Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf eine Einzelrechtsnachfolge durch Zession. Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht (RIS-Justiz RS0032510 [T1]; Neumayr in KBB2 § 1392 Rz 5). Die Beweislast für die Wirksamkeit einer Zession trifft denjenigen, der sich auf eine solche beruft (RIS-Justiz RS0032510 [T2]).Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf eine Einzelrechtsnachfolge durch Zession. Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht (RIS-Justiz RS0032510 [T1]; Neumayr in KBB2 Paragraph 1392, Rz 5). Die Beweislast für die Wirksamkeit einer Zession trifft denjenigen, der sich auf eine solche beruft (RIS-Justiz RS0032510 [T2]).
Die - hier behauptete - schenkungsweise Zession einer Forderung ist dann nicht notariatsaktspflichtig, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 427 ABGB stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0011186
[T1]; Ertl in Rummel³ § 1392 Rz 2). Diese wirkliche Übergabe muss ein nach außen hin erkennbarer Akt sein, aus dem der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (RIS-Justiz RS0032562; 1 Ob 147/00z = RIS-Justiz RS0011383 [T11]). Ausreichender Publizitätsakt in diesem Sinn ist die Verständigung des Schuldners durch den Zedenten (RIS-Justiz RS0032562; RS0011184; RS0011295 [T15]; Ertl aaO, Neumayr aaO Rz 5).Die - hier behauptete - schenkungsweise Zession einer Forderung ist dann nicht notariatsaktspflichtig, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des Paragraph 427, ABGB stattgefunden hat (RIS-Justiz
RS0011186
[T1]; Ertl in Rummel³ Paragraph 1392, Rz 2). Diese wirkliche Übergabe muss ein nach außen hin erkennbarer Akt sein, aus dem der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (RIS-Justiz RS0032562; 1 Ob 147/00z = RIS-Justiz RS0011383 [T11]). Ausreichender Publizitätsakt in diesem Sinn ist die Verständigung des Schuldners durch den Zedenten (RIS-Justiz RS0032562; RS0011184; RS0011295 [T15]; Ertl aaO, Neumayr aaO Rz 5).
Eine im diesem Sinn erforderliche Verständigung des Schuldners ist im konkreten Fall spätestens durch die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 12. 2007 in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien protokollierte Aussage Berndt S*****s über die vorgenommene Zession erfolgt. Damit ist der für die Wirksamkeit der schenkungsweisen Forderungsabtretung notwendige Publizitätsakt vollzogen worden (zur Verständigung des Schuldners im Prozess: 7 Ob 780/79 = RIS-Justiz
RS0011186 [T4]). Es kann auf sich beruhen, ob als Verständigung des Beklagten im vorliegenden Fall einer Ein-Personen-GmbH nicht schon die Zustellung des namens der Klägerin (also der Zessionarin) eingebrachten Schriftsatzes vom 22. 11. 2007, ON 5, angesehen werden kann.
Die Entscheidung ist aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung zu fällen (Fucik in Fasching/Konecny² § 406 ZPO Rz 1; Rechberger in Rechberger³ § 406 ZPO Rz 1). Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung des Rechtserwerbs durch den Kläger aufgrund einer Zession maßgeblich (Fucik aaO Rz 17). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung steht daher eine (vor Klagseinbringung) unterlassene Verständigung des Schuldners der Wirksamkeit der Zession nicht entgegen, wenn die Zession durch die im Prozess nachgeholte Verständigung wirksam wird.Die Entscheidung ist aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung zu fällen (Fucik in Fasching/Konecny² Paragraph 406, ZPO Rz 1; Rechberger in Rechberger³ Paragraph 406, ZPO Rz 1). Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung des Rechtserwerbs durch den Kläger aufgrund einer Zession maßgeblich (Fucik aaO Rz 17). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung steht daher eine (vor Klagseinbringung) unterlassene Verständigung des Schuldners der Wirksamkeit der Zession nicht entgegen, wenn die Zession durch die im Prozess nachgeholte Verständigung wirksam wird.
Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, ist nach § 18 Abs 5 S 1 GmbHG idF des EU-GesRÄG, BGBl 1996/304, unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, dass nachträgliche Änderungen des Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kollisionskurators ist nicht erforderlich (Satz 2 leg cit). Nach § 18 Abs 6 GmbHG muss eine Urkunde nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird.Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, ist nach Paragraph 18, Absatz 5, S 1 GmbHG in der Fassung des EU-GesRÄG, BGBl 1996/304, unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, dass nachträgliche Änderungen des Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kollisionskurators ist nicht erforderlich (Satz 2 leg cit). Nach Paragraph 18, Absatz 6, GmbHG muss eine Urkunde nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird.
In Übereinstimmung mit dem Bericht des Justizausschusses (133 BlgNR 20. GP, 4) wertet die überwiegende österreichische Lehre die in § 18 Abs 5 GmbHG geregelte Dokumentationspflicht nicht als Gültigkeits-/Wirksamkeitserfordernis, sondern als Dokumentationserfordernis/ Manifestationsakt (Reich-Rohrwig, GmbHR I2, Rz 2/236; U. Torggler in Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz § 18 Rz 42; Aicher/U.Torggler, Insichgeschäfte des GmbH-Alleingesellschafters nach dem EU-GesRÄG, GesRZ 1996, 197 [211]; U. Torggler, Insichgeschäfte, insb Doppelvertretung bei der Einpersonen-GmbH, wbl 2000, 389 [393, 394]; Geist, Das Insichgeschäft des GmbH-Geschäftsführers nach dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz, SWK 1996, B 99, 101; Hügel/Zib, EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz [EU-GesRÄG], JAP 1996/97, 189 [191, 192]; Koppensteiner/Rüffler GmbH Gesetz³, § 18 Rz 23d mwN; aA Kalss in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 1: Gesellschaftsrecht, 303; Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung6, Rz 235, die eine wirksamkeitsbegründende Formvorschrift annehmen). Keine Divergenz besteht, was den Zweck der Dokumentationspflicht des § 18 Abs 5 GmbHG betrifft: Er wird primär im Schutz der Interessen der Gläubiger gesehen (Aicher/U. Torggler aaO, 203; U. Torggler aaO, 391; Geist aaO idS auch Kalss aaO, 304); diese sollen davor bewahrt werden, dass nachträglich Änderungen vorgenommen (Koppensteiner/Rüffler aaO) und die Erklärungen einseitig zurückgenommen werden (Aicher/U. Torggler aaO, 212; Geist aaO, 103; U. Torggler aaO, 390; Kalss aaO, 303).In Übereinstimmung mit dem Bericht des Justizausschusses (133 BlgNR 20. GP, 4) wertet die überwiegende österreichische Lehre die in Paragraph 18, Absatz 5, GmbHG geregelte Dokumentationspflicht nicht als Gültigkeits-/Wirksamkeitserfordernis, sondern als Dokumentationserfordernis/ Manifestationsakt (Reich-Rohrwig, GmbHR I2, Rz 2/236; U. Torggler in Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz Paragraph 18, Rz 42; Aicher/U.Torggler, Insichgeschäfte des GmbH-Alleingesellschafters nach dem EU-GesRÄG, GesRZ 1996, 197 [211]; U. Torggler, Insichgeschäfte, insb Doppelvertretung bei der Einpersonen-GmbH, wbl 2000, 389 [393, 394]; Geist, Das Insichgeschäft des GmbH-Geschäftsführers nach dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz, SWK 1996, B 99, 101; Hügel/Zib, EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz [EU-GesRÄG], JAP 1996/97, 189 [191, 192]; Koppensteiner/Rüffler GmbH Gesetz³, Paragraph 18, Rz 23d mwN; aA Kalss in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 1: Gesellschaftsrecht, 303; Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung6, Rz 235, die eine wirksamkeitsbegründende Formvorschrift annehmen). Keine Divergenz besteht, was den Zweck der Dokumentationspflicht des Paragraph 18, Absatz 5, GmbHG betrifft: Er wird primär im Schutz der Interessen der Gläubiger gesehen (Aicher/U. Torggler aaO, 203; U. Torggler aaO, 391; Geist aaO idS auch Kalss aaO, 304); diese sollen davor bewahrt werden, dass nachträglich Änderungen vorgenommen (Koppensteiner/Rüffler aaO) und die Erklärungen einseitig zurückgenommen werden (Aicher/U. Torggler aaO, 212; Geist aaO, 103; U. Torggler aaO, 390; Kalss aaO, 303).
Die in der Lehre divergierend beurteilte Frage nach den Rechtsfolgen der Verletzung der Dokumentationspflicht stellt sich im konkreten Fall nicht:
Die Erklärung des Zedenten und die damit erfolgte Verständigung des Schuldners wurde - wie bereits erwähnt - noch vor dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Schluss der mündlichen Streitverhandlung) vorgenommen. Die Zession der Klagsforderung wurde - abgesehen vom Schriftsatz ON 5 - in einem gerichtlichen Protokoll als öffentliche Urkunde (Bittner in Fasching/Konecny² § 292 ZPO Rz 24) dokumentiert. Eine Verschiebung von Vermögen zu Lasten der Gesellschaft und damit eine Beeinträchtigung der Interessen der Gläubiger (der Gesellschaft: s Geist aaO, 101, 103) durch die schenkungsweise Abtretung der Forderung an die Gesellschaft ist nicht gegeben. Die Gefahr einer einseitigen Rücknahme der rechtsgeschäftlichen Erklärung bestand im konkreten Fall auch nicht. Der Zweck des § 18 Abs 5 GmbHG wurde hier somit durch die prozessuale Dokumentation ausreichend erfüllt.Die Erklärung des Zedenten und die damit erfolgte Verständigung des Schuldners wurde - wie bereits erwähnt - noch vor dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Schluss der mündlichen Streitverhandlung) vorgenommen. Die Zession der Klagsforderung wurde - abgesehen vom Schriftsatz ON 5 - in einem gerichtlichen Protokoll als öffentliche Urkunde (Bittner in Fasching/Konecny² Paragraph 292, ZPO Rz 24) dokumentiert. Eine Verschiebung von Vermögen zu Lasten der Gesellschaft und damit eine Beeinträchtigung der Interessen der Gläubiger (der Gesellschaft: s Geist aaO, 101, 103) durch die schenkungsweise Abtretung der Forderung an die Gesellschaft ist nicht gegeben. Die Gefahr einer einseitigen Rücknahme der rechtsgeschäftlichen Erklärung bestand im konkreten Fall auch nicht. Der Zweck des Paragraph 18, Absatz 5, GmbHG wurde hier somit durch die prozessuale Dokumentation ausreichend erfüllt.
Ob die schenkungsweise Abtretung einer Forderung an die GmbH durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer nicht ohnehin im Sinn des § 18 Abs 6 GmbHG von der Dokumentationspflicht ausgenommen ist, kann bei dem erzielten Ergebnis dahingestellt bleiben.Ob die schenkungsweise Abtretung einer Forderung an die GmbH durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer nicht ohnehin im Sinn des Paragraph 18, Absatz 6, GmbHG von der Dokumentationspflicht ausgenommen ist, kann bei dem erzielten Ergebnis dahingestellt bleiben.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist aus diesen Erwägungen zu bejahen, weshalb der Revision der Beklagten nicht Folge gegeben wurde.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.