Die Arbeiten seien als Erhaltungsarbeiten notwendig und wirtschaftlich gewesen. Im Übrigen habe es nicht zu den Aufgaben der Hausbesorgerin gehört, die Körbe der Regenabflussrinnen regelmäßig zu reinigen. Es sei auch nicht evident, dass der Schadenseintritt durch eine Nichtreinigung verursacht worden sei.
Richtig sei, dass die von der Hausbesorgerin in Rechnung gestellten Vertretungskosten keinem berechtigten Anspruch der Hausbesorgerin entsprochen hätten, weil Vertretungen nicht geleistet worden seien. Die Antragsgegnerin habe aufgrund der unrichtigen Belege die Forderung bezahlt, sodass allfällig ein Ersatzanspruch der Eigentümergemeinschaft bestehe. An der Richtigkeit der Abrechnung ändere dies aber nichts. Die Antragsgegnerin habe zu dem Zeitpunkt, als sie vom Missbrauch durch die Hausbesorgerin erfahren habe, dies abgestellt und keine weiteren Vertretungstätigkeiten mehr vergütet.
Das Erstgericht wies den verfahrenseinleitenden Antrag zur Gänze zurück und stellte fest, dass die von der Antragsgegnerin für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 gelegten Abrechnungen richtig seien.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen, die den Ausführungen des Erstgerichts insgesamt entnommen werden können, ging das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass dann, wenn während des Winters eine neue Schneefräse angeschafft werden müsse, Gefahr im Verzug sei und daher die Anschaffung des dringend nötigen Geräts auch ohne Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zulässig sei.
Eine gesonderte Abrechnung jedes einzelnen Wohnungseigentumsobjekts sei im WEG nicht vorgesehen, sodass es ausreiche, wenn die Abrechnung für jeden einzelnen Wohnungseigentümer, sei es auch, dass er über mehrere Objekte verfüge, gelegt worden sei.
Was die Darlehensrückzahlungen betreffe, habe das Erstgericht unter Vorlage der entsprechenden Verträge und Vorschreibungen deren Richtigkeit geprüft und die entsprechenden Belege für die tatsächlich erfolgten Zahlungen geprüft. Diese seien vollständig und richtig. Sie entsprächen den getroffenen Vereinbarungen.
Die regelmäßige Reinigung der Regenwasserabflussrohre gehöre nicht zu den einer Hausbesorgerin gesetzlich obliegenden Tätigkeiten. Dass in einer Sondervereinbarung der Hausbesorgerin diese Aufgabe übertragen worden wäre, sei nicht behauptet worden. Die bezughabende Rechnungsposition sei daher zu Recht in die Abrechnung aufgenommen worden.
Das Beweisverfahren habe ergeben, dass tatsächlich in den in Frage stehenden Jahren 2003 und 2004 trotz Verrechnung und Vorlage von Unterlagen durch die Hausbesorgerin keine Vertretungstätigkeit erfolgt sei. Die Antragsgegnerin sei jedoch nicht in Kenntnis dieses Umstands gewesen, habe nicht erkennen können, dass offenkundig falsche Urkunden vorgelegt worden seien und habe daher im guten Glauben die Vertretungsentgelte an die Hausbesorgerin ausbezahlt und damit zu Recht in die Abrechnung aufgenommen. Allfällige Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen die Hausbesorgerin auf Rückzahlung blieben davon unberührt.
Insgesamt hätten sich somit die von der Antragstellerin gerügten Fehler der Abrechnungen der Jahre 2003 bis 2005 nicht erwiesen, was zur Antragsabweisung zu führen habe.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge. Es hob den angefochtenen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof eröffnete das Rekursgericht mit der Begründung, dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu konkreten Anforderungen an eine inhaltlich richtige Abrechnung im Anwendungsbereich des WEG vorliege.
Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt vertrat das Rekursgericht die Ansicht, es könne nicht Gegenstand der Richtigkeitsprüfung einer Verwalterabrechnung sein, ob die verzeichneten Einnahmen und Ausgaben wirtschaftlich oder zweckmäßig gewesen seien, weil das auf eine überschießende Verwalterkontrolle im Abrechnungsüberprüfungszeitraum hinauslaufe. Nur offenkundige Überschreitungen des pflichtgemäßen Ermessens des Verwalters könnten zur Unrichtigkeit der Abrechnung führen. Ergebe sich eine Unrichtigkeit der Abrechnung, sei dies beschlussmäßig auszusprechen und der sich daraus übergebende Überschuss - oder Fehlbetrag - konkret festzustellen (§ 34 Abs 3 WEG idF WRN 2006).Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt vertrat das Rekursgericht die Ansicht, es könne nicht Gegenstand der Richtigkeitsprüfung einer Verwalterabrechnung sein, ob die verzeichneten Einnahmen und Ausgaben wirtschaftlich oder zweckmäßig gewesen seien, weil das auf eine überschießende Verwalterkontrolle im Abrechnungsüberprüfungszeitraum hinauslaufe. Nur offenkundige Überschreitungen des pflichtgemäßen Ermessens des Verwalters könnten zur Unrichtigkeit der Abrechnung führen. Ergebe sich eine Unrichtigkeit der Abrechnung, sei dies beschlussmäßig auszusprechen und der sich daraus übergebende Überschuss - oder Fehlbetrag - konkret festzustellen (Paragraph 34, Absatz 3, WEG in der Fassung WRN 2006).
Das treffe auf die der Hausbesorgerin zu Unrecht ausbezahlten Vertretungsentgelte zu.
Auf Hausbesorgerdienstverhältnisse, die vor dem 1. 7. 2000 begründet worden seien, seien die Bestimmungen des § 17 Abs 2 HbG gemäß § 31 Abs 5 HbG weiter anzuwenden. Es sei daher Voraussetzung für die Leistung einer Entschädigung für Vertretungsentgelte, dass während der Verhinderung der Dienstverrichtung des Hausbesorgers ein Vertreter bestellt werde. Dies sei nach den maßgeblichen Feststellungen in den Jahren 2003 und 2004 unterblieben. Dennoch seien die entsprechenden Entgelte in die Abrechnungen als Ausgaben aufgenommen worden. Darauf, ob die Antragsgegnerin diese Vertretungsentgelte „im guten Glauben" ausbezahlt habe und sie daher zu Recht in die Abrechnung aufgenommen habe, komme es aber nicht an. Zumindest aus Anlass des darauf abzielenden Antrags hätte die Antragsgegnerin die entsprechenden Positionen aus der Abrechnung eliminieren müssen. Allerdings fehle dem erstinstanzlichen Sachbeschluss eine Feststellung über die konkrete Höhe dieser Positionen. Es sei daher eine Ergänzung des Sachverhalts und der Auftrag einer neuerlichen Entscheidung unumgänglich.Auf Hausbesorgerdienstverhältnisse, die vor dem 1. 7. 2000 begründet worden seien, seien die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, HbG gemäß Paragraph 31, Absatz 5, HbG weiter anzuwenden. Es sei daher Voraussetzung für die Leistung einer Entschädigung für Vertretungsentgelte, dass während der Verhinderung der Dienstverrichtung des Hausbesorgers ein Vertreter bestellt werde. Dies sei nach den maßgeblichen Feststellungen in den Jahren 2003 und 2004 unterblieben. Dennoch seien die entsprechenden Entgelte in die Abrechnungen als Ausgaben aufgenommen worden. Darauf, ob die Antragsgegnerin diese Vertretungsentgelte „im guten Glauben" ausbezahlt habe und sie daher zu Recht in die Abrechnung aufgenommen habe, komme es aber nicht an. Zumindest aus Anlass des darauf abzielenden Antrags hätte die Antragsgegnerin die entsprechenden Positionen aus der Abrechnung eliminieren müssen. Allerdings fehle dem erstinstanzlichen Sachbeschluss eine Feststellung über die konkrete Höhe dieser Positionen. Es sei daher eine Ergänzung des Sachverhalts und der Auftrag einer neuerlichen Entscheidung unumgänglich.
Zur Rechnung H***** für die Reparatur der Regenwasserabflussrohre erachtete das Rekursgericht, dass eine solche gesetzliche Verpflichtung in § 4 Abs 1 HbG nicht enthalten sei und die Verpflichtung der Hausbesorgerin aufgrund zusätzlicher vertraglicher Vereinbarung nicht erwiesen sei. Die entsprechende Rüge der Jahresabrechnung 2005 hielt das Rekursgericht daher für nicht berechtigt.Zur Rechnung H***** für die Reparatur der Regenwasserabflussrohre erachtete das Rekursgericht, dass eine solche gesetzliche Verpflichtung in Paragraph 4, Absatz eins, HbG nicht enthalten sei und die Verpflichtung der Hausbesorgerin aufgrund zusätzlicher vertraglicher Vereinbarung nicht erwiesen sei. Die entsprechende Rüge der Jahresabrechnung 2005 hielt das Rekursgericht daher für nicht berechtigt.
Was die Kosten für die Anschaffung einer Schneefräse ohne Einholung von drei Kostenvoranschlägen betreffe, ziele dies auf eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ab, die nach Ansicht des Rekursgerichts bei einer inhaltlichen Überprüfung der Verwalterrechnung aber außer Betracht zu bleiben habe.
Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und richtigen Abrechnung bezögen sich auf die Art der Verzeichnung der Ausgaben und Einnahmen, dass es zu einer im Sinn des § 34 Abs 3 WEG „gehörigen" Abrechnung erforderlich sei, dass diese gesondert für jedes einzelne Objekt erfolge, lasse sich dem nicht entnehmen.Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und richtigen Abrechnung bezögen sich auf die Art der Verzeichnung der Ausgaben und Einnahmen, dass es zu einer im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3, WEG „gehörigen" Abrechnung erforderlich sei, dass diese gesondert für jedes einzelne Objekt erfolge, lasse sich dem nicht entnehmen.
Die Fassung eines Teilsachbeschlusses lehnte das Rekursgericht ab, weil sich die Abrechnungspflicht nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegen lasse (5 Ob 285/06g). Daran ändere der Umstand nichts, dass sämtliche das Abrechnungsjahr 2005 betreffenden Rügen abschließend erledigt seien.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richten sich die Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, dem Antrag der Antragstellerin vollinhaltlich stattzugeben bzw den erstinstanzlichen Sachbeschluss wiederherzustellen. Jeweils wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin beantragt überdies, einen Teilsachbeschluss hinsichtlich der Jahresabrechnung 2005 zu erlassen.
Die weiteren Verfahrensparteien haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt, obwohl ihnen dazu Gelegenheit geboten wurde.