Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Leuchten und Leuchtmitteln.
Der Mitarbeiter der Beklagten, Ing. S*****, handelte zu Beginn der Geschäftsverbindung zur Klägerin mit deren Geschäftsführer anhand der Preislisten Erzeugerrabatte für die künftigen Lieferungen aus. Ing. S***** akzeptierte auch das Verlangen des Geschäftsführers der Klägerin, dass diese nur zu ihren Allgemeinen Lieferbedingungen liefern werde. Von der Beklagten wurde ein Exemplar dieser Bedingungen firmenmäßig unterfertigt und der Klägerin gefaxt.
In den Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin heißt es im Punkt „Preise, Zahlungsbedingungen":
„Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Auslieferungslager und ohne Umsatz(Mehrwert)steuer. Verpackung und Transportkosten die uns vom Vorlieferanten in Rechnung gestellt werden, werden gesondert berechnet. Sämtliche Rechnungen sind nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Bezahlung innerhalb 8 Tagen gewähren wir 2 % Skonto ausgenommen von Materialzuschlägen, Entsorgungskosten und Pfandgeldern. Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.
Bei Verzug von Bezahlung einer Rechnung werden sämtliche Forderungen einschließlich später fällig werdender Wechsel, ungeachtet eines vereinbarten Zahlungsziels, sofort fällig. Des weiteren sind wir berechtigt von etwa laufenden Verträgen, auch wenn diese schon teilweise erfüllt sind zurückzutreten, ohne daß der Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen uns herleiten kann.
Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich weiteren Schadens, 2 % Säumniszuschlag des Forderungsbetrages sowie Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis sind wir berechtigt, neben dem Säumniszuschlag und den Verzugszinsen auch Mahngebühren sowie die Interventions- und Inkassogebühren eines Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug oder bei Eintreten eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Insolvenzverfahrens werden sämtliche gewährten Nachlässe, Rabatte und Boni hinfällig und rückverrechnet. Bei allfälliger Nettopreisverrechnung gelten die offiziellen Bruttopreislisten der Hersteller oder ihrer Vertreter als Forderungsbetrag vereinbart. Mangels einer Bruttopreisliste gilt bei Nettopreisverrechnung der doppelte Wert als Bruttopreis."
In der Folge bestellte die Beklagte laufend Waren. Die Klägerin legte darüber „vereinbarungsgemäße Rechnungen". Im Zeitraum August 2004 bis November 2004 lieferte die Klägerin der Beklagten aufgrund deren Bestellungen Waren. Die Summe der Beträge der über die einzelnen Lieferungen ausgestellten Rechnungen betrug 34.863,50 EUR. Die Beklagte geriet in Zahlungsverzug. Unter Bezugnahme auf die „entsprechenden Preislisten" verrechnete die Klägerin die wegen des Zahlungsverzugs „aufgelösten" ursprünglichen Rabatte und 2 % Säumniszuschlag, sodass sich die Fakturensumme nun auf 94.794,57 EUR belief. Die Beklagte leistete nach Klagseinbringung Teilzahlungen im Gesamtbetrag von 41.533,65 EUR.
Es ist in der Leuchten- und Leuchtmittelbranche üblich, „die Verrechnung, ausgehend von publizierten Listenpreisen, mittels Rabatten für den Wiederverkauf zu verrechnen. Außer im Geschäft zahlt niemand Listenpreise." Größere Abnehmer, die ebenfalls unter die Endverbraucher gerechnet werden, wie etwa Generalunternehmer, beziehen Leuchten und Leuchtmittel, die sie Elektronikfachunternehmen beistellen, üblicherweise mit Rabatten bis zu 40 %. Je nach Hersteller und Produktgruppe werden Rabattgruppen „zwischen Verkäufer und Käufer in der Kette" vereinbart. Diese Preise sind „dann die Einkaufspreise". Es ist in der Branche üblich, den rabattierten Preis als Einkaufspreis für den Weiterverkauf „als garantiert anzunehmen und die Preiskalkulation darauf aufzubauen". Die Rabatte des Erzeugers für den Zwischenhändler liegen bei 40 % bis 60 %, abhängig vom Produkt und vom Umsatz des Zwischenhändlers mit diesem Produkt. Der Verkäufer an den Endkunden kann mit Rabatten von 25 % bis 50 % rechnen. Im Gegensatz zu anderen Branchen wird „bei Leuchtmitteln und Leuchten keine Rückrechnung eines Bonus über den Umsatz durchgeführt, also für bestimmte Umsatzziele steigende Prozentsätze als Boni rückverrechnet". In der Leuchtenbranche geht der Erzeuger grundsätzlich von seinem Gesamtumsatz aus, den er mit einem bestimmten Produkt hat. Er gibt bereits beim Angebot umsatzstärkeren Partnern zusätzlich höhere Rabatte. Entsprechend den üblichen Rabattsätzen ist die Beklagte „bei den größeren Umsatzträgern" der Klägerin. Bestimmungen über die Rückverrechnung gewährter Rabatte und Skonti finden sich auch „in anderen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Branche". In den Verkaufs- und Lieferbedingungen des größten österreichischen Leuchtenherstellers heißt es: „... bei Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen oder im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens sind sämtliche eventuell eingeräumten Rabatte und Boni verwirkt und die Bruttofakturenbeträge zu bezahlen. Die Verzugszinsenberechnung erfolgt in diesem Falle von den Bruttobeträgen ab Fälligkeitsdatum der Faktura." Ein weiterer großer Leuchtenlieferant bezieht sich auf die vom Fachverband der Elektroindustrie Österreichs herausgegebenen Allgemeinen Lieferbedingungen, Fassung Juli 2005, die folgenden Passus enthalten: „... eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt." Ähnliche Allgemeine Geschäftsbedingungen „wie die der klagenden Partei" werden „daher" in der Branche üblicherweise von den Lieferanten vorgesehen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 28. 12. 2004 eingebrachten Klage schließlich die Zahlung von 53.260,92 EUR samt Zinsen. Sie sei aufgrund ihrer mit der Beklagten vereinbarten Verkaufs- und Lieferbedingungen berechtigt, einen Säumniszuschlag von 2 % sowie damit verbundene Verzugszinsen und Mahngebühren infolge Verzugs der Beklagten zu verlangen. Es sei auch vereinbart, dass bereits gewährte Nachlässe, Rabatte und Boni bei Zahlungsverzug hinfällig werden und von der Klägerin rückverrechnet werden können. Einer Rückverrechnung würden die offiziellen Bruttopreislisten der Hersteller oder ihrer Vertreter als Forderungsbetrag zu Grunde gelegt. Sollte eine derartige Bruttopreisliste nicht bestehen, sei der doppelte Wert der Nettopreisverrechnung als Bruttopreis vereinbart. Die Klägerin habe den Skonto bei der Kalkulation ihrer Preise bereits einbezogen und für den Fall des Zahlungsverzugs einen Säumniszuschlag von 2 % in ihren Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klausel, auf die sich die Klägerin stütze, sei gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsinhalt geworden. Sie sei auch unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB nichtig. In Wahrheit stelle die Klausel eine verdeckte Konventionalstrafe dar, weil im Fall des Zahlungsverzugs ein Vielfaches des Kaufpreises zu zahlen sei. Mit Ausnahme der Rechnung Nr 40407597 vom 27. 8. 2004 in Höhe von 1.301,76 EUR, der Rechnung Nr 40408644 vom 30. 9. 2004 in Höhe von 1.532,16 EUR und der Rechnung Nr 40409656 vom 29. 10. 2004 in Höhe von 638,42 EUR habe sie alle streitgegenständlichen Rechnungen zur Gänze bezahlt. Auf die zuletzt genannte Rechnung habe sie eine Teilzahlung von 396,50 EUR geleistet. Die unvollständige Zahlung der drei Rechnungen sei auf mangelhafte bzw falsche Lieferungen zurückzuführen. Selbst wenn diese Lieferungen nicht mangelhaft gewesen seien, seien diese Rechnungen jedenfalls durch Kompensation der Klägerin ausgeglichen worden. Mit der Klägerin seien ausdrücklich Nettopreise vereinbart worden, sodass keine Möglichkeit zur Rückverrechnung bestehe.
Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 53.260,92 EUR samt 12 % Zinsen aus 72.980,27 EUR vom 14. 1. 2005 bis 12. 2. 2005, aus 53.319,25 EUR vom 13. 2. 2005 bis 31. 5. 2005 und aus 53.260,32 EUR seit 1. 6. 2005. Das Zinsenmehrbegehren wies es rechtskräftig ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich meinte es, die Beklagte sei aufgrund der wirksam vereinbarten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin, die auch unbedenklich seien, zur Zahlung verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und hob das angefochtene Urteil auf. Die Klägerin verstoße gegen das Gebot der Transparenz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sei doch nicht klar, welche konkreten Beträge im Fall des Zahlungsverzugs zu zahlen seien. Die Klägerin begehre teilweise bis zum Vierfachen des Rechnungsbetrags als „Strafe" für den Verzug. Eine Konventionalstrafe in dieser Höhe wäre sittenwidrig. Das Erstgericht hätte prüfen müssen, ob die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin im Punkt „Zahlungsbedingungen" ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB seien. Diese Bestimmungen seien ab der Wortfolge „Bei Verzug von Bezahlung einer Rechnung werden sämtliche Forderungen ..." undeutlich, unklar und für den Käufer schwerst diskriminierend. Der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin des Wortlauts „bei allfälliger Nettopreisverrechnung gelten die offiziellen Bruttopreislisten der Hersteller oder ihrer Vertreter als Forderungsbetrag vereinbart. Mangels einer Bruttopreisliste gilt bei Nettopreisverrechnung der doppelte Wert als Bruttopreis", sei ungewöhnlich und unerwartet, werde doch nach den Feststellungen des Erstgerichts solches in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Branche nicht vorgesehen. Es liege auch ein Verstoß gegen das Tranzparenzgebot vor. Ein Kunde könne bei Erhalt einer Rechnung der Klägerin nicht erkennen, welches Risiko ihm aus einem Zahlungsverzug erwachsen könne. So vermöge er etwa nicht zu erkennen, dass dies dazu führen könnte, dass er fast das Vierfache des Rechnungsbetrags bezahlen müsse. Derartige Verzugsfolgen verstießen gegen die guten Sitten. Die anderen Leuchtenlieferanten und Mitglieder der Branche führten eine derartige Bestimmung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an. Sie würden ihre Rabatte und Skonti rückverrechnen. Die Klausel verstoße daher auch gegen § 879 Abs 1 und Abs 3 ABGB. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die Angemessenheit der Forderung nur unter Berücksichtigung der Rückverrechnung der Rabatte und Skonti zu prüfen haben, wie sie in den Rechnungen angeführt würden. Eine neue Berechnung durch das Berufungsgericht könne nicht erfolgen, weil sich das Erstgericht ausgehend von einer nicht zu billigenden Rechtsansicht mit den Behauptungen der Beklagten und den entsprechenden Beweisurkunden nicht auseinandergesetzt und wesentliche für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Feststellungen nicht getroffen habe. Die Beklagte habe Urkunden vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass Retouren erfolgten, Gutschriften erteilt und nicht verfahrensgegenständliche Rechnungen bezahlt worden seien. Letzteres habe das Erstgericht aktenwidrig in Abrede gestellt. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Frage, ob und inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leuchtenbranche entsprechen und ob einzelne Bestimmungen derselben sittenwidrig seien, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leuchtenbranche nicht vorliegen.
Die Rekurse beider Parteien sind zulässig und berechtigt.