Diese Beurteilung durch das Rekursgericht steht in Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Selbst bei fehlender Verkehrsüblichkeit einer Änderung kann sie durch das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers daran legitimiert sein (vgl 5 Ob 24/08b = wobl 2008/94 [Call] = immolex 2008/104 [Edelbauer]), wobei eine Abwägung der Interessen des Änderungswilligen gegenüber den Interessen der nicht zustimmenden Miteigentümer nicht stattzufinden hat (vgl 5 Ob 53/88 = wobl 1990/27 = MietSlg 41.458/22; 5 Ob 2334/96p = MietSlg 49.497 ua).Diese Beurteilung durch das Rekursgericht steht in Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Selbst bei fehlender Verkehrsüblichkeit einer Änderung kann sie durch das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers daran legitimiert sein vergleiche 5 Ob 24/08b = wobl 2008/94 [Call] = immolex 2008/104 [Edelbauer]), wobei eine Abwägung der Interessen des Änderungswilligen gegenüber den Interessen der nicht zustimmenden Miteigentümer nicht stattzufinden hat vergleiche 5, Ob 53/88 = wobl 1990/27 = MietSlg 41.458/22; 5 Ob 2334/96p = MietSlg 49.497 ua).
Das für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche „wichtige Interesse" muss über das selbstverständliche Interesse jedes Eigentümers an einer Wohnungsvergrößerung oder Wertsteigerung seines Objekts hinausgehen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht (vgl RIS-Justiz RS0083341
). So hat der erkennende Senat jüngst den familiär bedingten Wunsch eines Wohnungseigentümers, seine Terrasse unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile zu verglasen, als wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG beurteilt (vgl 5 Ob 47/06g = wobl 2006/96 [zust Call]).Das für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche „wichtige Interesse" muss über das selbstverständliche Interesse jedes Eigentümers an einer Wohnungsvergrößerung oder Wertsteigerung seines Objekts hinausgehen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht vergleiche RIS-Justiz
RS0083341). So hat der erkennende Senat jüngst den familiär bedingten Wunsch eines Wohnungseigentümers, seine Terrasse unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile zu verglasen, als wichtiges Interesse im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG beurteilt vergleiche 5 Ob 47/06g = wobl 2006/96 [zust Call]).
Soweit die Revisionsrekurswerberin damit argumentiert, die vorliegende Entscheidung weiche von höchstgerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere 5 Ob 2334/96p und 5 Ob 5/01y ab, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
In der erstgenannten Entscheidung ging es zwar wie hier um das Vorversetzen einer Wohnungseingangstür unter Inanspruchnahme eines geringfügigen Gangteils, doch wurde das Änderungsbegehren deshalb abgewiesen, weil der Antragsteller überhaupt kein Vorbringen zum Vorliegen seines wichtigen Interesse erstattet hatte. Der der Entscheidung 5 Ob 5/01y zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen schon wegen des Ausmaßes des Eingriffs in allgemeine Teile nicht vergleichbar, ging es doch um die Errichtung einer Terrasse bzw eines Balkons für ein Dienstzimmer eines Nachtdienste verrichtenden Apothekers.
In der Rechtsprechung wurde die Zusammenlegung von Wohnungen abgelehnt, wenn unterschiedliche Wohnungseigentümer vorhanden waren (5 Ob 57/93), die zusammenzulegenden Objekte in verschiedenen Häusern mit verschiedenen Eigentümern lagen (5 Ob 81/89) oder die zusammenzulegenden Objekte teils im Wohnungseigentum, teils im schlichten Miteigentum standen (vgl 5 Ob 38/08m).In der Rechtsprechung wurde die Zusammenlegung von Wohnungen abgelehnt, wenn unterschiedliche Wohnungseigentümer vorhanden waren (5 Ob 57/93), die zusammenzulegenden Objekte in verschiedenen Häusern mit verschiedenen Eigentümern lagen (5 Ob 81/89) oder die zusammenzulegenden Objekte teils im Wohnungseigentum, teils im schlichten Miteigentum standen vergleiche 5 Ob 38/08m).
Im vorliegenden Fall war in die Überlegungen noch einzubeziehen, dass nur eine geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft angestrebt wird (vgl 5 Ob 22/80 = MietSlg 32.486; 5 Ob 261/99i = MietSlg 52.540; 5 Ob 47/06g = wobl 2006/96 [Call]), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat.Im vorliegenden Fall war in die Überlegungen noch einzubeziehen, dass nur eine geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft angestrebt wird vergleiche 5 Ob 22/80 = MietSlg 32.486; 5 Ob 261/99i = MietSlg 52.540; 5 Ob 47/06g = wobl 2006/96 [Call]), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat.
Wenn daher das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG gewertet hat, liegt darin jedenfalls keine grobe, die Rechtssicherheit in Frage stellende Fehlbeurteilung vor, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre (vgl 5 Ob 212/01i).Wenn daher das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG gewertet hat, liegt darin jedenfalls keine grobe, die Rechtssicherheit in Frage stellende Fehlbeurteilung vor, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre vergleiche 5 Ob 212/01i).
Dasselbe gilt für die gerichtliche Benützungsregelung hinsichtlich des 1 ½ m² großen allgemeinen Gangteils. Auch dabei handelt es sich um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, die von den Umständen des konkreten, oben beschriebenen Einzelfalls abhängt und daher nur bei grober Fehlbeurteilung korrekturbedürftig wäre (vgl RIS-Justiz RS0101498).Dasselbe gilt für die gerichtliche Benützungsregelung hinsichtlich des 1 ½ m² großen allgemeinen Gangteils. Auch dabei handelt es sich um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, die von den Umständen des konkreten, oben beschriebenen Einzelfalls abhängt und daher nur bei grober Fehlbeurteilung korrekturbedürftig wäre vergleiche RIS-Justiz RS0101498).
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses wurde der von den Antragstellern angebotene Pauschalbetrag von 4.000 EUR als pauschales Benützungsentgelt festgesetzt, nicht aber bei der Interessenabwägung des § 16 Abs 2 WEG berücksichtigt.Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses wurde der von den Antragstellern angebotene Pauschalbetrag von 4.000 EUR als pauschales Benützungsentgelt festgesetzt, nicht aber bei der Interessenabwägung des Paragraph 16, Absatz 2, WEG berücksichtigt.
Weil die Antragsteller keine Vergrößerung ihres Wohnungseigentumsobjekts um die 1 ½ m2 Gangfläche anstrebten, sondern dafür nur eine Benützungsregelung, also das Recht einen bestimmten Gangteil allein zu benützen, begehrten, ist der Vorwurf der Revisionsrekurswerberin, es komme dadurch unzulässigerweise zu Substanzänderungen, unberechtigt.
Insgesamt liegen daher Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor.Insgesamt liegen daher Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vor.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Erstantragsgegnerin zu führen.