Entgegen der Meinung des Revisionrekurswerbers beträgt die maßgebliche Wertgrenze für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses im vorliegenden Fall gemäß § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG 10.000 EUR, weshalb dem Rekursgericht kein Irrtum bei der Bewertung unterlaufen ist.Entgegen der Meinung des Revisionrekurswerbers beträgt die maßgebliche Wertgrenze für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG 10.000 EUR, weshalb dem Rekursgericht kein Irrtum bei der Bewertung unterlaufen ist.
Das vorliegende Rechtsmittel ist daher zwar nicht jedenfalls unzulässig. Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist aber der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Rechtsfrage zu lösen ist, kann auf die Parallelbestimmungen der §§ 502 Abs 1 und 528 Abs 1 ZPO zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0123569; 3 Ob 101/07k).Das vorliegende Rechtsmittel ist daher zwar nicht jedenfalls unzulässig. Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist aber der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Rechtsfrage zu lösen ist, kann auf die Parallelbestimmungen der Paragraphen 502, Absatz eins, und 528 Absatz eins, ZPO zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0123569; 3 Ob 101/07k).
Auf die für zutreffend erachteten, mit der darin zitierten ständigen Judikatur im Einklang stehenden Rechtsausführungen des Rekursgerichts zu den Voraussetzungen einer Änderung nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG kann verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG).Auf die für zutreffend erachteten, mit der darin zitierten ständigen Judikatur im Einklang stehenden Rechtsausführungen des Rekursgerichts zu den Voraussetzungen einer Änderung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG kann verwiesen werden (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Gerade weil die gegenständliche Liegenschaft mit zwei baulich völlig getrennten Objekten eine eher atypische Form einer Wohnungseigentumsanlage darstellt, geht die Beurteilung der geplanten Änderung in ihrer Bedeutung nicht über die Umstände des Einzelfalls hinaus. Ihr Ergebnis bedürfte nur dann einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, wenn ein nachgerade unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre.
Der erkennende Senat hatte sich erst jüngst mit baulichen Änderungen an einem freistehenden Wohnungseigentumsobjekt („Atrium-Haus") innerhalb eines im Zubehörwohnungseigentum stehenden Gartens, ohne Inanspruchnahme allgemeiner Flächen, zu befassen (5 Ob 19/09v). Er hat dazu ausgesprochen, dass eine derartige Änderung (nur) nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG zu beurteilen und nur zulässig ist, wenn sie weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge hat.Der erkennende Senat hatte sich erst jüngst mit baulichen Änderungen an einem freistehenden Wohnungseigentumsobjekt („Atrium-Haus") innerhalb eines im Zubehörwohnungseigentum stehenden Gartens, ohne Inanspruchnahme allgemeiner Flächen, zu befassen (5 Ob 19/09v). Er hat dazu ausgesprochen, dass eine derartige Änderung (nur) nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zu beurteilen und nur zulässig ist, wenn sie weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge hat.
Nach den Feststellungen würde die Verwirklichung des vorliegenden Bauvorhabens eine Verdreifachung der Nutzfläche des „Hauses A" mit sich bringen, verbunden mit einer intensiveren Nutzung in den Sommermonaten und einer potentiellen Beeinträchtigung der Privatsphäre der Antragsgegnerin durch einen erweiterten Einblick in ihren Gartenanteil. Darüber hinaus würde die höchstzulässige gesetzliche Bebauungsdichte (knapp) überschritten und besteht keine rechtskräftige Baubewilligung. Die Beurteilung dieser Nachteile als wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Antragsgegnerin durch die Vorinstanzen ist nicht unvertretbar. Die Antragsgegnerin muss den beabsichtigten Ausbau insbesondere auch nicht deshalb dulden, weil das „Haus A" des Klägers nach dem Umbau insgesamt nicht höher als das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten im derzeitigen Zustand wäre, zumal Größen- und Ausstattungsunterschiede bei den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten einer Anlage durchaus den Normalfall darstellen und eine beabsichtigte Änderung jeweils am status quo zu messen ist.