Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1. Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangener Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts beseitigt wird, hat abändernden Charakter und ist nach § 528 ZPO anfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0044033). Hat das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof nach der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Senate, der sich (in Abkehr von 2 Ob 258/06i; vgl hingegen 2 Ob 106/04h) auch der erkennende Senat anschließt, zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angefochten werden. In einem solchen Fall kommt nach dieser Rechtsprechung mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren nicht in Betracht (vgl 6 Ob 276/06s = SZ 2006/192; 9 Ob 25/07b; 1 Ob 189/07m; 10 Ob 11/08b; 8 ObA 33/08y mwN; RIS-Justiz RS0054895 [T13], RS0121604). Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher nicht absolut unzulässig; seine Zulässigkeit hängt vielmehr vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab.1. Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangener Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts beseitigt wird, hat abändernden Charakter und ist nach Paragraph 528, ZPO anfechtbar vergleiche RIS-Justiz RS0044033). Hat das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ausschließender Grund des Paragraph 528, ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof nach der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Senate, der sich (in Abkehr von 2 Ob 258/06i; vergleiche hingegen 2 Ob 106/04h) auch der erkennende Senat anschließt, zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angefochten werden. In einem solchen Fall kommt nach dieser Rechtsprechung mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im Rekursverfahren nicht in Betracht vergleiche 6 Ob 276/06s = SZ 2006/192; 9 Ob 25/07b; 1 Ob 189/07m; 10 Ob 11/08b; 8 ObA 33/08y mwN; RIS-Justiz RS0054895 [T13], RS0121604). Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher nicht absolut unzulässig; seine Zulässigkeit hängt vielmehr vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.
2. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Weder der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs, noch dem Rechtsmittel der Beklagten lässt sich eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung entnehmen:
2.1 Vorauszuschicken ist, dass das Prozesshindernis der Rechtskraft der Entscheidung aus dem zweiten Vorprozess mit dem Beschluss des Rekursgerichts vom 13. 11. 2007 für den Obersten Gerichtshofs bindend verneint wurde (vgl 8 Ob 13/07f mwN; RIS-Justiz RS0035572). Überlegungen dazu sind im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren daher nicht mehr anzustellen.2.1 Vorauszuschicken ist, dass das Prozesshindernis der Rechtskraft der Entscheidung aus dem zweiten Vorprozess mit dem Beschluss des Rekursgerichts vom 13. 11. 2007 für den Obersten Gerichtshofs bindend verneint wurde vergleiche 8 Ob 13/07f mwN; RIS-Justiz RS0035572). Überlegungen dazu sind im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren daher nicht mehr anzustellen.
2.2 Die prozessuale Wirkung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht (§ 237 Abs 4 ZPO) besteht nach ständiger Rechtsprechung darin, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien bzw ihren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann, es sei denn, der unter Anspruchsverzicht zurückgenommene Klagsanspruch wird auf andere oder neu zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt (7 Ob 93/02f; RIS-Justiz RS0039698). Darunter sind auch solche Tatsachen zu verstehen, die zwar schon vor der Klagsrücknahme eingetreten sind, aber in dem dadurch beendeten Rechtsstreit nicht vorgebracht worden waren (7 Ob 93/02f; RIS-Justiz RS0039776; vgl Lovrek in Fasching/Konecny2 III § 237 Rz 31). Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage, ob die in beiden Prozessen vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen identisch sind, richtet sich nach den jeweiligen konkreten Formulierungen und entzieht sich daher einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs; sie begründet in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (vgl 4 Ob 516/94; 8 ObA 127/04s; RIS-Justiz RS0044453
).2.2 Die prozessuale Wirkung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht (Paragraph 237, Absatz 4, ZPO) besteht nach ständiger Rechtsprechung darin, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien bzw ihren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann, es sei denn, der unter Anspruchsverzicht zurückgenommene Klagsanspruch wird auf andere oder neu zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt (7 Ob 93/02f; RIS-Justiz RS0039698). Darunter sind auch solche Tatsachen zu verstehen, die zwar schon vor der Klagsrücknahme eingetreten sind, aber in dem dadurch beendeten Rechtsstreit nicht vorgebracht worden waren (7 Ob 93/02f; RIS-Justiz RS0039776; vergleiche Lovrek in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 237, Rz 31). Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage, ob die in beiden Prozessen vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen identisch sind, richtet sich nach den jeweiligen konkreten Formulierungen und entzieht sich daher einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs; sie begründet in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vergleiche 4 Ob 516/94; 8 ObA 127/04s; RIS-Justiz
RS0044453).
2.3 Das Rekursgericht hat sich in seiner Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gestützt. Seine Begründung, mit der es die Identität der im ersten Vorprozess und im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen verneinte, lässt (im Ergebnis) keine Fehlbeurteilung erkennen, die Anlass zu einem korrigierenden Eingriff des Obersten Gerichtshofs bieten könnte.
Schon durch die im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellte Behauptung, nicht die Beklagte, sondern die später durch Umwandlung erloschene (§ 2 Abs 2 Z 2 UmwG) GmbH habe ihm den Auftrag zur Einbringung offener Forderungen erteilt, hat sich der Kläger von seinem Tatsachenvorbringen im ersten Vorprozess abgegrenzt. Dementsprechend werden die geltend gemachten Honoraransprüche nun auch nicht mehr auf eine von der Beklagten selbst begründeten, sondern - trotz des verfehlten Hinweises auf die nur Fälle der Einzelrechtsnachfolge betreffende, mittlerweile außer Kraft getretene Bestimmung des § 25 HGB (vgl nunmehr § 38 UGB) - erkennbar eine im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangene vertragliche Verbindlichkeit (vgl §§ 1 und 2 Abs 2 Z 1 UmwG) gestützt. Das Argument der Beklagten, die erst nach dem Erlöschen der GmbH (allenfalls) begründeten Forderungen hätten sich von vornherein nur gegen sie richten können, betrifft die Tatfrage und wird - entsprechendes erstinstanzliches Prozessvorbringen vorausgesetzt - bei der Sachentscheidung zu berücksichtigen sein.Schon durch die im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellte Behauptung, nicht die Beklagte, sondern die später durch Umwandlung erloschene (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UmwG) GmbH habe ihm den Auftrag zur Einbringung offener Forderungen erteilt, hat sich der Kläger von seinem Tatsachenvorbringen im ersten Vorprozess abgegrenzt. Dementsprechend werden die geltend gemachten Honoraransprüche nun auch nicht mehr auf eine von der Beklagten selbst begründeten, sondern - trotz des verfehlten Hinweises auf die nur Fälle der Einzelrechtsnachfolge betreffende, mittlerweile außer Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 25, HGB vergleiche nunmehr Paragraph 38, UGB) - erkennbar eine im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangene vertragliche Verbindlichkeit vergleiche Paragraphen eins und 2 Absatz 2, Ziffer eins, UmwG) gestützt. Das Argument der Beklagten, die erst nach dem Erlöschen der GmbH (allenfalls) begründeten Forderungen hätten sich von vornherein nur gegen sie richten können, betrifft die Tatfrage und wird - entsprechendes erstinstanzliches Prozessvorbringen vorausgesetzt - bei der Sachentscheidung zu berücksichtigen sein.
2.4 Hinsichtlich des auf den Ersatz der rechtskräftig bestimmten Kosten des zweiten Vorprozesses gerichteten Teilbegehrens kann das Prozesshindernis der Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht schon deshalb nicht vorliegen, weil der Kläger diesen Anspruch gegen die Beklagte erstmals geltend macht. Ob und inwieweit die Beklagte für diese Kosten haftet, ist eine Frage des materiellen Rechts. Entgegen der - vom Rekursgericht nicht ausdrücklich geprüften - Ansicht des Erstgerichts liegt auch das gemäß § 230 Abs 3 ZPO grundsätzlich von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs (auf das sich die Beklagte weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren berufen hat) nicht vor.2.4 Hinsichtlich des auf den Ersatz der rechtskräftig bestimmten Kosten des zweiten Vorprozesses gerichteten Teilbegehrens kann das Prozesshindernis der Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht schon deshalb nicht vorliegen, weil der Kläger diesen Anspruch gegen die Beklagte erstmals geltend macht. Ob und inwieweit die Beklagte für diese Kosten haftet, ist eine Frage des materiellen Rechts. Entgegen der - vom Rekursgericht nicht ausdrücklich geprüften - Ansicht des Erstgerichts liegt auch das gemäß Paragraph 230, Absatz 3, ZPO grundsätzlich von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs (auf das sich die Beklagte weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren berufen hat) nicht vor.
2.5 Da eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO somit nicht zu lösen war, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.2.5 Da eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO somit nicht zu lösen war, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.