Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der in der Revision erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) wurde geprüft; er ist jedoch nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.Der in der Revision erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) wurde geprüft; er ist jedoch nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht - vorbehaltlich des hier nicht relevanten § 23a AngG - nicht, wenn der Angestellte selbst kündigt (§ 23 Abs 7 AngG). Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts lehnte die Beklagte das Ersuchen des Klägers um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ab, worauf der Kläger ausdrücklich die Kündigung per 30. 4. 2004 erklärte. Bei dieser Kündigung blieb der Kläger auch trotz mehrerer Versuche von Beklagtenseite, ihn dazu zu bewegen, das Dienstverhältnis doch nicht zu beenden.Der Anspruch auf Abfertigung besteht - vorbehaltlich des hier nicht relevanten Paragraph 23 a, AngG - nicht, wenn der Angestellte selbst kündigt (Paragraph 23, Absatz 7, AngG). Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts lehnte die Beklagte das Ersuchen des Klägers um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ab, worauf der Kläger ausdrücklich die Kündigung per 30. 4. 2004 erklärte. Bei dieser Kündigung blieb der Kläger auch trotz mehrerer Versuche von Beklagtenseite, ihn dazu zu bewegen, das Dienstverhältnis doch nicht zu beenden.
Richtig ist, dass einem Dienstnehmer, der berechtigt wäre, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, nicht verwehrt werden kann, dieses Recht in einer für den Dienstgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch auszuüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt, wenn aus dem Inhalt seiner Erklärung deutlich erkennbar ist, dass er für sich einen wichtigen Lösungsgrund beansprucht (vgl 9 ObA 85/03w; RIS-Justiz RS0028469 ua). Dies war allerdings hier nicht der Fall. Auch der Kläger räumte in der Berufung ein, dass die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Vorgängen zur Beendigung des Dienstverhältnisses rund um den 30. 3. 2004 richtig sind. Dabei war es, wie oben wiedergegeben, um die Frage gegangen, ob der Kläger nach Ablehnung der einvernehmlichen Auflösung kündige oder ob das Dienstverhältnis möglicherweise doch aufrecht bleibe. Es ging damals hingegen nicht um die Beanspruchung eines wichtigen Grunds zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer nach § 26 AngG. Ein derartiger Grund kann auch nicht dem schriftlichen Ansuchen des Klägers um einvernehmliche Auflösung (Beil ./2) oder der Kündigung des Klägers (Beil ./3) entnommen werden. Eine Konkretisierung der dort genannten „persönlichen und familiären Gründe" erfolgte vom Kläger nur dahin, dass er auf den beeinträchtigten Gesundheitszustand seiner Eltern Bezug nahm. Der Kläger bezeichnete die flexiblere und freiere Dienstzeitgestaltung, um mehr Zeit für seine Eltern zu haben, ausdrücklich als „Hauptgrund" seines Wunsches auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Auch in der Revision wird nicht behauptet, dass es sich dabei um einen wichtigen Lösungsgrund im Sinn des § 26 AngG gehandelt habe. Richtig ist jedoch, dass der eigene beeinträchtigte Gesundheitszustand des Dienstnehmers einen solchen wichtigen Grund, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden, darstellen könnte (vgl § 26 Z 1 AngG); darauf nahm jedoch der Kläger bei der Beendigung des Dienstverhältnisses durch die bloß allgemeine Erwähnung „persönlicher und familiärer" Gründe in Verbindung mit dem vorgenannten „Hauptgrund" nicht erkennbar Bezug. Ein Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegt insoweit entgegen der Rüge des Revisionswerbers nicht vor. Dieser Vorwurf kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden (vgl 9 ObA 272/01t ua). Der Abfertigungsanspruch des Klägers wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend gemäß § 23 Abs 7 AngG verneint. Ob der Abfertigungsanspruch vom Kläger im Hinblick auf die im Kollektivvertrag normierte Verfallsklausel rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurde, kann daher dahingestellt bleiben.Richtig ist, dass einem Dienstnehmer, der berechtigt wäre, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, nicht verwehrt werden kann, dieses Recht in einer für den Dienstgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch auszuüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt, wenn aus dem Inhalt seiner Erklärung deutlich erkennbar ist, dass er für sich einen wichtigen Lösungsgrund beansprucht vergleiche 9 ObA 85/03w; RIS-Justiz RS0028469 ua). Dies war allerdings hier nicht der Fall. Auch der Kläger räumte in der Berufung ein, dass die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Vorgängen zur Beendigung des Dienstverhältnisses rund um den 30. 3. 2004 richtig sind. Dabei war es, wie oben wiedergegeben, um die Frage gegangen, ob der Kläger nach Ablehnung der einvernehmlichen Auflösung kündige oder ob das Dienstverhältnis möglicherweise doch aufrecht bleibe. Es ging damals hingegen nicht um die Beanspruchung eines wichtigen Grunds zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer nach Paragraph 26, AngG. Ein derartiger Grund kann auch nicht dem schriftlichen Ansuchen des Klägers um einvernehmliche Auflösung (Beil ./2) oder der Kündigung des Klägers (Beil ./3) entnommen werden. Eine Konkretisierung der dort genannten „persönlichen und familiären Gründe" erfolgte vom Kläger nur dahin, dass er auf den beeinträchtigten Gesundheitszustand seiner Eltern Bezug nahm. Der Kläger bezeichnete die flexiblere und freiere Dienstzeitgestaltung, um mehr Zeit für seine Eltern zu haben, ausdrücklich als „Hauptgrund" seines Wunsches auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Auch in der Revision wird nicht behauptet, dass es sich dabei um einen wichtigen Lösungsgrund im Sinn des Paragraph 26, AngG gehandelt habe. Richtig ist jedoch, dass der eigene beeinträchtigte Gesundheitszustand des Dienstnehmers einen solchen wichtigen Grund, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden, darstellen könnte vergleiche , Paragraph 26, Ziffer eins, AngG); darauf nahm jedoch der Kläger bei der Beendigung des Dienstverhältnisses durch die bloß allgemeine Erwähnung „persönlicher und familiärer" Gründe in Verbindung mit dem vorgenannten „Hauptgrund" nicht erkennbar Bezug. Ein Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegt insoweit entgegen der Rüge des Revisionswerbers nicht vor. Dieser Vorwurf kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden vergleiche 9 ObA 272/01t ua). Der Abfertigungsanspruch des Klägers wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend gemäß Paragraph 23, Absatz 7, AngG verneint. Ob der Abfertigungsanspruch vom Kläger im Hinblick auf die im Kollektivvertrag normierte Verfallsklausel rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurde, kann daher dahingestellt bleiben.
Das Begehren eines Schmerzengelds von 14.000 EUR und das Feststellungsbegehren, dass die Beklagte dem Kläger für jedwede Schäden aus dem Dienstverhältnis und dessen Beendigung hafte, wurden ausdrücklich auf „passives Mobbing" der Beklagten gestützt. Damit meinte der Kläger, dass die Beklagte als Dienstgeberin ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, weil sie nicht unterbunden habe, dass der Kläger vom Geschäftsleiter gemobbt werde. Das Erstgericht traf hiezu die negative Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger vom Geschäftsleiter gemobbt worden sei. Das Berufungsgericht ließ, wie bereits erwähnt, die in der Berufung geltend gemachte Beweis- und Tatsachenrüge dahingestellt, weil allfällige Schadenersatzansprüche des Klägers wegen Mobbings ohnehin verfallen seien. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die rechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen den vom Berufungsgericht bejahten Verfall zutreffen.
Wie bereits ausgeführt, normiert der Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen in § 21b, dass „Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis" bei sonstigem Verfall bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Dienstverhältnisses schriftlich geltend zu machen sind. Dass das Dienstverhältnis des Klägers diesem Kollektivvertrag unterlag, ist mittlerweile nicht mehr strittig. Bei „Mobbing" handelt es sich nach einer gängigen Definition um eine konfliktbelastete Kommunikation am Dienstplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Dienstverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet (vgl Smutny/Hopf, Mobbing - auf dem Weg zum Rechtsbegriff? Eine Bestandsaufnahme, DRdA 2003, 110 [112 ff mwN]; Hopf, Belästigung in der Arbeitswelt, in FS Bauer/Maier/Petrag 147; 8 ObA 59/08x ua). Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch (vgl Posch, ZAS 2005/44, 266; 8 ObA 59/08x ua), etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc (vgl 8 ObA 196/02k ua). Die große Bandbreite möglicher Mobbinghandlungen entzieht sich einer vollständigen Aufzählung. Einzelne (Teil-)Aspekte, die bei Mobbing eine Rolle spielen, finden sich in anderen gesetzlichen Tatbeständen wieder (siehe insbesondere zur Beeinträchtigung der Würde und zu einschüchternder, feindseliger oder demütigender Arbeitsumwelt die Belästigungstatbestände nach den §§ 6, 7, 21 GlBG; siehe auch die Erwähnung von Mobbing in RV 307 BlgNR 22. GP 5, 12). Der Begriff „Mobbing" hat zwar zur Bewusstseinsbildung und gesteigerten Wahrnehmung von einschlägigen Verhaltensweisen und Folgen beigetragen, er fand bisher jedoch weder Eingang in ein Gesetz, noch ist er eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl Smutny/Hopf, DRdA 2003, 110 [114 f, 122 f] ua).Wie bereits ausgeführt, normiert der Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen in Paragraph 21 b,, dass „Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis" bei sonstigem Verfall bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Dienstverhältnisses schriftlich geltend zu machen sind. Dass das Dienstverhältnis des Klägers diesem Kollektivvertrag unterlag, ist mittlerweile nicht mehr strittig. Bei „Mobbing" handelt es sich nach einer gängigen Definition um eine konfliktbelastete Kommunikation am Dienstplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Dienstverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet vergleiche Smutny/Hopf, Mobbing - auf dem Weg zum Rechtsbegriff? Eine Bestandsaufnahme, DRdA 2003, 110 [112 ff mwN]; Hopf, Belästigung in der Arbeitswelt, in FS Bauer/Maier/Petrag 147; 8 ObA 59/08x ua). Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch vergleiche Posch, ZAS 2005/44, 266; 8 ObA 59/08x ua), etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc vergleiche 8 ObA 196/02k ua). Die große Bandbreite möglicher Mobbinghandlungen entzieht sich einer vollständigen Aufzählung. Einzelne (Teil-)Aspekte, die bei Mobbing eine Rolle spielen, finden sich in anderen gesetzlichen Tatbeständen wieder (siehe insbesondere zur Beeinträchtigung der Würde und zu einschüchternder, feindseliger oder demütigender Arbeitsumwelt die Belästigungstatbestände nach den Paragraphen 6, 7, 21, GlBG; siehe auch die Erwähnung von Mobbing in Regierungsvorlage 307, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 5, , 12). Der Begriff „Mobbing" hat zwar zur Bewusstseinsbildung und gesteigerten Wahrnehmung von einschlägigen Verhaltensweisen und Folgen beigetragen, er fand bisher jedoch weder Eingang in ein Gesetz, noch ist er eine eigenständige Anspruchsgrundlage vergleiche Smutny/Hopf, DRdA 2003, 110 [114 f, 122 f] ua).
Die rechtliche Würdigung eines als „Mobbing am Arbeitsplatz" bezeichneten Sachverhalts hat vor allem unter dem Blickwinkel zu erfolgen, ob von den beteiligten Akteuren arbeitsrechtliche Pflichten verletzt wurden. Vom Ansatz her zutreffend stützte sich der Kläger darauf, dass die Beklagte als Arbeitgeberin die sie treffende Fürsorgepflicht nach § 1157 ABGB, § 18 AngG verletzt habe, weil sie gegen das von einem Geschäftsleiter ausgehende Mobbing gegen den Kläger nicht eingeschritten sei (Smutny/Hopf, DRdA 2003, 110 [115]; Hopf in FS Bauer/Maier/Petrag 147 [163]; Posch, ZAS 2005/44, 268; 8 ObA 3/04f ua). Durch die dauernde Belastung habe der Kläger in letzter Konsequenz gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, für deren Folgen die Beklagte einzustehen habe. Diese Folgen sah der Kläger zum einen in erlittenen Schmerzen verwirklicht, für die er Schmerzengeld begehrt; zum anderen will er die Haftung der Beklagten für künftige Schäden festgestellt wissen. Wenn nun auch auf der Tatsachenebene Uneinigkeit darüber herrscht, ob vom Geschäftsleiter Mobbing-Verhaltensweisen ausgingen, so besteht in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel daran, dass es sich bei den daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüchen - folgt man dem Tatsachenvorbringen des Klägers - um Ansprüche „aus dem Dienstverhältnis" handelt (vgl Krejci in Rummel, ABGB³ § 1157 Rz 50; Marhold in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 18 Rz 120 ua).Die rechtliche Würdigung eines als „Mobbing am Arbeitsplatz" bezeichneten Sachverhalts hat vor allem unter dem Blickwinkel zu erfolgen, ob von den beteiligten Akteuren arbeitsrechtliche Pflichten verletzt wurden. Vom Ansatz her zutreffend stützte sich der Kläger darauf, dass die Beklagte als Arbeitgeberin die sie treffende Fürsorgepflicht nach Paragraph 1157, ABGB, Paragraph 18, AngG verletzt habe, weil sie gegen das von einem Geschäftsleiter ausgehende Mobbing gegen den Kläger nicht eingeschritten sei (Smutny/Hopf, DRdA 2003, 110 [115]; Hopf in FS Bauer/Maier/Petrag 147 [163]; Posch, ZAS 2005/44, 268; 8 ObA 3/04f ua). Durch die dauernde Belastung habe der Kläger in letzter Konsequenz gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, für deren Folgen die Beklagte einzustehen habe. Diese Folgen sah der Kläger zum einen in erlittenen Schmerzen verwirklicht, für die er Schmerzengeld begehrt; zum anderen will er die Haftung der Beklagten für künftige Schäden festgestellt wissen. Wenn nun auch auf der Tatsachenebene Uneinigkeit darüber herrscht, ob vom Geschäftsleiter Mobbing-Verhaltensweisen ausgingen, so besteht in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel daran, dass es sich bei den daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüchen - folgt man dem Tatsachenvorbringen des Klägers - um Ansprüche „aus dem Dienstverhältnis" handelt vergleiche Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 1157, Rz 50; Marhold in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 18, Rz 120 ua).
Gemäß § 21b KollV sind Ansprüche aus dem Dienstverhältnis - bei sonstigem Verfall - bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Dienstverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Da die Schadenersatzansprüche wegen Mobbings - sei es durch ein Feststellungsbegehren oder durch Ausdehnung des Leistungsbegehrens um einen Schmerzengeldbetrag - nicht bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Dienstverhältnisses schriftlich geltend gemacht wurden, verlegt sich der Revisionswerber auf die Bestreitung, dass Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht von der Verfallsklausel erfasst seien. Er räumt zwar ein, dass Schadenersatzansprüche grundsätzlich durch Kollektivvertrag im Zusammenhang mit Verfallsklauseln regelbar seien. Bei vorsätzlicher Schädigung sei jedoch ein „Vorausverzicht" auf Schadenersatz sittenwidrig und daher unzulässig.Gemäß Paragraph 21 b, KollV sind Ansprüche aus dem Dienstverhältnis - bei sonstigem Verfall - bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Dienstverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Da die Schadenersatzansprüche wegen Mobbings - sei es durch ein Feststellungsbegehren oder durch Ausdehnung des Leistungsbegehrens um einen Schmerzengeldbetrag - nicht bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Dienstverhältnisses schriftlich geltend gemacht wurden, verlegt sich der Revisionswerber auf die Bestreitung, dass Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht von der Verfallsklausel erfasst seien. Er räumt zwar ein, dass Schadenersatzansprüche grundsätzlich durch Kollektivvertrag im Zusammenhang mit Verfallsklauseln regelbar seien. Bei vorsätzlicher Schädigung sei jedoch ein „Vorausverzicht" auf Schadenersatz sittenwidrig und daher unzulässig.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Es geht hier nicht um einen Vorausverzicht auf Ansprüche. Verfallsklauseln beschränken nach ständiger Rechtsprechung nicht die Ansprüche selbst, sondern deren Geltendmachung (RIS-Justiz RS0034517 ua). Eine Verfallsklausel zwingt zur baldigen Geltendmachung der von ihr erfassten Ansprüche. Mit der Verfallsfrist wird dem absehbaren Beweisnotstand begegnet, der häufig bei späterer Geltendmachung der Ansprüche auftritt. Offene Ansprüche sollen zwischen den Parteien möglichst bald bereinigt werden (RIS-Justiz RS0034417 ua). Die Sittenwidrigkeit von Verfallsklauseln wird vor allem dann bejaht, wenn sie durch unangemessen kurze Ausschlussfristen die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (Runggaldier, Grenzen der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien, DRdA 2008, 479 [488]; RIS-Justiz RS0034533
ua). Die Länge der Verfallsfrist ist hier aber nicht das Problem. Von der Rechtsprechung wurden schon deutlich kürzere Fristen als die Frist von einem Jahr gemäß § 21b KollV als noch unbedenklich qualifiziert (vgl RIS-Justiz RS0016688 ua).Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Es geht hier nicht um einen Vorausverzicht auf Ansprüche. Verfallsklauseln beschränken nach ständiger Rechtsprechung nicht die Ansprüche selbst, sondern deren Geltendmachung (RIS-Justiz RS0034517 ua). Eine Verfallsklausel zwingt zur baldigen Geltendmachung der von ihr erfassten Ansprüche. Mit der Verfallsfrist wird dem absehbaren Beweisnotstand begegnet, der häufig bei späterer Geltendmachung der Ansprüche auftritt. Offene Ansprüche sollen zwischen den Parteien möglichst bald bereinigt werden (RIS-Justiz RS0034417 ua). Die Sittenwidrigkeit von Verfallsklauseln wird vor allem dann bejaht, wenn sie durch unangemessen kurze Ausschlussfristen die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (Runggaldier, Grenzen der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien, DRdA 2008, 479 [488]; RIS-Justiz
RS0034533 ua). Die Länge der Verfallsfrist ist hier aber nicht das Problem. Von der Rechtsprechung wurden schon deutlich kürzere Fristen als die Frist von einem Jahr gemäß Paragraph 21 b, KollV als noch unbedenklich qualifiziert vergleiche RIS-Justiz RS0016688 ua).
Unbegründet ist auch der Einwand des Revisionswerbers, dass Verfallsklauseln nur für Schadenersatzansprüche herangezogen werden können, die auf fahrlässiger Schädigung beruhen. Die erstmalige Behauptung, er sei vom Geschäftsleiter der Beklagten sogar mit Misshandlungs-, wenn nicht sogar Verletzungsvorsatz geschädigt worden, weil dieser zumindest bedingt im Sinn des § 5 StGB in Kauf genommen habe, dass untergebene Mitarbeiter zu Schaden kommen, verstößt gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 ZPO). Davon abgesehen ist dem Revisionswerber aber zu konzedieren, dass Mobbinghandlungen in der Regel auf Vorsatz beruhen. Dies kann schon aus dem für Mobbing charakteristischen systematischen, ausgrenzenden und prozesshaften Geschehen über einen längeren Zeitraum abgeleitet werden. Damit ist jedoch - ohne weitere Behauptungen des Betroffenen - noch nichts darüber ausgesagt, ob bei Mobbing auch allfällige Gesundheitsbeeinträchtigungen des Betroffenen in strafgesetzwidriger Weise herbeigeführt wurden.Unbegründet ist auch der Einwand des Revisionswerbers, dass Verfallsklauseln nur für Schadenersatzansprüche herangezogen werden können, die auf fahrlässiger Schädigung beruhen. Die erstmalige Behauptung, er sei vom Geschäftsleiter der Beklagten sogar mit Misshandlungs-, wenn nicht sogar Verletzungsvorsatz geschädigt worden, weil dieser zumindest bedingt im Sinn des Paragraph 5, StGB in Kauf genommen habe, dass untergebene Mitarbeiter zu Schaden kommen, verstößt gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 504, ZPO). Davon abgesehen ist dem Revisionswerber aber zu konzedieren, dass Mobbinghandlungen in der Regel auf Vorsatz beruhen. Dies kann schon aus dem für Mobbing charakteristischen systematischen, ausgrenzenden und prozesshaften Geschehen über einen längeren Zeitraum abgeleitet werden. Damit ist jedoch - ohne weitere Behauptungen des Betroffenen - noch nichts darüber ausgesagt, ob bei Mobbing auch allfällige Gesundheitsbeeinträchtigungen des Betroffenen in strafgesetzwidriger Weise herbeigeführt wurden.
Die gegenständliche Verfallsklausel erfasst „Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis". Mangels Beschränkung auf bloße Erfüllungsansprüche, die etwa aus dem Dienstvertrag abgeleitet werden, sind auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Dienstverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen, erfasst (9 ObA 70/91; 9 ObA 163/97d; 9 ObA 31/08m; RIS-Justiz RS0064226 ua). Der typische Zusammenhang liegt auch bei Schadenersatzansprüchen vor, die auf die Verletzung der aus dem Dienstverhältnis resultierenden Fürsorgepflicht gestützt werden. Das Dienstverhältnis ist in diesem Fall nicht bloß zufälliger Anlass des Anspruchs (vgl 9 ObA 352/98z ua). Bei der Frage, ob ein Anspruch von der Verfallsklausel erfasst ist, kommt es - mangels Einschränkung in der Verfallsklausel - nicht auf die Verschuldensform an. Es ist in der Regel nicht erheblich, ob etwa das vom Dienstnehmer begehrte Entgelt, das verfallen sein soll, vom Dienstgeber bewusst oder irrtümlich verkürzt wurde; es ist daher auch nicht bedeutend, ob der eingeklagte Schaden in Kauf genommen wurde oder nicht. Die Grenze der Sittenwidrigkeit einer Verfallsklausel verläuft vor allem dort, wo durch die Verfallsklausel die Geltendmachung eines Anspruchs übermäßig erschwert wird. Dies ist hier aber nicht der Fall.Die gegenständliche Verfallsklausel erfasst „Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis". Mangels Beschränkung auf bloße Erfüllungsansprüche, die etwa aus dem Dienstvertrag abgeleitet werden, sind auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Dienstverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen, erfasst (9 ObA 70/91; 9 ObA 163/97d; 9 ObA 31/08m; RIS-Justiz RS0064226 ua). Der typische Zusammenhang liegt auch bei Schadenersatzansprüchen vor, die auf die Verletzung der aus dem Dienstverhältnis resultierenden Fürsorgepflicht gestützt werden. Das Dienstverhältnis ist in diesem Fall nicht bloß zufälliger Anlass des Anspruchs vergleiche 9 ObA 352/98z ua). Bei der Frage, ob ein Anspruch von der Verfallsklausel erfasst ist, kommt es - mangels Einschränkung in der Verfallsklausel - nicht auf die Verschuldensform an. Es ist in der Regel nicht erheblich, ob etwa das vom Dienstnehmer begehrte Entgelt, das verfallen sein soll, vom Dienstgeber bewusst oder irrtümlich verkürzt wurde; es ist daher auch nicht bedeutend, ob der eingeklagte Schaden in Kauf genommen wurde oder nicht. Die Grenze der Sittenwidrigkeit einer Verfallsklausel verläuft vor allem dort, wo durch die Verfallsklausel die Geltendmachung eines Anspruchs übermäßig erschwert wird. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Im Einzelfall kann auch die Berufung auf eine an sich zulässige Verfallsklausel sittenwidrig sein. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich gemacht hat, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (9 ObA 86/01i ua). Derartiges wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Den Rechtsmissbrauch der Berufung auf die Verfallsklausel allein aus dem Inhalt der Forderung, die verfallen sein soll, abzuleiten, erscheint hingegen problematisch, ist doch das Bestehen einer Forderung Voraussetzung dafür, dass die Verfallsklausel überhaupt zum Tragen kommt. In diesem Sinn erkannte der Oberste Gerichtshof bereits, dass ein allgemeiner Rechtssatz, dass sich der Dienstgeber nicht auf die Verfallsklausel aus einem Kollektivvertrag berufen könne, wenn er selbst gegen kollektivvertragliche Bestimmungen verstoßen habe, dem Gesetz fremd ist (8 ObA 2286/96a ua).
Zusammenfassend wurde das Klagebegehren zurecht abgewiesen. Der unbegründeten Revision des Klägers muss ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.