Begründung:
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer.
Der Erstantragsteller begehrte mit seinem Sachantrag, die Antragsgegner zu verpflichten, die seitliche Abwandung seines Kfz-Abstellplatzes samt Anbringung eines Sektionaltores an der Stirnseite zu dulden.
Das Erstgericht wies den Sachantrag mit der wesentlichen Begründung ab, die Drittantragsgegner dürften - sei es aufgrund einer analogen Anwendung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Sinn des § 364 Abs 1 ABGB idF ZivRÄG 2004, aufgrund einer näher bezeichneten Passage im Wohnungseigentumskaufvertrag oder aufgrund konkludenter Vereinbarung infolge langjähriger Übung - bei Benützung seines angrenzenden Parkplatzes wegen der beengten Verhältnisse (schmale Parkflächen) den Abstellplatz der Antragsteller beim Ein- und Aussteigen aus ihrem Pkw kurzzeitig mitbenützen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Gerade wenn - wie hier - die nach dem Wohnungseigentumsgesetz notwendigen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge beinahe auf die gesetzliche Mindestbreite von 2,30 m reduziert seien, hätten die jeweiligen Eigentümer ein besonderes Interesse daran, dass diese Abstellplätze offen, also durch eine Begrenzungslinie und nicht - wie vom Erstantragsteller angestrebt - durch eine Mauer voneinander abgetrennt seien, einerseits zur Mitbenützung des Nachbarabstellplatzes und andererseits aus lichttechnischen Erwägungen. Es sei für die einzelnen Wohnungseigentümer - also auch für den Erstantragsteller - bereits beim Kauf ihrer Objekte samt Parkplätzen offensichtlich gewesen, dass sie beim Ein- und Aussteigen sowie beim Zugehen zwangsläufig auch die daneben liegenden Abstellplätze mitnützen würden, weil sonst die Verwendung des eigenen Abstellplatzes äußerst unbequem oder gar unmöglich sei. Miteigentümer von Wohnungseigentumsgemeinschaften, welche sich zur Kostenminimierung dazu entschlossen hätten, gemeinsam auf engerem Raum zu leben und Allgemeinflächen zu teilen, müssten aus diesem Grund auch verstärkt Rücksicht gegenüber den anderen Miteigentümern üben. Insbesondere sei jedem Miteigentümer die tatsächliche Nutzung des ihm ausschließlich zugewiesenen Wohnungseigentumsanteils zu ermöglichen. Wenn die sinnvolle Nutzung von ausschließlich zugewiesenen Wohnungseigentumsanteilen - wie hier - nur dann möglich sei, wenn Miteigentumsanteile anderer kurzfristig - ohne weitere Beeinträchtigung und aufgrund bisheriger Übung - mitverwendet würden, so widerspreche dies nicht dem im Wohnungseigentumsgesetz normierten Gedanken der ausschließlichen Nutzung zugewiesener Wohnungseigentumsobjekte. Vielmehr sei gerade in derartigen Fällen die gegenseitige Rücksichtnahmeverpflichtung von Miteigentümern in einem besonderen Maße notwendig. Mit der nunmehr vom Erstantragsteller gewünschten Abwandung ginge die von Anfang an bestehende Nutzungsmöglichkeit des Abstellplatzes für die Drittantragsgegner quasi verloren, zumal festgestelltermaßen ein Ein- und Aussteigen aus ihrem Pkw trotz sehr platzsparendem und mühevollem Einparken kaum noch möglich wäre. Insoweit liege auch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Drittantragsgegner im Sinn des § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 vor, obwohl diese bauliche Maßnahme ausschließlich auf den dem Erstantragsteller zugewiesenen Abstellplatz erfolgen soll.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der (gemeint: ordentliche; vgl § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In seinem gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Erstantragsteller geltend, es fehle an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein Miteigentümer berechtigt sei, das einem anderen Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesene Wohnungseigentumsobjekt (hier: Kfz-Abstellplatz) kurzfristig (hier: zum Ein- und Aussteigen am Nachbarparkplatz) mitzubenützen. Diese Frage sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - schon nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 WEG 2002 zu verneinen, weil danach dem Wohnungseigentümer das dingliche Recht zustehe, sein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen.