Begründung:
Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Mit Übergabsvertrag vom 21. 12. 2000 schenkte ihr der Beklagte eine Liegenschaft in Wr. N***** unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts. Die Klägerin betrieb bereits ab 1. 6. 1990 auf dieser Liegenschaft einen Reitsportfachhandel. Die Räumlichkeiten dafür hatte sie von ihrem Vater gemietet. Dieser Mietvertrag blieb auch nach der Übergabe des Grundstücks unter Fruchtgenussvorbehalt aufrecht.
Mit ihrer am 1. 6. 2007 eingelangten Klage begehrte die Klägerin mit der Begründung, dass das Fruchtgenussrecht erloschen sei, ua die Verurteilung des Beklagten zur Unterfertigung einer entsprechenden Löschungserklärung. Der Beklagte habe für Verbindlichkeiten ihres Reitsportunternehmens gegenüber der Sparkasse Wr. N***** (im Folgenden nur mehr: Sparkasse) gebürgt und sei im Jahre 2006 auch aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Nach Gesprächen innerhalb der Familie und mit der Sparkasse habe er ihr versprochen, auf sein Fruchtgenussrecht zu verzichten, wenn sie ihre unternehmerische Tätigkeit einstelle und ihr Unternehmen verkaufe, sodass ihm keine weitere Haftungsinanspruchnahme drohe bzw sie keine weiteren Verluste mit ihrer gewerblichen Tätigkeit einfahre. Am 23. 3. 2007 habe sie ihr Unternehmen veräußert, ihre Ware der Erwerberin übergeben und ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt. Damit sei die aufschiebende Bedingung für den Verzicht des Beklagten auf sein Fruchtgenussrecht eingetreten und der Fruchtgenuss erloschen. Dennoch verweigere der Beklagte die Unterfertigung der Löschungserklärung und stelle die vor Zeugen getroffene Vereinbarung in Abrede. Ein in dieser Klage ebenfalls erhobenes Feststellungsbegehren ist - infolge rechtskräftiger Abweisung durch die Vorinstanzen - für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr von Relevanz.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete ein, nie auf das Fruchtgenussrecht verzichtet zu haben. Im Übrigen handle es sich bei dem von der Klägerin behaupteten Verzicht auf das Fruchtgenussrecht um eine (bedingte) Schenkung ohne wirkliche Übergabe, die gemäß § 1 lit d NotAktG zu ihrer Rechtsgültigkeit eines Notariatsakts bedurft hätte.
Das Erstgericht wies auf der Grundlage der eingangs wiedergegebenen unstrittigen Feststellungen - ohne Durchführung eines Beweisverfahrens - das gesamte Klagebegehren ab; da der von der Klägerin behauptete Verzicht auf das Fruchtgenussrecht eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe darstelle, sei hiefür die Errichtung eines Notariatsakts erforderlich. Ausgehend vom Klagebegehren komme auch eine Sanierung des Formmangels durch später hinzutretende wirkliche Übergabe nicht in Frage.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Klägerin die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht als Teilurteil, hob im Übrigen das Ersturteil hinsichtlich des - allein noch gegenständlichen - Begehrens auf Unterfertigung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ließ das Berufungsgericht über Auftrag des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 122/08m) mit der Begründung zu, dass zur Frage der Abgrenzung zwischen einer Schenkung unter aufschiebender Bedingung und einem entgeltlichen Rechtsgeschäft keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs aufgefunden worden sei. Den zunächst fehlenden Bewertungsausspruch holte das Berufungsgericht über Auftrag des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 122/08m) mit Beschluss vom 24. 11. 2008 nach und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO habe die Klage unter anderem ein bestimmtes Begehren und die Tatsachen zu enthalten, auf die sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet. Eine rechtliche Qualifikation der behaupteten Tatsachen sei nicht erforderlich; vielmehr habe das Gericht den Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt habe. Das Berufungsgericht könne der rechtlichen Qualifikation des Klagsvorbringens durch das Erstgericht nicht beitreten. Nach dem Klagsvorbringen habe der Beklagte mit seinem Verzicht bezweckt, die Klägerin zur Aufgabe ihres Unternehmens zu motivieren, um nicht weiter für daraus entstehende Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Er habe also ein eminentes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Aufgabe des Unternehmens gehabt, sodass dieses als eine die Unentgeltlichkeit und damit den Schenkungscharakter des Verzichts ausschließende Gegenleistung angesehen werden müsse. Eine solche könne nämlich unterschiedlichster Art sein und müsse auch keinen Vermögenswert haben; es genüge, dass wegen des Interesses an dem versprochenen Verhalten des Empfängers geleistet werde, dass also Leistung und Gegenleistung in einem Zusammenhang stehen. Das Vorbringen der Klägerin sei daher nicht im Sinn einer notariatsaktpflichtigen Schenkung, sondern eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts zu beurteilen, weshalb die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Unterfertigung der Löschungserklärung schlüssig sei. Da der Beklagte das Tatsachenvorbringen der Klägerin zum Großteil bestreite und eine Reihe von Einwendungen erhoben habe, werde das Erstgericht über das wechselseitige Vorbringen ein Beweisverfahren durchzuführen haben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen Aktenwidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird der Antrag gestellt, das „angefochtene Teilurteil" (erkennbar gemeint: den angefochtenen Aufhebungsbeschluss) im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache - „mit anderer rechtlicher Begründung und daher anderer Anleitung und Bindungswirkung für das Erstgericht" - an dieses zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.