Die Entscheidung vom 22. April 2009, AZ 3 Ob 32/09s, wird dahin berichtigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,62 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 74,30 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
In den Gründen der Entscheidung hat der letzte Satz auf Seite 13 zu entfallen, an dessen Stelle folgender Absatz angefügt wird:
„Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die in der Revisionsbeantwortung verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen (§ 7 Abs 1 Z 1 GGG)."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 17,54 EUR (darin 2,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung: