Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Beschwerdeführerin in Ansehung des Schuldspruchs II./ einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605) zur subjektiven Tatseite behauptet, unterlässt sie es, methodengerecht aus dem Gesetz (dem in § 302 Abs 1 StGB unmissverständlich formulierten Tatbestand) abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Urteilskonstatierungen, wonach sie wissentlich in Bezug auf den von ihr intendierten Befugnismissbrauch des vermeintlich zuständigen Amtsträgers und bedingt vorsätzlich hinsichtlich der damit verbundenen Schädigung des Staates an seinem Recht auf Strafverfolgung handelte (US 9), die Annahme einer versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nicht tragen sollten (vgl RIS-Justiz RS0114316; allgemein zu den Vorsatzerfordernissen beim Extraneus im Zusammenhang mit Sonderdelikten: RIS-Justiz RS0103984).Soweit die Beschwerdeführerin in Ansehung des Schuldspruchs römisch II./ einen Rechtsfehler mangels Feststellungen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605) zur subjektiven Tatseite behauptet, unterlässt sie es, methodengerecht aus dem Gesetz (dem in Paragraph 302, Absatz eins, StGB unmissverständlich formulierten Tatbestand) abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Urteilskonstatierungen, wonach sie wissentlich in Bezug auf den von ihr intendierten Befugnismissbrauch des vermeintlich zuständigen Amtsträgers und bedingt vorsätzlich hinsichtlich der damit verbundenen Schädigung des Staates an seinem Recht auf Strafverfolgung handelte (US 9), die Annahme einer versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nicht tragen sollten vergleiche RIS-Justiz RS0114316; allgemein zu den Vorsatzerfordernissen beim Extraneus im Zusammenhang mit Sonderdelikten: RIS-Justiz RS0103984).
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe nicht „festgestellt", weswegen es von wissentlicher Tatbegehung ausgegangen sei, macht die Angeklagte der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Z 5 vierter Fall geltend, übergeht dabei jedoch abermals (RIS-Justiz RS0119370) die unter dem Gesichtspunkt formaler Begründungstauglichkeit unbedenklichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 10 ff).Mit dem Einwand, das Erstgericht habe nicht „festgestellt", weswegen es von wissentlicher Tatbegehung ausgegangen sei, macht die Angeklagte der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, vierter Fall geltend, übergeht dabei jedoch abermals (RIS-Justiz RS0119370) die unter dem Gesichtspunkt formaler Begründungstauglichkeit unbedenklichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 10 ff).
Indem die Rechtsmittelwerberin schließlich im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem pauschalen Hinweis auf den (gesamten) Akteninhalt bzw ihre - im Übrigen zu diesem Punkt iSd Anklagevorwurfs geständige - Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2008 (ON 19, S 5 f) die rechtliche Unterstellung der zum Schuldspruch I./ angeführten Tat als (versuchter) Entwendung anstatt (versuchten) Diebstahls reklamiert, verfehlt sie die Anforderungen an die gesetzmäßige Darstellung eines Feststellungsmangels, durch konkreten Hinweis auf indizierende Verfahrensergebnisse darzulegen, welche Tatsachenfeststellungen noch zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0118580; Ratz aaO Rz 600 f).Indem die Rechtsmittelwerberin schließlich im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit dem pauschalen Hinweis auf den (gesamten) Akteninhalt bzw ihre - im Übrigen zu diesem Punkt iSd Anklagevorwurfs geständige - Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2008 (ON 19, S 5 f) die rechtliche Unterstellung der zum Schuldspruch römisch eins./ angeführten Tat als (versuchter) Entwendung anstatt (versuchten) Diebstahls reklamiert, verfehlt sie die Anforderungen an die gesetzmäßige Darstellung eines Feststellungsmangels, durch konkreten Hinweis auf indizierende Verfahrensergebnisse darzulegen, welche Tatsachenfeststellungen noch zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0118580; Ratz aaO Rz 600 f).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.