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Entscheidungstext 12Os23/09p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os23/09p

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz G***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 27. November 2008, GZ 16 Hv 71/08g-53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. Januschkowetz und seines Verteidigers Dr. Rast zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung aller zu römisch eins. genannten Taten auch unter Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB sowie im Strafausspruch und im Umfang der angeordneten Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Franz G***** hat durch die ihm zu römisch eins. zur Last liegenden Taten in einem Fall das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und in einer unbestimmten Anzahl weiterer Fälle die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB begangen. Er wird hiefür sowie für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch weiterhin zur Last liegende Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch II) unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 206, Absatz 3, StGB zu sechseinhalb (6 1/2) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB wird die Unterbringung des Franz G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Die Vorhaftanrechnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten. Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch und die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Franz G***** einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs (zu ergänzen:) von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch II) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach (zu ergänzen: dem ersten Strafsatz des) Paragraph 206, Absatz 3, StGB zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in K*****

römisch eins. in der Zeit von 1984 bis 1990 in zahlreichen Angriffen zumindest wöchentlich mit seiner am 12. März 1978 geborenen, sohin unmündigen Tochter Renate G***** den Beischlaf unternommen, wobei „die Tat" eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, welche seit nunmehr über zwanzig Jahren und auch derzeit noch besteht, sohin eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;

römisch II. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen November 2007 und Jänner 2008 seine Ehefrau Maria G***** durch die Äußerung:

„Du Hure, ich bringe dich um, ich hau' dir den Schädel ein", sohin mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4,, 5, 8, 11 Litera a,, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die auf die Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Rüge, das Erstgericht sei seiner „Verlesungspflicht" nicht ausreichend nachgekommen, weil in der Hauptverhandlung an Stelle tatsächlicher Verlesung oder zusammenfassenden Vortrags der Vorsitzenden bloß protokolliert wurde, dass - nach Verlesungsverzicht der Parteien - „der Akteninhalt mit Ausnahme der Angaben der Zeugin Maria G***** zur Gänze als verlesen gelten kann", geht bereits deshalb ins Leere, weil nur die - hier nicht angesprochene - prozessordnungswidrige Verlesung der in Paragraph 252, Absatz eins, StPO angeführten Aktenteile sowie die Verletzung des damit gekoppelten Umgehungsverbots (Paragraph 252, Absatz 4, StPO) mit Nichtigkeit bedroht sind, nicht hingegen die behauptete Missachtung des Paragraph 252, Absatz 2, StPO (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 11). Für eine erfolgreiche Geltendmachung aus Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO vorausgesetzte (begründete) Antragstellung zur Durchsetzung der von Seiten der Verteidigung - in der Beschwerde im Übrigen ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung konkreter Aktenbestandteile - vermissten Verlesungen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 129 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 195), ist nicht erfolgt. Dass sich bei Wegdenken - mangels Verlesung oder Vortrag in der Hauptverhandlung - unverwertbaren Beweismaterials aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben (Ziffer 10 a, ;, Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 174; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 70, Paragraph 345, Rz 11 ff), wird - zu Recht - ebenfalls nicht geltend gemacht.

Mit dem - mehrere Themenkreise ansprechenden - Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 5,), Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (RIS-Justiz RS0108863, RS0099112, RS0099250; Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 38; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302).

Dass der Beschwerdeführer in Betreff der vermissten Verfahrensschritte (beispielsweise der „Beiziehung" seines Hausarztes zu seiner Befragung) an sachgerechter Antrags- oder Fragestellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (Ziffer 10 a,), wird nicht behauptet vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; RIS-Justiz RS0115823).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher angemerkt, dass dem - nach einem Arbeitsunfall schwer sprachbehinderten - Angeklagten ausreichend Gelegenheit geboten wurde, sich (auch schriftlich) zu verantworten und zur Aussage der Belastungszeugin Renate H***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung Stellung zu nehmen. Deren zusammenfassendem Vortrag durch die Vorsitzende (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO) nach teilweiser Vorführung der Bild- und Tonaufnahmen hat der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich zugestimmt (ON 52 S 3 ff). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Sachverständige überdies in seinem - in der Hauptverhandlung vorgetragenen (ON 52 S 7 ff) - schriftlichen Gutachten auf die in der Beschwerde als unbeantwortet geblieben reklamierten Fragen nach Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gar wohl eingegangen (ON 50 S 47). Einwände gegen den beigezogenen Sachverständigen wurden nicht erhoben; ausdrücklich mit Nichtigkeit bewehrte Befangenheitsgründe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO (Paragraph 126, Absatz 4, StPO; vergleiche zur Befangenheit eines Sachverständigen als Gegenstand der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO [§ 345 Absatz eins, Ziffer 3 und 4]: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 174, 199 bis 202) werden mit der - in der Beschwerde erstmals vorgebrachten - Kritik an der Befassung „ein und desselben psychiatrischen Sachverständigen" mit der Beurteilung sowohl der „Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin" als auch „der Persönlichkeit des Angeklagten", nicht angesprochen. Weshalb dem Experten „logischerweise und folgerichtig" nur die Möglichkeit offen stehen sollte, „ein für den Angeklagten negatives Gutachten zu erstellen", bloß weil er auch mit der Beurteilung von (richtig:) Grad und Schwere der Gesundheitsschädigung des Tatopfers befasst wurde (ON 20), ist zudem nicht nachvollziehbar.

Die - die Hauptfrage römisch II nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB betreffende - Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verfehlt die prozessordnungsgemäße Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, indem sie die ausführliche Instruktion der Laienrichter zu den Rechtsbegriffen einer „gefährlichen Drohung" und einer solchen mit dem Tode, zu den Erfordernissen der Ernstlichkeit und der Eignung einer Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen sowie zu den Kriterien, nach welchen Eignung und Bedeutungsinhalt einer Äußerung zu beurteilen sind, übergeht (S 28 bis 30 der Rechtsbelehrung = ON 52 S 101 bis 105) und nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet, weshalb das Fehlen von zusätzlichen Ausführungen dazu, dass „bedrohliche Äußerungen unter Umständen auch als bloße milieubedingte Unmutsäußerungen gewertet werden können und dass uU verbale Todesdrohungen ... - wie in der Praxis sehr häufig der Fall - nach forensischer Erfahrung durchaus als verbale Übertreibungen und somit bloß als einfache Drohung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, StGB beurteilt werden können", unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung bewirken sollte (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).

Bedeutungsinhalt einer Drohung, unter anderem die Frage, ob tatsächlich mit dem Tod gedroht wurde, aber sind als Tatfragen Gegenstand der Besprechung nach Paragraph 323, Absatz eins, erster Satz StPO, nicht der Rechtsbelehrung und damit einer Anfechtung aus Ziffer 8, entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 31, 64).

Gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 11, Litera a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO kritisiert die Beschwerde mit dem Einwand, das Vorliegen einer bloßen milieubedingten Unmutsäußerung wäre „naheliegend" gewesen, dem Hinweis auf forensische Erfahrung bei der Beurteilung einer verbalen Todesdrohung und - der darauf aufbauenden - Behauptung, die Geschworenen hätten bei „sachgerechter, rechtsrichtiger, umfassender Aufklärung den Sachverhalt zum Anklagefaktum II/1 als bloße milieubedingte Unmutsäußerung beurteilen können" (Ziffer 11, Litera a,) oder die Möglichkeit gehabt, „die unter Anklage gestellte Drohung mit dem Tod lediglich als Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu beurteilen" (Ziffer 12,), der Sache nach ein weiteres Mal die Beurteilung des Bedeutungsinhalts der verfahrensgegenständlichen Äußerung durch die Geschworenen, die aber als Tatfrage nicht Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge, sondern der - hier nicht erhobenen - Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ist vergleiche erneut Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 31, 64).

Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) wendet sich gegen die vom Geschworenengericht angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, erschöpft sich jedoch in der substratlosen Behauptung, die Voraussetzungen für die Maßnahme lägen „bei Vorliegen einer Tatbestandsverwirklichung lediglich im Sinne der einfachen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB" nicht vor, und verfehlt solcherart gleichermaßen die gesetzeskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, dass durch den Schuldspruch römisch eins das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nämlich einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB, obwohl bei mehreren realkonkurrierenden strafbaren Handlungen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, die (mit-)kausal vergleiche Burgstaller in WK² Paragraph 80, Rz 68) für schwere Verletzungsfolgen im Sinn des Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB geworden sind, die Erfolgsqualifikation nur bei einer dieser Taten anzulasten ist (RIS-Justiz RS0120828).

Der Angeklagte hat daher durch die ihm zum Schuldspruch römisch eins zur Last liegenden Taten nur ein einziges nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB qualifiziertes Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und damit real konkurrierend eine unbestimmte Anzahl von Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB begangen.

Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, der lange Tatzeitraum zu römisch eins und das geringe Alter des Opfers der dem Schuldspruch römisch eins zugrunde liegenden Taten als erschwerend, der zuvor ordentliche Lebenswandel und die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zum Zeitpunkt der dem Schuldspruch römisch II zugrunde liegenden gefährlichen Drohung hingegen als mildernd zu werten. Im Hinblick auf Tatgewicht und Täterschuld erachtete der Oberste Gerichtshof eine sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe für angemessen. Darüber hinaus war die - bereits im Ersturteil ausgesprochene - Einweisung des Rechtsmittelwerbers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB anzuordnen. Die aus einem Schädel-Hirntrauma als Folge eines Arbeitsunfalls resultierende Persönlichkeitsstörung des Franz G***** (ON 50, ON 52 S 19 ff), unter deren Einfluss die dem Schuldspruch römisch II zugrunde liegende Tat begangen wurde (ON 52 S 23), entspricht den Kriterien einer geistigen Abnormität höheren Grades, weil sie außerhalb der Variationsbreite des Normalen liegt und so ausgeprägt ist, dass sie die Willensbildung wesentlich beeinflusst vergleiche Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 10). Dazu kommt die vom Sachverständigen - dem Berufungsvorbringen zuwider keineswegs bloß auf die vom Freispruch umfasste Tat (Punkt A/II der Anklage) bezogen - attestierte Gefährlichkeit des Angeklagten (ON 50, ON 52 S 23 ff), weil konkret zu befürchten ist, er werde unter dem Einfluss dieser psychischen Abnormität mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin Straftaten, mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte oder zumindest solche Straftaten, die jener entsprechen, welche ihm nach dem Schuldspruch römisch II als Anlasstat iSd Paragraph 21, Absatz 2, StGB angelastet werden, begehen vergleiche Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 4).

Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch und die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten weiters gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von 7.000 Euro an die Privatbeteiligte Renate H***** und stellte weiters fest, dass er „gegenüber Renate H***** für alle künftig auftretenden durch die zu Punkt römisch eins des Spruchs angeführten Taten verursachten Schäden haftet".

Der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, die die Höhe des Zuspruchs ausdrücklich als „gewiss gerechtfertigt" erachtet, keine inhaltlichen Einwände gegen die Feststellung der Haftung des Beschwerdeführers für künftige aus den Tathandlungen resultierende Schäden erhebt und sich darin erschöpft, seine Täterschaft zu bestreiten, kommt keine Berechtigung zu.

Ausgehend von der Feststellung einer - durch sexuelle Übergriffe über einen Zeitraum von zumindest sechs Jahren durch den Vater des (zu Beginn der Tathandlungen ca sechsjährigen) Opfers bewirkten - weiterhin bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (US 7), die einer schweren Körperverletzung gleichzuhalten ist und seit Mai 2008 eine Psychotherapie dringend erforderlich machte, ist der zugesprochene Betrag von 7.000 Euro keinesfalls als überhöht anzusehen. Hinsichtlich des Feststellungsinteresses, das nur dann zu verneinen ist, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen sind (3 Ob 57/07i mwN), ist die auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte Beurteilung des Erstgerichts ebensowenig zu beanstanden.

Der - die amtswegige Maßnahme nicht umfassende - Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90530 12Os23.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00023.09P.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090326_OGH0002_0120OS00023_09P0000_000

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