Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, liegen mehrfache Gesetzesverletzungen vor:
I/1. Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit (Leukauf/Steininger StGB3 RN 5; Ratz in WK² Rz 5 und 6 - alle zu § 29; statt aller: RIS-Justiz RS0114927
). Die (getrennte) Annahme zweier Vergehen nach § 127 StGB in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. November 2006 ist daher unzulässig; vielmehr liegt nur eine strafbare Handlung vor (vgl Fabrizy StGB9 § 29 Rz 2).I/1. Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit (Leukauf/Steininger StGB3 RN 5; Ratz in WK² Rz 5 und 6 - alle zu Paragraph 29,; statt aller: RIS-Justiz
RS0114927). Die (getrennte) Annahme zweier Vergehen nach Paragraph 127, StGB in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. November 2006 ist daher unzulässig; vielmehr liegt nur eine strafbare Handlung vor vergleiche Fabrizy StGB9 Paragraph 29, Rz 2).
2./a Der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß §§ 227 Abs 1, 447 StPO aF bewirkte in den Fällen, in denen - wie hier - kein Privatbeteiligtenanschluss vorlag, eo ipso die Beendigung des Verfahrens (vgl Danek, WK-StPO § 227 Rz 1) und entfaltete daher schon als solcher Sperrwirkung; die Einstellungsverfügung des Richters (§ 227 Abs 1, 447 StPO aF) war bloß deklarativer Natur. Jede weitere Verfolgungshandlung in der gleichen Sache ohne vorherige formelle Wiederaufnahme nach § 352 StPO verstößt demzufolge gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 StPO) sowie gegen das - verfassungsrechtlich in Art 4 des 7. ZPMRK verankerte - Verbot wiederholter Strafverfolgung des § 17 StPO.2./a Der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß Paragraphen 227, Absatz eins, 447, StPO aF bewirkte in den Fällen, in denen - wie hier - kein Privatbeteiligtenanschluss vorlag, eo ipso die Beendigung des Verfahrens vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 227, Rz 1) und entfaltete daher schon als solcher Sperrwirkung; die Einstellungsverfügung des Richters (Paragraph 227, Absatz eins, 447, StPO aF) war bloß deklarativer Natur. Jede weitere Verfolgungshandlung in der gleichen Sache ohne vorherige formelle Wiederaufnahme nach Paragraph 352, StPO verstößt demzufolge gegen den Anklagegrundsatz (Paragraph 4, StPO) sowie gegen das - verfassungsrechtlich in Artikel 4, des 7. ZPMRK verankerte - Verbot wiederholter Strafverfolgung des Paragraph 17, StPO.
Der - an Stelle einer auf dieser Grundlage zwingend zu erlassenden - Einstellungsverfügung nach §§ 227 Abs 1, 447 StPO aF hinsichtlich der dem aufgehobenen Schuldspruch wegen § 27 Abs 1 SMG aF zugrunde liegenden Taten gefasste Beschluss des Richters des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. April 2008, mit dem das Strafverfahren gegen Siegfried S***** wegen § 27 Abs 1 SMG aF für eine Probezeit von zwei Jahren nach § 37 SMG vorläufig eingestellt und die Einstellung zudem davon abhängig gemacht wurde, dass der Genannte sich freiwillig weiterhin einer bereits begonnenen Therapie unterziehe und dem Gericht halbjährlich darüber berichte (S 307), stellt eine damit unzulässige Verfolgungshandlung dar und verletzt das Gesetz in den aus Punkt 2/a des Spruchs ersichtlichen Bestimmungen.Der - an Stelle einer auf dieser Grundlage zwingend zu erlassenden - Einstellungsverfügung nach Paragraphen 227, Absatz eins, 447, StPO aF hinsichtlich der dem aufgehobenen Schuldspruch wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF zugrunde liegenden Taten gefasste Beschluss des Richters des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. April 2008, mit dem das Strafverfahren gegen Siegfried S***** wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF für eine Probezeit von zwei Jahren nach Paragraph 37, SMG vorläufig eingestellt und die Einstellung zudem davon abhängig gemacht wurde, dass der Genannte sich freiwillig weiterhin einer bereits begonnenen Therapie unterziehe und dem Gericht halbjährlich darüber berichte (S 307), stellt eine damit unzulässige Verfolgungshandlung dar und verletzt das Gesetz in den aus Punkt 2/a des Spruchs ersichtlichen Bestimmungen.
2./b Nach § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dabei müssen im Spruch die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden. Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. April 2008, der weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält und auch die den Spruch tragenden gesetzlichen Bestimmungen nur zum Teil anführt, nicht gerecht.2./b Nach Paragraph 86, Absatz eins, StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dabei müssen im Spruch die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden. Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. April 2008, der weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält und auch die den Spruch tragenden gesetzlichen Bestimmungen nur zum Teil anführt, nicht gerecht.
3./ Gemäß § 86 Abs 2 erster Satz StPO ist - von hier nicht aktuellen Ausnahmen (Abs 3 leg cit ) abgesehen - jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (hier: Angeklagter und Staatsanwaltschaft) zuzustellen, was vorliegend unterblieb.3./ Gemäß Paragraph 86, Absatz 2, erster Satz StPO ist - von hier nicht aktuellen Ausnahmen (Absatz 3, leg cit ) abgesehen - jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (hier: Angeklagter und Staatsanwaltschaft) zuzustellen, was vorliegend unterblieb.
4./ Der aus den Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sowie dem - nunmehr ausdrücklich gesetzlich normierten - Beschleunigungsgebot (§§ 9, 232 Abs 2 StPO; § 34 Abs 2 StGB; Art 6 Abs 1 MRK) ableitbare Grundsatz der Kontinuität der Hauptverhandlung (Verfahrenskonzentration) beinhaltet auch, dass die einmal begonnene Hauptverhandlung möglichst in einem Zug durchgeführt und (in der Regel) mit Urteil beendet werden soll. Nur aus den in §§ 273 bis 276 StPO (iVm § 226 StPO) genannten Gründen darf es somit zu einer Vertagung kommen (Danek, WK-StPO § 273 Rz 1; Fabrizy StPO10 § 273 Rz 1).4./ Der aus den Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sowie dem - nunmehr ausdrücklich gesetzlich normierten - Beschleunigungsgebot (Paragraphen 9, 232, Absatz 2, StPO; Paragraph 34, Absatz 2, StGB; Artikel 6, Absatz eins, MRK) ableitbare Grundsatz der Kontinuität der Hauptverhandlung (Verfahrenskonzentration) beinhaltet auch, dass die einmal begonnene Hauptverhandlung möglichst in einem Zug durchgeführt und (in der Regel) mit Urteil beendet werden soll. Nur aus den in Paragraphen 273 bis 276 StPO in Verbindung mit Paragraph 226, StPO) genannten Gründen darf es somit zu einer Vertagung kommen (Danek, WK-StPO Paragraph 273, Rz 1; Fabrizy StPO10 Paragraph 273, Rz 1).
Diesen Voraussetzungen entspricht die - objektiv nicht nachvollziehbare - Vertagung auf „vorerst unbestimmte Zeit" „zur Übermittlung an die Staatsanwaltschaft zwecks der Anfrage gem § 192 StPO hinsichtlich des Faktums §§ 127, 15 StGB" in keiner Weise. Einer der in den genannten Vorschriften über die Vertagung der Hauptverhandlung enthaltenen Ausnahmefälle lag nach dem Akteninhalt auch sonst nicht vor, zumal Gegenstand der Hauptverhandlung vom 25. April 2008 ausschließlich die (zufolge Aufhebung auch des Strafausspruchs durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht notwendig gewordene) Bemessung der Strafe für die - bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen - Schuldsprüche 1 und 2 wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB war.Diesen Voraussetzungen entspricht die - objektiv nicht nachvollziehbare - Vertagung auf „vorerst unbestimmte Zeit" „zur Übermittlung an die Staatsanwaltschaft zwecks der Anfrage gem Paragraph 192, StPO hinsichtlich des Faktums Paragraphen 127, 15, StGB" in keiner Weise. Einer der in den genannten Vorschriften über die Vertagung der Hauptverhandlung enthaltenen Ausnahmefälle lag nach dem Akteninhalt auch sonst nicht vor, zumal Gegenstand der Hauptverhandlung vom 25. April 2008 ausschließlich die (zufolge Aufhebung auch des Strafausspruchs durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht notwendig gewordene) Bemessung der Strafe für die - bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen - Schuldsprüche 1 und 2 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB war.
II. Im vorliegenden Fall wurde bisher keine Strafe festgesetzt. Die zu 1. aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich demnach bislang - über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus - nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Um künftige Rechtsfehler zu vermeiden, war aber zugleich mit der Feststellung der Gesetzesverletzungen der Schuldspruch zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO; 13 Os 87/07d) und die Strafe festzusetzen.römisch zwei. Im vorliegenden Fall wurde bisher keine Strafe festgesetzt. Die zu 1. aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich demnach bislang - über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus - nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Um künftige Rechtsfehler zu vermeiden, war aber zugleich mit der Feststellung der Gesetzesverletzungen der Schuldspruch zu korrigieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO; 13 Os 87/07d) und die Strafe festzusetzen.
Bei der Strafbemessung war das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd zu werten, als erschwerend dagegen (unter Berücksichtigung der Bedachtnahmeverurteilung) das Zusammentreffen zweier Vergehen, die über die Anwendungskriterien des § 39 StGB hinausgehenden zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, der rasche Rückfall weniger als einen Monat nach einer wegen §§ 127, 15 StGB erfolgten Verurteilung sowie die neuerliche Delinquenz während anhängigen Strafverfahrens.Bei der Strafbemessung war das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd zu werten, als erschwerend dagegen (unter Berücksichtigung der Bedachtnahmeverurteilung) das Zusammentreffen zweier Vergehen, die über die Anwendungskriterien des Paragraph 39, StGB hinausgehenden zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, der rasche Rückfall weniger als einen Monat nach einer wegen Paragraphen 127, 15, StGB erfolgten Verurteilung sowie die neuerliche Delinquenz während anhängigen Strafverfahrens.
Weiters kommt dem Angeklagten aber der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB zugute. Nach der Aktenlage wurde das Strafverfahren am 3. Juli 2006 durch Einbringung eines Antrags auf Bestrafung (ON 3) eingeleitet und erst mit der gegenständlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 4. November 2008, sohin nach über zweijähriger Verfahrensdauer rechtskräftig beendet.Weiters kommt dem Angeklagten aber der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB zugute. Nach der Aktenlage wurde das Strafverfahren am 3. Juli 2006 durch Einbringung eines Antrags auf Bestrafung (ON 3) eingeleitet und erst mit der gegenständlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 4. November 2008, sohin nach über zweijähriger Verfahrensdauer rechtskräftig beendet.
Unter Berücksichtigung des unterdurchschnittlichen Aktenumfanges (307 Seiten), der äußerst geringen rechtlichen Komplexität der Strafsache und der von Beginn an geständigen Verantwortung des Beschuldigten erweist sich dieser Zeitraum als unangemessen lang.
Der Oberste Gerichtshof erkennt dies als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) an und gleicht dies durch Reduktion der (Zusatz)freiheitssstrafe von sechs Wochen, die bei einer Strafdrohung von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen unter Bedachtnahme auf die genannte Verurteilung schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend wäre, auf einen Monat aus.Der Oberste Gerichtshof erkennt dies als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6, Absatz eins, MRK) an und gleicht dies durch Reduktion der (Zusatz)freiheitssstrafe von sechs Wochen, die bei einer Strafdrohung von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen unter Bedachtnahme auf die genannte Verurteilung schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend wäre, auf einen Monat aus.
Angesichts der massiven Vorstrafenbelastung, des raschen Rückfalls und der Fortsetzung des deliktischen Verhaltens während anhängigen Strafverfahrens verboten schon spezialpräventive Erfordernisse die Verhängung einer Geldstrafe oder die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB; der Widerruf bedingter Strafnachsicht erschien jedoch in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung nicht geboten.Angesichts der massiven Vorstrafenbelastung, des raschen Rückfalls und der Fortsetzung des deliktischen Verhaltens während anhängigen Strafverfahrens verboten schon spezialpräventive Erfordernisse die Verhängung einer Geldstrafe oder die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB; der Widerruf bedingter Strafnachsicht erschien jedoch in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung nicht geboten.
III. Schon die zu 2/a aufgezeigte Gesetzesverletzung, die dem Angeklagten ebenfalls zum Nachteil gereicht, erfordert zudem die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. April 2008, mit dem das Strafverfahren gegen Siegfried S***** wegen § 27 Abs 1 SMG aF gemäß § 37 SMG unter Erteilung von „Weisungen" eingestellt wurde.römisch drei. Schon die zu 2/a aufgezeigte Gesetzesverletzung, die dem Angeklagten ebenfalls zum Nachteil gereicht, erfordert zudem die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. April 2008, mit dem das Strafverfahren gegen Siegfried S***** wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF gemäß Paragraph 37, SMG unter Erteilung von „Weisungen" eingestellt wurde.