Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die Urteile des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. Mai 2008 und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2008 mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Der Ausspruch des Bezirksgerichts Leopoldstadt über die rechtliche Unterstellung der unter Punkt 2 und 4 des Schuldspruchs angeführten Taten durch deren getrennte Beurteilung als (zwei) Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB ist verfehlt. Denn zufolge § 29 StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen (und allenfalls jede Tat für sich rechtlich verschiedener Art sein), bei ihrer rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit (sui generis) zusammenzufassen (Ratz in WK² § 29 Rz 5 und 6; RIS-Justiz RS0114927, RS0112520 ua). Die getrennte Annahme von zwei Vergehen des versuchten Diebstahls ist daher verfehlt; vielmehr liegt nur eine strafbare Handlung vor (vgl Fabrizy StGB9 § 29 Rz 2).1. Der Ausspruch des Bezirksgerichts Leopoldstadt über die rechtliche Unterstellung der unter Punkt 2 und 4 des Schuldspruchs angeführten Taten durch deren getrennte Beurteilung als (zwei) Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB ist verfehlt. Denn zufolge Paragraph 29, StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen (und allenfalls jede Tat für sich rechtlich verschiedener Art sein), bei ihrer rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit (sui generis) zusammenzufassen (Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 5 und 6; RIS-Justiz RS0114927, RS0112520 ua). Die getrennte Annahme von zwei Vergehen des versuchten Diebstahls ist daher verfehlt; vielmehr liegt nur eine strafbare Handlung vor vergleiche Fabrizy StGB9 Paragraph 29, Rz 2).
Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch im konkreten Fall nicht als nachteilig iSd § 290 Abs 1 StPO aus, weil bei der Strafbemessung zwar das „Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" (S 561; an diesem Umstand tritt im Übrigen durch den Entfall eines Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB keine Änderung ein), nicht aber auch die mehrfache Tatbegehung beim Diebstahl als aggravierend in Rechnung gestellt wurde (vgl Ratz in WK-StPO § 290 Rz 23 bis 25). Mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetezsverletzung konnte es daher sein Bewenden haben.Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch im konkreten Fall nicht als nachteilig iSd Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus, weil bei der Strafbemessung zwar das „Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" (S 561; an diesem Umstand tritt im Übrigen durch den Entfall eines Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB keine Änderung ein), nicht aber auch die mehrfache Tatbegehung beim Diebstahl als aggravierend in Rechnung gestellt wurde vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 290, Rz 23 bis 25). Mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetezsverletzung konnte es daher sein Bewenden haben.
2. Dem Schuldspruch B 5 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2008, GZ 081 E Hv 27/08w-65, liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde, der bereits Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. Mai 2008 (Punkt 4 des Urteilssatzes), GZ 28 U 118/05v-107, war. Beide Entscheidungen gehen insoweit auf denselben Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Floridsdorf (Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße), GZ B6/9969/2008, vom 11. Jänner 2008 zurück (ON 93 und S 1h im Akt AZ 28 U 118/05v des Bezirksgerichts Leopoldstadt bzw ON 54 und S 3k im Akt AZ 081 E Hv 27/08w des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Dem Schuldspruch B 5 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2008, GZ 81 E Hv 27/08w-65, steht solcherart der in § 17 Abs 1 StPO normierte Grundsatz „ne bis in idem", mithin das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Da das Landesgericht für Strafsachen Wien verpflichtet gewesen wäre, sich vor Urteilsfällung Kenntnis über den Stand eines weiteren wider den Angeklagten anhängigen Verfahrens zu verschaffen, und den Akt des Bezirksgerichts Leopoldstadt angesichts des bereits ergangenen Schuldspruchs insbesondere zwecks Überprüfung der Voraussetzungen der §§ 31, 40 StPO beizuschaffen gehabt hätte, ist ihm das Nichterkennen der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen des am 8. Jänner 2008 begangenen Diebstahls als verfehlt zuzurechnen (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 17). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war die Gesetzesverletzung daher festzustellen. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), den Schuldspruch im aufgezeigten Umfang, demgemäß auch den Strafausspruch und die darauf gegründeten Entscheidungen auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 3 StGB aufzuheben und den Angeklagten von dem erneut erhobenen Vorwurf freizusprechen.Dem Schuldspruch B 5 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2008, GZ 81 E Hv 27/08w-65, steht solcherart der in Paragraph 17, Absatz eins, StPO normierte Grundsatz „ne bis in idem", mithin das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Da das Landesgericht für Strafsachen Wien verpflichtet gewesen wäre, sich vor Urteilsfällung Kenntnis über den Stand eines weiteren wider den Angeklagten anhängigen Verfahrens zu verschaffen, und den Akt des Bezirksgerichts Leopoldstadt angesichts des bereits ergangenen Schuldspruchs insbesondere zwecks Überprüfung der Voraussetzungen der Paragraphen 31, 40, StPO beizuschaffen gehabt hätte, ist ihm das Nichterkennen der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen des am 8. Jänner 2008 begangenen Diebstahls als verfehlt zuzurechnen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 17). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war die Gesetzesverletzung daher festzustellen. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), den Schuldspruch im aufgezeigten Umfang, demgemäß auch den Strafausspruch und die darauf gegründeten Entscheidungen auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, 51, Absatz 3, StGB aufzuheben und den Angeklagten von dem erneut erhobenen Vorwurf freizusprechen.
Die Bedachnahme auf das erwähnte Vorurteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt gemäß §§ 31, 40 StGB wird bei der demnach erforderlichen Strafneubemessung nachzuholen sein.Die Bedachnahme auf das erwähnte Vorurteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt gemäß Paragraphen 31, 40, StGB wird bei der demnach erforderlichen Strafneubemessung nachzuholen sein.
Eine allfällige neuerliche Anordnung der Bewährungshilfe und die Erteilung einer Weisung werden in Form eines gesondert zu verkündenden und auszufertigenden Beschlusses zu ergehen haben.