Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
1.) Sonderbedarf ist jener Bedarf, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt (vgl RIS-Justiz RS0117791; RS0047564; RS0109908 ua).1.) Sonderbedarf ist jener Bedarf, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt vergleiche RIS-Justiz RS0117791; RS0047564; RS0109908 ua).
Dass die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung einen solchen Sonderbedarf darstellen, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Judikatur (9 Ob 507/95 = SZ 68/38; 10 Ob 118/97v = EFSlg 83.289; 6 Ob 643/95; zuletzt 6 Ob 230/08d) und wird im vorliegenden Fall vom Unterhaltspflichtigen auch nicht bestritten.
2.) Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob es dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist (vgl RIS-Justiz RS0107179; RS0109907; RS0047543 ua).2.) Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob es dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist vergleiche RIS-Justiz RS0107179; RS0109907; RS0047543 ua).
Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung (vgl RIS-Justiz RS0047525). Dabei genügt es, dass der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm zustehenden, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbetrag zu bestreiten (vgl 1 Ob 415/97d ua). Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt (vgl 3 Ob 531/92 = EFSlg 67.737; 1 Ob 588/93 = ÖA 1994, 99 U 94 ua), wird überhaupt nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zuerkannt (vgl RIS-Justiz RS0109907; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 140 Rz 85 f mw Rechtsprechungshinweisen). Hiebei ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für den begehrten Sonderbedarf auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wären (vgl die zuvor angeführten Belegstellen; RIS-Justiz RS0109907).Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung vergleiche RIS-Justiz RS0047525). Dabei genügt es, dass der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm zustehenden, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbetrag zu bestreiten vergleiche 1 Ob 415/97d ua). Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt vergleiche 3 Ob 531/92 = EFSlg 67.737; 1 Ob 588/93 = ÖA 1994, 99 U 94 ua), wird überhaupt nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zuerkannt vergleiche RIS-Justiz RS0109907; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 140, Rz 85 f mw Rechtsprechungshinweisen). Hiebei ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für den begehrten Sonderbedarf auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wären vergleiche die zuvor angeführten Belegstellen; RIS-Justiz RS0109907).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit (vgl Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 aaO; RIS-Justiz RS0107182; insb 7 Ob 187/05h).Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit vergleiche Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 aaO; RIS-Justiz RS0107182; insb 7 Ob 187/05h).
Nach den maßgeblichen Feststellungen ist die relative Leistungsfähigkeit des Vaters zumindest seit 1. 9. 2008 nach der „Prozentsatzmethode" voll ausgeschöpft. Durch die Zuerkennung weiteren Sonderbedarfs würde seine Leistungsfähigkeit nach der sogenannten „Prozentsatzmethode" überschritten.
Weiters steht fest, dass der gesamte anfallende Sonderbedarf in Höhe von 1.886 EUR durch die Differenz zwischen den tatsächlichen Unterhaltszahlungen und den jeweils gültigen Regelbedarfssätzen im Zeitraum April 2008 bis April 2009 gedeckt ist.
Damit besteht kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf.
Es bedürfte daher eines konkreten Vorbringens der Antragstellerin, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden (vgl RIS-Justiz RS0047525; 1 Ob 585/90 = SZ 63/81; 2 Ob 89/03g).Es bedürfte daher eines konkreten Vorbringens der Antragstellerin, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden vergleiche RIS-Justiz RS0047525; 1 Ob 585/90 = SZ 63/81; 2 Ob 89/03g).
Was die Frage der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den
Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen betrifft, wird diese
nach der Rechtsprechung bereits durch die „Prozentsatzkomponente",
die ja bereits der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt,
gewährleistet (vgl 7 Ob 652/90 = EFSlg 61.815; 1 Ob 612/91 = RZ
1992/48 = RZ 1993/76; Stabentheiner in Rummel3 § 140 Rz 5;
Barth/Neumayr aaO § 140 Rz 89 mwN).Barth/Neumayr aaO Paragraph 140, Rz 89 mwN).
Besteht also kein Deckungsmangel, weil der geleistete Unterhalt, insoweit er über dem Regelunterhalt liegt, den Sonderbedarf abdeckt, nimmt der Unterhaltsberechtigte insofern bereits an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten (1 Ob 150/08b = FamZ 2009/3). Kann der Unterhaltsberechtigte bereits aus dem gesamten ihm geleisteten Unterhalt auch Sonderbedarf abdecken, nimmt er schon dadurch an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Im konkreten Fall besteht daher kein deckungspflichtiger Sonderbedarf der Antragstellerin.
Das hatte zur Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters im Sinn seines Antrags auf Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zu führen.