Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nihat U*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nihat U*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) argumentiert, dass die zu Punkt 2./ des Schuldspruchs genannte Nötigung Teil des zu Punkt 1./ des Schuldspruchs erfassten schweren Raubes sei, weil die Bankomatkarte mit Bekanntgabe des Codes Wertträgereigenschaft aufweise und daher Deliktsobjekt des Raubes sei. Doch auch nach dem Beschwerdevorbringen nötigten die beiden Angeklagten dem Michael G***** die Bankomatkarte zunächst ab und forderten diesen erst danach unter Einsatz einer gefährlichen Drohung mit dem Tod auf, den Bankomatcode zu nennen. Solcherart geht der Rechtsmittelwerber nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aus, wonach zwei sachverhaltsmäßig getrennte Taten vorliegen: Den Angeklagten war im Zeitpunkt der Erlangung der Bankomatkarte der Bankomatcode noch nicht bekannt, sodass auch auf der Basis der Argumentation des Nichtigkeitswerbers keine werthältige Sache abgenötigt wurde. Dagegen richtete sich die vom Punkt 2./ des Schuldspruchs erfasste, erst danach begangene Nötigung auf die Gewinnung einer Information und damit keiner Sache mit Wertträgereigenschaft. Solcherart vermengt der Nichtigkeitswerber bei seinen rechtlichen Ausführungen in unzulässiger Weise Sachverhaltselemente aus den Wahrsprüchen zu zwei unterschiedlichen Taten.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) argumentiert, dass die zu Punkt 2./ des Schuldspruchs genannte Nötigung Teil des zu Punkt 1./ des Schuldspruchs erfassten schweren Raubes sei, weil die Bankomatkarte mit Bekanntgabe des Codes Wertträgereigenschaft aufweise und daher Deliktsobjekt des Raubes sei. Doch auch nach dem Beschwerdevorbringen nötigten die beiden Angeklagten dem Michael G***** die Bankomatkarte zunächst ab und forderten diesen erst danach unter Einsatz einer gefährlichen Drohung mit dem Tod auf, den Bankomatcode zu nennen. Solcherart geht der Rechtsmittelwerber nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aus, wonach zwei sachverhaltsmäßig getrennte Taten vorliegen: Den Angeklagten war im Zeitpunkt der Erlangung der Bankomatkarte der Bankomatcode noch nicht bekannt, sodass auch auf der Basis der Argumentation des Nichtigkeitswerbers keine werthältige Sache abgenötigt wurde. Dagegen richtete sich die vom Punkt 2./ des Schuldspruchs erfasste, erst danach begangene Nötigung auf die Gewinnung einer Information und damit keiner Sache mit Wertträgereigenschaft. Solcherart vermengt der Nichtigkeitswerber bei seinen rechtlichen Ausführungen in unzulässiger Weise Sachverhaltselemente aus den Wahrsprüchen zu zwei unterschiedlichen Taten.
Im Übrigen kommt Bankomatkarten ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion (dazu vgl Schroll in WK2 § 74 Rz 60j, Vorbem zu §§ 241a bis 241g Rz 10 und § 241e Rz 24; Kienapfel/Schmoller StudB BT III § 241e Rz 40; Bertel/Schwaighofer BT II8 § 241e Rz 2; dies BT I10 § 127 Rz 6; Fabrizy StGB9 § 127 Rz 4; 12 Os 88/07v) auch dann keine Wertträgereigenschaft zu, wenn dem Täter der Bankomatkartencode bekannt ist oder wird (vgl RIS-Justiz RS0093750; Karollus wbl 1989, 100; Fabrizy StGB9 § 127 Rz 4; Birklbauer ÖJZ 1996, 780). Dies entspricht der herrschenden Auffasssung zur insoweit vergleichbaren Ausgangssituation bei vinkulierten Sparbüchern (vgl RIS-Justiz RS0093543
; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 127 Rz 39; Fabrizy StGB9 § 127 Rz 4; Leukauf/Steininger Komm3 § 127 Rz 10).Im Übrigen kommt Bankomatkarten ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion (dazu vergleiche Schroll in WK2 Paragraph 74, Rz 60j, Vorbem zu Paragraphen 241 a bis 241 g Rz 10 und Paragraph 241 e, Rz 24; Kienapfel/Schmoller StudB BT III Paragraph 241 e, Rz 40; Bertel/Schwaighofer BT II8 Paragraph 241 e, Rz 2; dies BT I10 Paragraph 127, Rz 6; Fabrizy StGB9 Paragraph 127, Rz 4; 12 Os 88/07v) auch dann keine Wertträgereigenschaft zu, wenn dem Täter der Bankomatkartencode bekannt ist oder wird vergleiche RIS-Justiz RS0093750; Karollus wbl 1989, 100; Fabrizy StGB9 Paragraph 127, Rz 4; Birklbauer ÖJZ 1996, 780). Dies entspricht der herrschenden Auffasssung zur insoweit vergleichbaren Ausgangssituation bei vinkulierten Sparbüchern vergleiche RIS-Justiz
RS0093543; Kienapfel/Schmoller StudB BT II Paragraph 127, Rz 39; Fabrizy StGB9 Paragraph 127, Rz 4; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, Rz 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.