Entscheidungsgründe:
Mit Pachtvertrag vom 9. 2. 2001 verpachtete die Beklagte ein zuvor von ihr betriebenes Pflegeheim mit 33 Betten sowie die dazugehörige Betriebsliegenschaft an die Klägerin auf unbestimmte Dauer um einen monatlichen Pachtzins von 12.000 EUR netto.
Die für den Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen dieses Pachtvertrags lauten:
„X.
Die Pächterin ist verpflichtet, das gegenständliche Unternehmen ohne Unterbrechung zu betreiben (Betriebspflicht der Pächterin). Eine Verletzung dieser Bestimmung berechtigt (aber nicht verpflichtet) die Verpächterin die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses zu erklären.
Unter gleicher Sanktion fällt auch die Verpflichtung der Pächterin sämtliche behördlichen Auflagen zu erfüllen und einzuhalten und alles zu tun, damit der Betrieb ständig im Sinne der behördlichen Auflagen aufrecht bleibt.
XI.römisch elf.
Bauliche Veränderungen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die Verpächterin durchgeführt werden.
XII.römisch zwölf.
Nebenvereinbarungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, mündlich getätigte Nebenabreden sind nicht gültig. Auch eine Änderung dieser vertraglichen Bestimmung bedarf ausdrücklich der Schriftform."
Mit ergänzendem Pachtvertrag vom 6. 5. 2003 wurde vereinbart, die Klägerin solle zusätzlich zum bereits bestehenden Bau Um- und Neubauten mit weiteren 30 Pflegebetten vornehmen. Das Pachtverhältnis wurde nunmehr auf 30 Jahre befristet.
Die hier wesentlichen Bestimmungen des ergänzenden Pachtvertrags lauten:
„V.
Zustimmung der Verpächterin zum Bauen auf fremden Grund: Sohin erklärt die Verpächterin, ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass auf der ihr gehörigen Liegenschaft die eingangs erwähnten Um- und Neubauten errichtet werden, und zwar aufgrund von der Pächterin ausgearbeiteten und baubehördlich bewilligten Bauplänen.
Diese Baupläne, die im Einvernehmen zwischen Verpächterin und Pächterin herzustellen sind, sowie die behördlichen Baubewilligungen bilden sohin einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
VII.römisch sieben.
Mit Ablauf des Pachtvertrags gehen sämtliche Investitionen sowohl für Mobilien als auch für Immobilien, die von der Pächterin auf das Pachtobjekt getätigt wurden, ersatzlos und unentgeltlich an die Verpächterin über . [...]
XII.römisch zwölf.
[...] Die Pächterin verpflichtet sich, die Investitionen an Baumaßnahmen und Mobilien sach- und fachgerecht, insbesondere dem Standard der heutigen Technik entsprechend, jedoch nach den Prinzipien der Sorgfalt und Sparsamkeit, durchzuführen [...]
XVI.römisch sechzehn.
Nochmals wird ausdrücklich zwischen den vertragschließenden Parteien festgehalten, dass die Regelungen im ursprünglichen Pachtvertrag vom 9. 2. 2001 ihre Gültigkeit behalten, sofern durch die gegenständliche ergänzende Pachtvereinbarung nicht anders lautende Regelungen getroffen wurden."
Sinn des ergänzenden Pachtvertrags, der im Auftrag von Dr. Wilhelm G*****, dem einzigen, selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Beklagten, erstellt wurde, war die Errichtung eines Pflegeheims, das den baubehördlichen und sanitätsbehördlichen Auflagen des Landes Kärnten entspreche.
Am 10. 12. 2002 erteilte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung gegenüber Behörden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den geplanten Um- und Zubau. Die Vollmacht umfasste alle zur Durchführung des gegenständlichen Projekts notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen.
Die Zweitnebenintervenientin war für die Verfassung und Erstellung der Pläne, die Erstnebenintervenientin für die Errichtung des Bauwerks zuständig, die Drittnebenintervenientin übte die Bauaufsicht aus.
Die ursprünglich von der Zweitnebenintervenientin verfassten Pläne für das Bauvorhaben waren vom Geschäftsführer des Beklagten unterfertigt und von den zuständigen Behörden bewilligt worden.
Bereits im ursprünglichen Plan gab es zwischen Alt- und Neubau einen Unterschied in der Höhenkonstruktion und waren Rampen zwischen Alt- und Neubau vorgesehen, lediglich das Erdgeschoss war auf gleichem Niveau.
Bei der Errichtung des Zubaus stellte sich beim Anschluss des Neubaus an den bestehenden Altbau heraus, dass auch nicht geplante Höhendifferenzen zwischen Alt- und Neubau vorlagen. Deshalb wurden die ursprünglichen Pläne adaptiert und von der Zweitnebenintervenientin zwei Änderungspläne hergestellt. Der Niveauunterschied der Grundrissebenen wurde im Änderungsplan (bei den einzelnen Geschoßen um 0,30 bis 0,34 m) vergrößert. Aufgrund der Höhendifferenz mussten die adaptierten Rampen entsprechend lange ausfallen, damit das Gefälle nicht zu groß wurde. Vor jeder Tür musste eine ebene Fläche errichtet werden.
Der Geschäftsführer der Beklagten nahm regelmäßig an Baubesprechungen während der Adaptierungsmaßnahmen am Bauwerk teil. Er war auch bei Baubesprechungen anwesend, bei denen es um die Höhendifferenz ging.
Am 25. 3. 2004 fand eine Baubegehung statt, an der der Geschäftsführer der Beklagten in Begleitung eines Architekten teilnahm. Dabei wurde über die bestehende Höhendifferenz gesprochen, die Umbauarbeiten müssten umfangreicher und die Rampen entsprechend verlängert werden, die unmittelbar an die Rampen anschließenden Zimmer müssten auch adaptiert werden. Der Geschäftsführer der Beklagten nahm dies zur Kenntnis und sprach sich nicht dagegen aus.
Der Geschäftsführer der Beklagten gratulierte mit Schreiben vom 5. 6. 2004 Rudolf Ö*****, einem der Geschäftsführer der Klägerin, zur Fertigstellung des Neubaus folgendermaßen:
„Sehr geehrter Herr Ö*****
In Anbetracht der Sachlage, dass das Pflegeheim W***** fertig gestellt wurde, kann ich mit Freude feststellen, dass dieser Neubau in vollem Umfang gelungen ist. Ich kann Ihnen daher nur gratulieren zu diesem Erfolg!"
Obwohl der Bau samt den Adaptierungsarbeiten etwa Ende 2004 fertig war, wurde er bereits im August 2004 bezogen und von der Sanitätsbehörde die entsprechende Bewilligung erteilt.
Anlässlich einer Bauverhandlung am 16. 2. 2005 zog der Geschäftsführer der Beklagten seine Vollmacht zurück und verweigerte als Grundeigentümer seine Zustimmung zu den Änderungsplänen.
In einem Gespräch nach dieser Bauverhandlung sicherte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin zu, er werde die gegenständlichen Pläne unterfertigen, wenn von ihm gewünschte Änderungen (die Änderung eines Balkongitters, eine Änderung des Tores bzw die Errichtung eines Zaunes) durchgeführt werden. Mit Ausnahme der Errichtung des Zaunes wurden diese Änderungen durch die Klägerin ausgeführt.
In weiterer Folge erteilte jedoch der Geschäftsführer der Beklagten nicht die Zustimmung zu den beiden Auswechslungsplänen, da er dafür von der Klägerin einen Geldbetrag von einigen hunderttausend Euro haben wollte.
Das Pflegeheim weist eine hundertprozentige Auslastung vor, weshalb es zu keinerlei finanziellen Einbußen hinsichtlich der umsatzabhängigen Pacht kam. Die vorhandene Höhendifferenz wirkt sich in keiner Weise störend auf den Betrieb des Heims aus.
Aus sanitätsbehördlicher Sicht ist die Ausgestaltung der Rampen ausreichend. Auch aus Sicht der Aufsichtsbehörde, des Bau- und Amtssachverständigen sowie aus technischer Sicht gibt es keinen Grund, die Betreibung des Heims nicht zu genehmigen. Eine Baufertigstellungsmeldung ist jedoch erst dann möglich, wenn das Bauvorhaben fertig und bewilligt ist. Aus behördlicher Sicht fehlt für die Bewilligung des Bauvorhabens nur mehr die Unterschrift des Grundeigentümers, nämlich dessen Zustimmung zu den beiden klagsgegenständlichen Änderungsplänen.
Die ursprünglich geplante Bettenanzahl für den Neubau ist trotz der Adaptierungsmaßnahmen gleich geblieben. Es kam teilweise nur zu Nutzungsänderungen in einzelnen Räumen. Durch die gegenständlichen Adaptierungsarbeiten wurde auch der Bestand des Altbaus (Sanitäranlagen) verbessert.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen den Streitparteien beim gegenständlichen Bauvorhaben die Geltung irgendwelcher ÖNORMEN vereinbart wurden.
Eine Adaptierung des bestehenden Baus an den ursprünglichen baubewilligten Plan würde einen Kostenaufwand von ca 350.000 bis 400.000 EUR mit sich bringen.
Eine Wertminderung des Bauwerks aufgrund der Adaptierungsmaßnahmen konnte nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte aufgrund der Adaptierungsarbeiten einen Schaden erlitt oder im Jahr 2033 (Ende des Pachtverhältnisses) erleiden wird.
Die Klägerin begehrte, die Beklagte als Eigentümerin der Liegenschaft *****, bestehend aus dem Grundstück Nr. *****, für schuldig zu erkennen, gegenüber dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt (Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt) als Baubehörde ihre Zustimmung zu den von der klagenden Partei im Bauverfahren zu Mag.Zl. ***** vorgelegten zwei Änderungsplänen (Auswechslungspläne), je datiert mit 2. 3. 2005, nämlich Plan Nr. ***** (Grundrisse) und Plan Nr. ***** (Ansichten-Schnitte-Lageplan), zu erteilen.
Die Klägerin brachte vor, die Beklagte verweigere vertrags- und rechtswidrig ihre Zustimmung zu den zwei klagsgegenständlichen Änderungsplänen. Aus dem ergänzenden Pachtvertrag vom 6. 5. 2003 seien konkrete Bedingungen für die bauliche Ausgestaltung des Baus nicht zu entnehmen. Durch die vom Geschäftsführer der Beklagten gesetzten Verhaltensweisen (kein Protest gegen die Rampen bei Besuchen auf der Baustelle, Gratulation zur Fertigstellung) sei zumindest von einer schlüssigen Zustimmung der Beklagten auszugehen. Der Neubau entspreche den verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, nach Punkt V. des ergänzenden Pachtvertrags vom 6. 5. 2003 sei sie nicht verpflichtet, den gegenständlichen Auswechslungsplänen zuzustimmen. Die tatsächlichen Abweichungen seien so gravierend, dass sie der Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar seien, abgesehen davon entspreche die tatsächliche Ausführung des baulichen Vorhabens nicht dem Stand der Technik und nicht den einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften. Es sei nicht maßgeblich, ob das Bauwerk nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig sei oder nicht, sondern ob es der Vereinbarung zwischen den Streitteilen entspreche oder nicht. Die Beklagte habe der tatsächlichen Bauausführung niemals schlüssig zugestimmt. Eine Behebung der Beeinträchtigung sei nur durch den Abbruch des Neubaus und seiner Wiederrichtung auf der Grundlage der bewilligten Einreichpläne möglich.Die Beklagte bestritt und brachte vor, nach Punkt römisch fünf. des ergänzenden Pachtvertrags vom 6. 5. 2003 sei sie nicht verpflichtet, den gegenständlichen Auswechslungsplänen zuzustimmen. Die tatsächlichen Abweichungen seien so gravierend, dass sie der Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar seien, abgesehen davon entspreche die tatsächliche Ausführung des baulichen Vorhabens nicht dem Stand der Technik und nicht den einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften. Es sei nicht maßgeblich, ob das Bauwerk nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig sei oder nicht, sondern ob es der Vereinbarung zwischen den Streitteilen entspreche oder nicht. Die Beklagte habe der tatsächlichen Bauausführung niemals schlüssig zugestimmt. Eine Behebung der Beeinträchtigung sei nur durch den Abbruch des Neubaus und seiner Wiederrichtung auf der Grundlage der bewilligten Einreichpläne möglich.
Die oben erwähnten Nebenintervenientinnen auf Klagsseite schlossen sich im Wesentlichen dem Klagsvorbringen an, die Drittnebenintervenientin brachte darüber hinaus vor, die nunmehrige Weigerung der Beklagten, die dringend notwendigen baulichen Abänderungen zu genehmigen, sei schikanös und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Das Erstgericht wies rechtskräftig den Antrag der Beklagten, die Beitrittserklärungen der Nebenintervenientinnen zurückzuweisen, ab und gab dem Klagebegehren statt.
Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die erst während des Baus aufgetretenen Höhendifferenzen seien von den Parteien nicht vorhergesehen gewesen und hätten demnach auch keinen Niederschlag im ergänzenden Pachtvertrag gefunden. Wenn das Mittel der Wortauslegung unter Berücksichtigung des Parteiwillens versage und damit eine Lücke vorliege, habe die ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden. Als deren Mittel kämen der hypothetische Parteiwille, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Übung des redlichen Verkehrs in Betracht. Da bei Erkennen der Höhendifferenz das Bauwerk zum Großteil schon errichtet gewesen sei, hätten redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall die gegenständlich durchgeführte Adaptierung vereinbart, da die Alternative, nämlich das Abreißen des bereits errichteten Bauwerks insbesondere aus ökonomischer Sicht unverantwortlich gewesen wäre. Die Klägerin und die drei Nebenintervenientinnen hätten aufgrund des Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten (Teilnahme an mehreren Baubesprechungen und Baubegehungen, bei denen die Höhendifferenz und die Adaptierungsmaßnahmen Thema waren; Gratulationsschreiben zum fertig gestellten Bau) davon ausgehen können, der Geschäftsführer der Beklagten habe nicht nur zumindest konkludent den Adaptierungsmaßnahmen zugestimmt, sondern werde auch die notwendige Genehmigung als Grundeigentümer erteilen.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss der Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es ging rechtlich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: Der Bestandgeber müsse bauliche Veränderungen dulden, die zur Erreichung des bedungenen Gebrauchs erforderlich seien. Eine Grenze für die Gestattung solcher baulichen Veränderungen bildeten nur schutzwürdige Interessen des Bestandgebers. Beweispflichtig für Art und Umfang der baulichen Veränderungen und für die Notwendigkeit der Bauführung zur vertragsgemäßen Objektsverwendung, somit für das Eingriffsrecht des Bestandnehmers, sei dieser, während die Beweislast für die Substanz- oder Interessenverletzung den Bestandgeber treffe. Die Einreichpläne seien Bestandteil der Pachtvereinbarung geworden. Für nicht mit diesen Einreichplänen übereinstimmende Adaptierungsarbeiten liege daher keine Genehmigung der Beklagten vor. Ob und inwieweit die Beklagte nachträglich der erfolgten planwidrigen Höhendifferenz und den weiteren Adaptierungsarbeiten nach § 1098 ABGB zustimmen müsse, könne noch nicht beurteilt werden. Die Klägerin, die sich bisher damit begnügt habe, unter Hinweis auf die vorgelegten Pläne zu behaupten, es handle sich um geringfügige Adaptierungsmaßnahmen, müsse konkret vorbringen, welche Änderungen - sei es nun aufgrund der planwidrigen Höhendifferenz, sei es aufgrund der dadurch notwendig gewordenen Verbesserungsarbeiten - den Auswechslungsplänen zugrunde lägen. Das Erstgericht werde die Klägerin zu diesem Vorbringen anleiten müssen. Im Rahmen der erforderlichen ergänzenden Vertragsauslegung hätten redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten vorliegenden Fall vereinbart, Adaptierungsmaßnahmen vorzunehmen (da zumindest nach den bisherigen Verfahrensstand eine Verbesserung möglich sei), und nicht, wie die Beklagte begehre, den Neubau abzureißen und wieder aufzubauen. Die Beklagte habe ihre Zustimmung unter der Voraussetzung, dass ihre Interessen als Bestandgeberin nicht verletzt würden, auch zu einem wie hier vorliegenden nicht von vornherein aussichtslosen Ansuchen zu erteilen. Dass der Geschäftsführer der Beklagten bei den einzelnen Baubesprechungen anwesend gewesen sei, die eingetretene planwidrige Höhendifferenz kommentarlos zur Kenntnis genommen und zur Errichtung des Neubaus gratuliert habe, könne eine schlüssige Zustimmung zu den den Auswechslungsplänen zugrunde liegenden Bauänderungen allein noch nicht begründen. Auf die von der Beklagten geltend gemachte Zug-um-Zug-Einrede (Bezahlung von 500.000 EUR von der Klägerin an die Beklagte) müsse im vorliegenden Verfahrensstadium nicht eingegangen werden.Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss der Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es ging rechtlich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: Der Bestandgeber müsse bauliche Veränderungen dulden, die zur Erreichung des bedungenen Gebrauchs erforderlich seien. Eine Grenze für die Gestattung solcher baulichen Veränderungen bildeten nur schutzwürdige Interessen des Bestandgebers. Beweispflichtig für Art und Umfang der baulichen Veränderungen und für die Notwendigkeit der Bauführung zur vertragsgemäßen Objektsverwendung, somit für das Eingriffsrecht des Bestandnehmers, sei dieser, während die Beweislast für die Substanz- oder Interessenverletzung den Bestandgeber treffe. Die Einreichpläne seien Bestandteil der Pachtvereinbarung geworden. Für nicht mit diesen Einreichplänen übereinstimmende Adaptierungsarbeiten liege daher keine Genehmigung der Beklagten vor. Ob und inwieweit die Beklagte nachträglich der erfolgten planwidrigen Höhendifferenz und den weiteren Adaptierungsarbeiten nach Paragraph 1098, ABGB zustimmen müsse, könne noch nicht beurteilt werden. Die Klägerin, die sich bisher damit begnügt habe, unter Hinweis auf die vorgelegten Pläne zu behaupten, es handle sich um geringfügige Adaptierungsmaßnahmen, müsse konkret vorbringen, welche Änderungen - sei es nun aufgrund der planwidrigen Höhendifferenz, sei es aufgrund der dadurch notwendig gewordenen Verbesserungsarbeiten - den Auswechslungsplänen zugrunde lägen. Das Erstgericht werde die Klägerin zu diesem Vorbringen anleiten müssen. Im Rahmen der erforderlichen ergänzenden Vertragsauslegung hätten redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten vorliegenden Fall vereinbart, Adaptierungsmaßnahmen vorzunehmen (da zumindest nach den bisherigen Verfahrensstand eine Verbesserung möglich sei), und nicht, wie die Beklagte begehre, den Neubau abzureißen und wieder aufzubauen. Die Beklagte habe ihre Zustimmung unter der Voraussetzung, dass ihre Interessen als Bestandgeberin nicht verletzt würden, auch zu einem wie hier vorliegenden nicht von vornherein aussichtslosen Ansuchen zu erteilen. Dass der Geschäftsführer der Beklagten bei den einzelnen Baubesprechungen anwesend gewesen sei, die eingetretene planwidrige Höhendifferenz kommentarlos zur Kenntnis genommen und zur Errichtung des Neubaus gratuliert habe, könne eine schlüssige Zustimmung zu den den Auswechslungsplänen zugrunde liegenden Bauänderungen allein noch nicht begründen. Auf die von der Beklagten geltend gemachte Zug-um-Zug-Einrede (Bezahlung von 500.000 EUR von der Klägerin an die Beklagte) müsse im vorliegenden Verfahrensstadium nicht eingegangen werden.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur Frage, ob und inwieweit ein Bestandgeber einer durch einen Baufehler verursachten Änderung und allfälligen dadurch notwendig gewordenen Verbesserungsarbeiten zustimmen müsse, keine oberstgerichtliche Entscheidungen vorlägen.
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richten sich die Rekurse beider Streitteile.
Die Beklagte beantragt, der Oberste Gerichtshof möge die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Oberste Gerichtshof möge das Urteil des Erstgerichts wiederherstellen.
Beide Streitteile sowie die drei Nebenintervenientinnen haben Rekursbeantwortungen erstattet. Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben. Die Klägerin sowie die drei Nebenintervenientinnen auf Klagsseite beantragen jeweils, den Rekurs der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.