Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die rechtskräftige Verurteilung der Zweitangeklagten Doris S***** und einen Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO hinsichtlich des Erstangeklagten enthält - wurde Mihai L***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (II 1) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (II 2) schuldig erkannt. Danach hat er
I. mit Doris S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligter (§ 12 StGB) im Verlauf des Jahres 2005 in Steyr und Sierning mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die sie mit einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder geschädigt hätten, wobei er die teils schweren Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. den Dietmar N***** durch die gemeinsame Vorspiegelung, Mihai L***** hätte Doris S***** „von der Mafia" aus einer Scheinehe um ca 7.000 Euro „herausgekauft", welchen Betrag Dietmar N***** zu ersetzen hätte, zur Bezahlung eines Geldbetrags in Höhe von 1.000 Euro in vier Teilzahlungen;
2. die Irene N*****
a) durch die gemeinsame Vorspiegelung, Mihai L***** sei für Spielschulden deren Sohnes Dietmar N***** in Höhe von ca 16.000 Euro aufgekommen, welche Aufwendung sie zu ersetzen hätte, in vier Angriffen zur Bezahlung von Geldbeträgen in der Höhe von 4.000 Euro, 8.000 Euro, 5.000 Euro und 400 Euro, insgesamt somit 15.400 Euro, an Mihai L*****;
b) durch die gemeinsame Vorspiegelung weiterer Spielschulden deren Sohnes Dietmar N*****, für die sie aufzukommen hätte, Irene N***** werde ansonsten „ihre Wohnung verlieren und der Erstangeklagte werde sie während ihrer Krankheit pflegen", zur Unterfertigung zweier nicht den Tatsachen entsprechender Schuldanerkenntnisse über insgesamt 146.000 Euro, eines nicht den Tatsachen entsprechenden Darlehensvertrags über 86.000 Euro sowie eines der Absicherung eines Teils der angeblichen Forderungen des Mihai L***** dienenden Kaufvertrags über die Eigentumswohnung der Irene N***** und damit letztlich zur Bezahlung eines Betrags von zumindest 146.000 Euro an Mihai L*****, wobei die Tatvollendung infolge Zahlungsverweigerung der Irene N***** unterblieb;
II. allein in Steyr
1. im August 2005 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte der Irene N***** samt PIN-Code durch die Vorspiegelung, für sie während eines Krankenhausaufenthalts Einkäufe und Besorgungen zu tätigen, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;
2. im Zeitraum von August bis Oktober 2005 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von insgesamt 2.390 Euro der Irene N***** durch Geldbehebungen von deren Girokonto mit dem Vorsatz weggenommen, sich „oder einen Dritten" durch die Zueignung dieser Geldbeträge unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a) in einer Mehrzahl von Angriffen unter Verwendung der im Zuge der zu Schuldspruchfaktum II. 1. geschilderten Tathandlung erlangten Bankomatkarte bei Geldausgabeautomaten insgesamt zumindest 1.290 Euro;
b) in vier Angriffen unter Verwendung einer ihm selbst aufgrund einer ihm von Irene N***** eingeräumten Zeichnungsberechtigung für deren Konto ausgestellten Kundenkarte bei Bankschaltern insgesamt 1.100 Euro.